Post vom Anwalt? In den Papierkorb! Zu den Hundescheißbeuteln!

In unserem Beruf ist man es einigermaßen gewöhnt, dass Gegner ihren Frust auch mal am Anwalt auslassen. Wir nehmen das in der Regel sportlich. Manchmal ist es sogar recht amüsant, so auch ein Brief, welcher uns neulich erreichte.

Vorausgegangen war diesem ein Schreiben an den geschiedenen Ehemann der Mandantin. Bei diesem lebt der gemeinsame Sohn. Ohne Begründung verweigerte er der Mandantin plötzlich den Umgang mit dem Sohn. Daraufhin schrieben wir ihn an und baten um Mitteilung der Gründe. Außerdem wurde der Gegner angehalten, zum nächsten regulären Termin den Umgang wieder zu ermöglichen und auch künftig das Umgangsrecht der Mandatin zu beachten. Das Schreiben ließ deutlich erkennen, dass der Mandantin vorrangig an einer einvernehmlichen Lösung gelegen ist. Es endet mit der Anmerkung, dass wir nur ungern ein gerichtliches Verfahren einleiten würden.

Die Antwort ließ nicht lange auf sich warten und macht deutlich, was der Verfasser von unserer Hinzuziehung durch die Kindesmutter hält:

Das mit dem Umgang am 12.10.2018 geht klar. Das mit dem regelmäßig wird sich zeigen. Man kann mit mir über alles reden, aber nicht mich und meine Familie bedrohen oder zwingen zu wollen, geht nicht.

Der nächste Brief von Ihnen landet ohne Umwege im Papierkorb vor unserem Haus. Da wo die Hundescheißbeutel drinnen sind!! Ich hoffe, Sie lassen sich Ihre Dienste für Frau … angemessen von ihr bezahlen.

(Hartz vier, und der Tag gehört dir) Spruch des Tages

Dass auf Förmlichkeiten wie Anrede und Grußformel gleich ganz verzichtet wurde, verwundert da auch nicht mehr.

Dauer des nachehelichen Betreuungsunterhalts

Der geschiedene Ehegatte, welchem die Betreuung des gemeinsamen Kindes obliegt, kann von dem anderen für mindestens drei Jahre nach der Geburt Unterhalt verlangen. Die Dauer des Anspruches auf Betreuungsunterhalt kann sich im Einzelfall verlängern. Ob eine Verlängerung in Frage kommt, soll nach dem Gesetzeswortlaut  wesentlich von den Belangen des Kindes und den bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung abhängen.
Der Bundesgerichtshof hatte nun über die umstrittenen Rechtsfragen zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen dem betreuenden Elternteil eines Kindes Betreuungsunterhalt zusteht und ob dieser Anspruch zeitlich befristet werden kann (Urteil v. 18.03.2009, Az. XII ZR 74/08, Pressemitteilung).
Während die Vorinstanzen bei der Festlegung der Dauer des Betreuungsunterhalts noch hauptsächlich auf das Alter des Kindes abstellten und die Klage des Kindesvaters auf Herabsetzung des Betreuungsunterhalts abwiesen, kommt es den Richtern des BGH vorrangig darauf an, ob und in welchem Umfang die Betreuung des Kindes auf andere Weise  als durch ein Elternteil gesichert ist.
Es sei zu berücksichtigen, daß der Gesetzgeber mit der Neugestaltung des nachehelichen Betreuungsunterhalts in § 1570 BGB für Kinder ab Vollendung des dritten Lebensjahres den Vorrang der persönlichen Betreuung durch die Eltern gegenüber einer anderen kindgerechten Betreuung aufgegeben hat. Dies sei die Konsequenz der zahlreichen sozialstaatlichen Leistungen und Regelungen, die den Eltern dabei behilflich sein sollen, Erwerbstätigkeit und Kindererziehung besser miteinander vereinbaren zu können (z.B. Anspruch des Kindes auf den Besuch einer Tagespflege). In dem Umfang, in dem das Kind nach Vollendung des dritten Lebensjahres eine solche Einrichtung besucht oder unter Berücksichtigung der individuellen Verhältnisse besuchen könnte, kann sich der betreuende Elternteil also nicht mehr auf die Notwendigkeit einer persönlichen Betreuung des Kindes berufen. Ihn trifft dann vielmehr eine Erwerbsobliegenheit.
Dieser Grundsatz gilt allerdings nicht uneingeschränkt.
Ist die Betreuung des Kindes zwar sichergestellt oder auf andere Weise kindgerecht möglich, kann einer Erwerbsobliegenheit des betreuenden Elternteils z. B. entgegenstehen, daß der ihm verbleibende Betreuungsanteil neben der Erwerbstätigkeit zu einer überobligationsmäßigen Belastung führen kann. Ferner kommt auch eine Berücksichtigung nachehelicher Solidarität in Betracht, etwa in Form eines in der Ehe gewachsenen Vertrauens in die vereinbarte und praktizierte Rollenverteilung und die gemeinsame Ausgestaltung der Kinderbetreuung.
Ob und in welcher Höhe Betreuungsunterhalt letztlich beansprucht werden kann, hängt stets von den Umständen des konkreten Einzelfalles ab. Sollten Sie Fragen zum Unterhaltsrecht haben, beraten wir Sie gern. Kontaktieren Sie uns!

Neue Unterhaltsleitlinien des OLG Dresden

Das Oberlandesgericht Dresden hat neue Unterhaltsleitlinien mit Wirkung ab 01.01.2009 erlassen.
Unterhaltsberechtigte Kinder zwischen 12 und 17 Jahren haben künftig einen um 7 bis 15 Euro höheren Unterhaltsanspruch. Der Unterhalt volljähriger Kinder, die noch bei ihren Eltern wohnen, erhöht sich um 14 bis 29 Euro. Unverändert ließ das Gericht den Unterhaltsbedarf  volljähriger Studenten oder Auszubildender mit eigenem Hausstand. Er liegt nach wie vor bei € 640,-.
In zwei Altergruppen reduziert sich die Unterhaltshöhe allerdings. Grund hierfür ist die Erhöhung des Kindergeldes um € 10,-. Das Kindergeld wird zur Hälfte auf den zu zahlenden Unterhalt angerechnet.
Kinder bis fünf Jahre erhalten demnach nunmehr einen um bis zu € 3,- geringeren Unterhalt.  Für Kinder im Alter von 6 bis 11 Jahren sinkt der Satz um bis zu € 5,-.
Der Selbstbehalt Unterhaltsverpflichteter blieb unverändert. Bei nicht erwerbstätigen Personen beträgt er € 700,-. Erwerbstätigen wird ein Selbstbehalt von € 900,- zugestanden.
Sollten Sie eine Neuberechnung von Unterhaltsansprüchen oder Unterstützung in anderen unterhaltsrechtlichen Fragen wünschen, können Sie gern mit uns Kontakt aufnehmen.

Vater werden ist doch schwer

Häufiger sind in der Praxis die Fälle, in denen verheiratete Männer die ihnen per Gesetz „verordnete“ Vaterschaft bei dem Verdacht, nicht der Erzeuger des Kindes zu sein, anfechten.
Es kommt aber auch vor, daß der biologische Vater seine Vaterschaft feststellen lassen und zugleich die Vaterschaft des Ehemannes der Kindesmutter anfechten möchte. Hierzu muß er vor dem Familiengericht Klage erheben. Gegen wen? Nun, zunächst einmal gegen den gesetzlichen Vater und Ehemann der Mutter. Gleichzeitig muß er aber auch – was beim ersten Hinsehen seltsam anmuten mag – das Kind als Beklagten in die Klageschrift aufnehmen. Beherzigt er bzw. sein Anwalt dies nicht, kann es ihm ergehen, wie dem Kläger in einem kürzlich vom BGH entschiedenen Rechtsstreit (Urteil v. 30.07.2008, XII ZR 18/07).