Höhere Pfändungsfreigrenzen ab dem 01.07.2013

Ab dem 01.07.2013 gelten neue Pfändungsfreigrenzen. Die geschützten Beträge, die bei einer Zwangsvollstreckung nicht gepfändet werden dürfen, werden erhöht. Nach der neuen Pfändungstabelle ist dann erst ab einem Nettolohn in Höhe von € 1.050,- ein Betrag i.H.v. € 3,47 pfändbar. Nach der seit dem 01.07.2011 geltenden Tabelle ist derzeit schon ab einem Nettolohn in Höhe von € 1.030,- ein Betrag in Höhe von € 0,78 an die Gläubiger abzuführen. Bestehen gesetzliche Unterhaltspflichten, verschieben sich die Pfändungsfreigrenzen noch weiter nach oben. So fällt z. B. bei einer unterhaltsberechtigten Person erst ab einem Nettoeinkommen von € 1.440,- (derzeit noch € 1.420,-) ein pfändbarer Betrag an.
 
Die neue Tabelle, aus welcher man die jeweils pfändbaren Beträge ablesen kann, kann hier abgerufen werden. Einen einfachen Online-Rechner zur Ermittlung des pfändbaren Einkommens findet man z.B. hier.
 
Bei Fragen zur Lohnpfändung oder anderen Arten der Zwangsvollstreckung helfen wir Ihnen gern weiter. Kontaktieren Sie uns!

Höhere Pfändungsfreigrenzen seit dem 01.07.2011

Seit dem 01.07.2011 gelten neue Pfändungsfreigrenzen. Die unpfändbaren Beträge des Arbeitseinkommens wurden heraufgesetzt. Nach der neuen Pfändungstabelle ist nun erst ab einem Nettolohn in Höhe von € 1.030,- ein Betrag i.H.v. € 0,78 pfändbar. Nach der alten Tabelle war schon ab einem Nettolohn in Höhe von € 990,- ein Betrag in Höhe von € 3,40 an die Gläubiger abzuführen. Bestehen Unterhaltspflichten, verschieben sich die Pfändungsfreigrenzen noch weiter nach oben. Bei einer unterhaltsberechtigten Person fällt ein pfändbarer Betrag erst ab einem Nettoeinkommen von € 1.420,- an.
 
Einen einfachen Online-Rechner zur Ermittlung des pfändbaren Einkommens findet man z.B. hier.
 
Bei Fragen zur Lohnpfändung oder anderen Arten der Zwangsvollstreckung helfen wir Ihnen gern weiter. Kontaktieren Sie uns!

Bundessozialgericht hält Vorschrift über Hartz-IV-Sätze für Jugendliche für verfassungswidrig

Aus einer Pressemitteilung des Bundessozialgerichts vom heutigen Tage geht hervor, daß die Richter die Vorschrift über die abgesenkte Regelleistung für Kinder unter 14 Jahre für verfassungswidrig halten. Sie haben daher in einem aktuellen Rechtsstreit das Verfahren ausgesetzt und die Frage dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Hauptsächlich bemängelt das Gericht, daß der Gesetzgeber schlicht eine im Vergleich zu erwachsenen Leistungsempfängern um 40 % geringere Regelleistung festgelegt hat, ohne den für Kinder notwendigen Bedarf vorher zu ermitteln und zu definieren. Ferner wird kritisiert, daß diese abgesenkte Regel­leistung für alle Kinder und Jugendlichen bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres einheitlich gilt und keine weiteren Altersstufen eingeführt wurden. Außerdem würden Kinder von Sozialhilfeempfängern  und Kinder von Arbeitsuchenden ungleichbehandelt, da erstere mehr Geld erhalten könnten, während der Satz bei letzteren auf aktuell € 211,- pauschaliert worden sei.
Das Gericht weist aber auch deutlich darauf hin darauf hin, daß es trotz der geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken nicht auszuschließen ist, daß sich der aktuelle Betrag letztlich doch als ausreichend herausstellt, um den Lebensunterhalt von Kindern unter 14 Jahren zu sichern. Im Grunde rügt es also zunächst nur die Pauschalität und mangelnde Nachvollziehbarkeit der Regelung, nicht aber die aktuelle Höhe des Regelsatzes. Ob es hier, wie von den Klägern eigentlich beabsichtigt, zu einer Erhöhung kommt, wird  – vorausgesetzt, das Bundesverfassungsgericht schließt sich überhaupt der Auffassung des Bundessozialgerichts an – davon abhängen, wie nach einer Neuregelung der gesetzlichen Vorschriften der Bedarf von Kindern und Jugendlichen in Zukunft konkret zu ermitteln sein wird.

Änderungen der Heizkostenverordnung

Pünktlich zum Jahresanfang traten einige wesentliche Änderungen der Heizkostenverordnung (HeizkostenV) in Kraft. Die neuen Regelungen gelten für alle ab dem 01.01.2009 beginnenden und späteren Abrechnungsperioden.
Wir geben Ihnen nachfolgend einen kurzen Überblick über die modifizierten Bestimmungen der Heizkostenverordnung.

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Neue Unterhaltsleitlinien des OLG Dresden

Das Oberlandesgericht Dresden hat neue Unterhaltsleitlinien mit Wirkung ab 01.01.2009 erlassen.
Unterhaltsberechtigte Kinder zwischen 12 und 17 Jahren haben künftig einen um 7 bis 15 Euro höheren Unterhaltsanspruch. Der Unterhalt volljähriger Kinder, die noch bei ihren Eltern wohnen, erhöht sich um 14 bis 29 Euro. Unverändert ließ das Gericht den Unterhaltsbedarf  volljähriger Studenten oder Auszubildender mit eigenem Hausstand. Er liegt nach wie vor bei € 640,-.
In zwei Altergruppen reduziert sich die Unterhaltshöhe allerdings. Grund hierfür ist die Erhöhung des Kindergeldes um € 10,-. Das Kindergeld wird zur Hälfte auf den zu zahlenden Unterhalt angerechnet.
Kinder bis fünf Jahre erhalten demnach nunmehr einen um bis zu € 3,- geringeren Unterhalt.  Für Kinder im Alter von 6 bis 11 Jahren sinkt der Satz um bis zu € 5,-.
Der Selbstbehalt Unterhaltsverpflichteter blieb unverändert. Bei nicht erwerbstätigen Personen beträgt er € 700,-. Erwerbstätigen wird ein Selbstbehalt von € 900,- zugestanden.
Sollten Sie eine Neuberechnung von Unterhaltsansprüchen oder Unterstützung in anderen unterhaltsrechtlichen Fragen wünschen, können Sie gern mit uns Kontakt aufnehmen.

Mietvertragsklausel über die Farbgebung von Holzteilen bei Rückgabe der Mietwohnung ist wirksam

Der BGH befaßte sich in einem gestern entschiedenen Fall (Urteil v. 22.10.2008, Az. VIII ZR 283/07, noch nicht veröffentlicht / Pressemitteilung), mit Klauseln eines Mietvertrages, die den Mieter verpflichteten,
  1. (farblos) lackierte Holzteile in dem bei Vertragsbeginn vorgefundenen Farbton (Natur) zurückzugeben und
  2. bei Einzug farbig gestrichene Holzteile entweder im ursprünglichen Farbton oder in Weiß bzw. hellen Farben zurückzugeben.
Diese Klauseln hielten der Überprüfung durch das Gericht stand. Der Mieter muß derartige Schönheitsreparaturen also vor Rückgabe der Wohnung ausführen.

Schönheitsreparaturklauseln mit starren Fristen auch bei Gewerberäumen unwirksam

Was der Bundesgerichtshof für Wohnraummietverträge schon vor einiger Zeit geklärt hat, gilt nach einer neueren Entscheidung des Gerichts (Urteil v. 08.10.2008,  Az. XII ZR84/06, derzeit nur Pressemitteilung veröffentlicht) auch für Mietverträge über Gewerberäume:
Wurde in einem Formularvertrag geregelt, daß der Mieter verpflichtet ist, innerhalb fester Fristen Schönheitsreparaturen durchzuführen, so ist diese Vertragsklausel unwirksam, da sie den Mieter entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Dies ist dann der Fall, wenn dem Mieter durch die starren Fristen für die vom Vermieter auf ihn abgewälzten Renovierungsmaßnahmen der Einwand abgeschnitten wird, aufgrund des guten Zustands der Räume seien noch gar keine Schönheitsreparaturen notwendig.
Nachtrag vom 07.11.2008: Jetzt ist auch das Urteil im Volltext abrufbar.

Firmenübernehmer haftet nicht für vom Vorgänger nicht bezahlte Sozialversicherungsbeiträge

Mit einer Pressemitteilung vom 22.09.2008 machte das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz auf sein Urteil vom 13.08.2008, Az. L 4 R 366/07, aufmerksam, welches von hoher Relevanz für alle ist, die als Nachfolger des bisherigen Inhabers in ein Unternehmen eintreten möchten. Bei einer Firmenübernahme stellt sich für den Erwerber des Geschäftsbetriebes stets die Frage, welche Rechte und Pflichten, insbesondere welche Verbindlichkeiten er zusammen mit dem Betrieb übernimmt. § 25 des Handelsgesetzbuches (HGB) regelt ganz allgemein, daß der Erwerber eines Handelsgeschäfts bei Beibehaltung der bisherigen Firma (Name/Bezeichnung des Unternehmens) für alle im Geschäftsbetrieb entstandenen Verbindlichkeiten des früheren Inhabers haftet. Das LSG Rheinland-Pfalz hatte nun darüber zu entscheiden, ob dieser Grundsatz auch für offene Beiträge zur Sozialversicherung gilt.