In letzter Zeit suchen uns verstärkt Mandanten auf, die die Erstattung von Bearbeitungsgebühren für Darlehen begehren. Hintergrund sind sicher die anhaltenden Berichte über das
Urteil des OLG Dresden vom 29.09.2011, 8 U 562/11. Dieses war zuletzt wieder stärker in den Focus der Öffentlichkeit gerückt, weil die Sparkasse, deren Gebühren beanstandet wurden, im September dieses Jahres ihre beim Bundesgerichtshof eingelegte Revision zurückgenommen hat.
Die von einigen hoffnungsvollen Autoren geäußerte Vermutung, die Kreditwirtschaft würde nun unbürokratisch Bearbeitungsgebühren erstatten, hat sich bislang jedoch nicht bewahrheitet.
Viele Banken berufen sich in ihren Standard-Ablehnungsschreiben darauf, dass eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu dieser Streitfrage nicht vorläge und solche von untergeordneten Gerichten jeweils nur für den Einzelfall gelten würden. Weiter findet sich immer wieder das Argument, Gegenstand der bisher ergangenen obergerichtlichen Entscheidungen seien Klauseln in Preisverzeichnissen und allgemeinen Geschäftsbedingungen gewesen, wohingegen im konkreten Fall die Bearbeitungsgebühr individiuell vereinbart worden sei. Außerdem handele es sich um die Vereinbarung einer vertraglichen Hauptleistungspflicht, welche ohnehin einer Inhaltskontrolle nach den Regelungen des BGB über die allgemeinen Geschäftsbedingungen entzogen sei. Schließlich findet sich auch das Argument, die
Preisangabenverordnung sehe ausdrücklich vor, dass Bearbeitungsgebühren bei der Ermittlung des effektiven Jahreszinses einzubeziehen seien. Damit habe der Gesetzgeber die Zulässigkeit dieser Bearbeitungsgebühren ausdrücklich bestätigt.
In vielen Fällen lohnt es sich, diese Argumente einer gerichtlichen Prüfung zu unterziehen, sprich: die Erstattung der Bearbeitungsgebühren einzuklagen. Das gilt nicht nur für sog. Konsumentenkredite, sondern z.B. auch für Fahrzeugfinanzierungen.
Wer seine Bank noch gar nicht zur Erstattung aufgefordert hat, sollte dies nachholen. Geeignete Musterschreiben finden sich im Internet, z.B. auf der Seite der
Stiftung Warentest.
Lehnt die Bank die Erstattung ab, prüfen wir gern die Erfolgsaussichten einer Klage und unterstützen Sie bei der weiteren Verfolgung Ihrer Ansprüche.
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