Keine Haftung des Betriebserwerbers für vom Veräußerer nicht gezahlte Sozialabgaben. Oder etwa doch?

Wir hatten hier im Blog schon über ein Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz berichtet, wonach der Erwerber eines Betriebs nicht für Sozialversicherungsbeiträge haftet, die der vormalige Inhaber nicht abgeführt hat. Dreh- und Angelpunkt für eine etwaige Haftung ist § 25 Abs. 1 HGB. Nach der Auffassung des LSG Rheinland-Pfalz erfaßt diese Vorschrift  offene Sozialversicherungsbeiträge nicht.
Nun hatte sich auch das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt mit dieser Problematik zu beschäftigen (Beschluß v. 11.01.2011, Az. L 1 R 51/10 B ER). Es handelte sich allerdings nur um ein Verfahren über vorläufigen Rechtsschutz. Das Gericht mußte die Frage also noch nicht endgültig entscheiden, führt aber u. a. unter Bezugnahme auf das Urteil des LSG Rheinland-Pfalz aus:
„Andererseits soll § 25 Abs . 1 HGB zwar alle im Betrieb des Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten aus Vertrag, Delikt oder sonst aus Gesetz erfassen, jedoch nicht Sozialversicherungsbeiträge, da § 25 Abs. 1 HGB nur auf zivilrechtliche Ansprüche Anwendung finde und eine § 75 der Abgabenordnung (AO) vergleichbare Regelung fehle (LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13. August 2008 , Az: L 4 R 366/07).“
Das klingt ja zunächst mal, als ob sich das LSG Sachsen-Anhalt der Auffassung des LSG Rheinland-Pfalz anschließen wolle. Ob dies aber – wie es z.B. das beck-blog vorwegnimmt – im Hauptsacheverfahren, wenn also tatsächlich über die Rechtmäßigkeit des Bescheids der Krankenkasse, mit welchem sie den Betriebserwerber zur Zahlung verpflichtete, zu entscheiden ist, wirklich so kommen wird, ist bei genauerem Hinsehen noch völlig offen.

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Firmenübernehmer haftet nicht für vom Vorgänger nicht bezahlte Sozialversicherungsbeiträge

Mit einer Pressemitteilung vom 22.09.2008 machte das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz auf sein Urteil vom 13.08.2008, Az. L 4 R 366/07, aufmerksam, welches von hoher Relevanz für alle ist, die als Nachfolger des bisherigen Inhabers in ein Unternehmen eintreten möchten. Bei einer Firmenübernahme stellt sich für den Erwerber des Geschäftsbetriebes stets die Frage, welche Rechte und Pflichten, insbesondere welche Verbindlichkeiten er zusammen mit dem Betrieb übernimmt. § 25 des Handelsgesetzbuches (HGB) regelt ganz allgemein, daß der Erwerber eines Handelsgeschäfts bei Beibehaltung der bisherigen Firma (Name/Bezeichnung des Unternehmens) für alle im Geschäftsbetrieb entstandenen Verbindlichkeiten des früheren Inhabers haftet. Das LSG Rheinland-Pfalz hatte nun darüber zu entscheiden, ob dieser Grundsatz auch für offene Beiträge zur Sozialversicherung gilt.