Post vom Anwalt? In den Papierkorb! Zu den Hundescheißbeuteln!

In unserem Beruf ist man es einigermaßen gewöhnt, dass Gegner ihren Frust auch mal am Anwalt auslassen. Wir nehmen das in der Regel sportlich. Manchmal ist es sogar recht amüsant, so auch ein Brief, welcher uns neulich erreichte.

Vorausgegangen war diesem ein Schreiben an den geschiedenen Ehemann der Mandantin. Bei diesem lebt der gemeinsame Sohn. Ohne Begründung verweigerte er der Mandantin plötzlich den Umgang mit dem Sohn. Daraufhin schrieben wir ihn an und baten um Mitteilung der Gründe. Außerdem wurde der Gegner angehalten, zum nächsten regulären Termin den Umgang wieder zu ermöglichen und auch künftig das Umgangsrecht der Mandatin zu beachten. Das Schreiben ließ deutlich erkennen, dass der Mandantin vorrangig an einer einvernehmlichen Lösung gelegen ist. Es endet mit der Anmerkung, dass wir nur ungern ein gerichtliches Verfahren einleiten würden.

Die Antwort ließ nicht lange auf sich warten und macht deutlich, was der Verfasser von unserer Hinzuziehung durch die Kindesmutter hält:

Das mit dem Umgang am 12.10.2018 geht klar. Das mit dem regelmäßig wird sich zeigen. Man kann mit mir über alles reden, aber nicht mich und meine Familie bedrohen oder zwingen zu wollen, geht nicht.

Der nächste Brief von Ihnen landet ohne Umwege im Papierkorb vor unserem Haus. Da wo die Hundescheißbeutel drinnen sind!! Ich hoffe, Sie lassen sich Ihre Dienste für Frau … angemessen von ihr bezahlen.

(Hartz vier, und der Tag gehört dir) Spruch des Tages

Dass auf Förmlichkeiten wie Anrede und Grußformel gleich ganz verzichtet wurde, verwundert da auch nicht mehr.

Empfohlen durch die Gegenseite

Man freut sich ja, wenn Mandanten auf eine Empfehlung hin den Weg in die Kanzlei finden. Etwas kurios ist es aber, wenn die Gegenseite den Gang zum Anwalt empfiehlt.

Der Mandant hatte nach dem Kauf eines Gebrauchtwagens Gewährleistungsansprüche geltend gemacht, weil sich eine Woche nach der Übergabe des Autos herausstellte, dass das Getriebe ausgetauscht werden muss.

Der „freundliche“ Händler lehnte ab und erteilte gleichzeitig folgenden Rat:

Wir möchten Sie darum bitten, sich ggf. kompetente juristische Beratung einzuholen, welche über das Selbststudium im Internet hinausgeht. Wir empfehlen eine Beratung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt. Sollten Sie Rechtsschutzversichert [sic] sein, übernimmt in den allermeisten Fällen diese Versicherung die Beratungskosten. Sollten Sie nicht Rechtsschutzversichert [sic] sein, besteht ggf. die Möglichkeit bei dem für Sie zuständigen Amtsgericht einen Beratungsgutschein zu erhalten.

Unser Mandant ist rechtsschutzversichert und hat sich an uns gewandt. Wir haben den Gebrauchtwagenhändler nochmals angeschrieben und darauf hingewiesen, dass er die Beweislast dafür trägt, dass das Auto bei Übergabe mangelfrei war. Das ergibt sich aus § 477 BGB und der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu dieser Regelung. Hat ein gewerblicher Verkäufer eine Sache an einen Verbraucher verkauft und zeigt sich innerhalb von sechs Monaten nach der Übergabe eine Mangelerscheinung, so muss der Verkäufer beweisen, dass zum Zeitpunkt der Übergabe noch kein Mangel, auch nicht im Ansatz, vorhanden war, wenn er sich von seiner Gewährleistungspflicht (Reparatur, Umtausch, Minderung des Kaufpreises, Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe der Kaufsache, Schadensersatz) befreien will.

Leider zeigte die Antwort des Händlers, dass er die Erläuterungen nicht verstanden hat, weshalb wir ihm nun unsererseits dringend angeraten haben, eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt aufzusuchen…

Erwartungen

Hin und wieder erreichen uns (und mit Sicherheit parallel eine Reihe weiterer Kollegen) Anfragen von Personen, die meinen, nach ihrem Mandat müsse sich jeder Anwalt die Finger lecken. Dabei kann man sich bei genauerem Hinsehen des Eindrucks nicht erwehren, dass die Sache aussichtslos ist, der „Mandant“ es aber nicht wahrhaben möchte und, nachdem schon mehrere Anwälte „verschlissen“ wurden, wahllos Kollegen kontaktiert in der Hoffnung, einer werde schon anbeißen. So erhielten wir folgende eMail von einer Dame aus Düsseldorf, die zusätzlich durch ihren – vorsichtig fomuliert – resoluten Stil auffällt:

„Sehr geehrte Damen und Herren,

 

ich suche einen Anwalt, der mich in einer Sprungrevision vor dem Bundesverwaltungsgericht vertritt. (Erstberatung nicht erforderlich, da schon viele erfolgt):

Ich erwarte, dass die Deckungsanfrage(n) bis zur endgültigen Zu -/ Absage der Versicherung kostenlos durchgeführt wird.
Ich habe drei Versicherungen. Die Reihenfolge der Abfrage lege ich fest, da ich Höherstufungen verhindern möchte. Falls keine haftet, werde ich den Prozess nicht führen. Alle Kosten müssen von der RSV abgegolten werden; ich erwarte, dass keine privat zu tragenden anfallen und nur mit einer Versicherung abgerechnet wird.
Bei einer Versicherung kann bei Ablehnung ein Gutachten auf Kosten der Versicherung geschrieben werden; danach entscheidet mein Anwalt. Ich erwarte, dass Sie bereit sind, es zu schreiben. Bei einer ist ein Stichentscheid versichert.

Es muss verfügt werden, da mir sonst die Zeit wegläuft.

Das Mandat muss aufgrund der Entfernung telefonisch, brieflich oder per Mail durchgeführt werden.

Ich erwarte Kopien aller Schriftsätze (unserer, die der Gegenseite und des Gerichts); brieflich oder per Mail.

Hintergrundinformationen liegen als Anhang bei.

Ich bin (fast immer) unter [Telefonnnummer, v. Autor gelöscht] (Düsseldorf) oder (immer) unter [eMail-Adresse, v. Autor gelöscht] zu erreichen.

                                            

Mit freundlichen Grüßen

[Name, v. Autor gelöscht]“

 

Leider können wir diese Erwartungen nicht erfüllen, zumal die Angelegenheit nicht in eines unserer Fachgebiete fällt.

Es kommt nichts weg

Zwanzig Jahre nach dem Erbfall wird im Amtsgericht ein Testament des Erblassers gefunden. Das Erbe wurde längst nach der gesetzlichen Erbfolge verteilt. Streit hierüber gab und gibt es zwischen den Familienangehörigen nicht. Das Testament sieht auch keine wesentliche Abweichung von der gesetzlichen Erbfolge vor. Das Amtsgericht möchte nun den seinerzeit ausgestellten Erbschein einziehen – natürlich auf Kosten der Mandanten…