10. Verkehrssymposium der DEKRA Niederlassung Chemnitz

Am Sachsenring fand heute das 10. DEKRA-Verkehrssymposium statt.Nach der längeren Corona-Pause war es wieder eine sehr informative Veranstaltung mit Beiträgen u. a. zu verschiedenen Antriebskonzepten, Problemen bei der Verwendung der Daten aus den Steuergeräten der Fahrzeuge für die Unfallanalyse und Schadensgutachten für verunfallte Fahrräder.

Im Praxisteil waren Probefahrten mit Elektro- und Wasserstoffautos möglich. Außerdem wurden in Sachsen produzierte E-Lastkraftwagen und der bei Fahreignungsprüfungen übliche Reaktionstest vorgeführt.

Dieselskandal: EuGH – Urteil erhöht Chancen auf Schadensersatz

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit einem Urteil vom 21.03.2023, Az.: C-100/21, die Hürden für Schadensersatzklagen gegen praktisch alle Hersteller von Fahrzeugen mit Dieselmotoren, welche ein sogenanntes Thermofenster einsetzen, gesenkt.

Zunächst stellt der EuGH klar, dass eine Software, mit der die Abgasrückführung verringert wird, wenn die Außentemperaturen unter einem bestimmten Schwellenwert liegen (sogenanntes Thermofenster) unzulässig ist. Eine solche Abschalteinrichtung, die im praktischen Betrieb höhere Stickstoffoxid-Emissionen zur Folge habe, sei nach der Verordnung Nr. 715/2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen verboten.

Das allein führt jedoch noch nicht zu einem Schadensersatzanspruch der Käufer gegen die Hersteller.

Nach der Rechtsprechung der deutschen Gerichte, allen voran des Bundesgerichtshofes (BGH), war bislang stets der Nachweis einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung gem. § 826 BGB erforderlich.

Nach dem neuen Urteil des EuGH bedarf es statt dessen nun nur noch
des Nachweises einfacher Fahrlässigkeit.

Das klingt erstmal positiv, beinahe so, als ob nun problemlos Schadensersatz von den Herstellern gefordert werden könnte. Ob die Entscheidung Betroffenen aber wirklich hilft, Schadenersatzansprüche gegen Mercedes und auch gegen andere Hersteller von Autos mit Thermofenster erfolgreich durchzusetzen, bleibt abzuwarten.

Keineswegs sollte man erwarten, dass das EuGH-Urteil dazu führt, dass Verbraucher den Kauf eines Fahrzeugs mit Thermofenster automatisch rückabwickeln oder Schadenersatz fordern können.

Zum Einen macht der EuGH deutlich, dass die deutschen Gerichte bei Klagen wegen des Thermofensters im Einzelfall feststellen müssen, dass im betreffenden Fahrzeug unzulässige Technik verbaut wurde.

Zudem müssen die Kläger weiterhin ein Verschulden des Herstellers (Fahrlässigkeit) nachweisen.

Beim Bundesgerichtshof hatten Diesel-Kläger bisher nur dann eine Chance auf Schadenersatz, wenn sie vom Hersteller bewusst und gewollt auf sittenwidrige Weise getäuscht wurden. Diese strengen Kriterien waren allein beim VW-Skandalmotor EA189 erfüllt.

Wie mit dem Urteil des EuGH in Deutschland umzugehen ist, will der Bundesgerichtshof noch in diesem Frühjahr entscheiden. Allein beim BGH sind im Moment mehr als 1.900 Revisionen und Nichtzulassungsbeschwerden anhängig.

Bisher hat der BGH für den Hersteller Mercedes-Benz geurteilt, dass ein vorhandenes Thermofenster für sich genommen nicht ausreicht, um einen Schadenersatzanspruch zu begründen.

Das oberste deutsche Zivilgericht hat eine Grundsatzentscheidung für den 8. Mai 2023 terminiert. In diesem Verfahren geht es um einen VW-Motor. Sie wird aber auch auf andere Hersteller übertragbar sein.

Aber selbst wenn der BGH seine Rechtsprechung im Grundsatz ändern und einfache Fahrlässigkeit genügen lassen sollte, kann ein hierauf gestützter Anspruch des Klägers immer noch daran scheitern, dass die Gerichte selbst fahrlässiges Handeln des Herstellers verneinen, etwa weil das Kraftfahrtbundesamt als Aufsichtsbehörde die verbaute Technik (Thermofenster) für zulässig gehalten hat. Etwas provokant könnte man also fragen: Warum sollen die Hersteller schlauer sein als das Kraftfahrtbundesamt?

Es bleibt also trotz der EuGH-Entscheidung spannend.

Falls auch Sie Fragen zum Dieselskandal, zum Thermofester und zu Schadensersatzansprüchen gegen Fahrzeughersteller wie Mercedes-Benz, Fiat, Volkswagen, Opel usw. haben, kontaktieren Sie uns!

Verkehrsgerichtstag für Beibehaltung der 130%-Regel

Der Arbeitskreis IV des 61. Verkehrsgerichtstages in Goslar hat sich dafür ausgesprochen, die 130%-Rechtsprechung grundsätzlich beizubehalten.

Diese besagt (grob zusammengefasst), dass Reparaturkosten nach einem Unfall vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer auch dann zu erstatten sind, wenn sie zwar höher als der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges sind, jedoch diesen um nicht mehr als 30% übersteigen.

Insbesondere die Versicherungswirtschaft hatte dafür plädiert, diese für die Geschädigten günstige Rechtsprechung aufzugeben.

Auffällig war die Zahl der Arbeitskreisteilnehmer aus der Versicherungswirtschaft und versicherungsnahen Rechtsanwaltskanzleien. Der Teilnehmerliste konnten allein 40 Vertreter der Allianz Versicherung AG entnommen werden. Damit stellte die Allianz allein fast 10 Prozent der Arbeitskreisteilnehmer und damit auch der Stimmen.

Die Diskussion im Vorfeld der Abstimmung verlief teilweise sehr kontrovers. Im Ergebnis setzte sich jedoch die Fraktion jener durch, die die bisherige Rechtsprechung interessengerecht finden.

Beispielhafter Auszug aus derTeilnehmerliste. Allein auf dieser Seite von 32 Teilnehmern 7 aus der Versicherungswirtschaft, davon 5 von der Allianz.

Höhere Pfändungsfreigrenzen ab dem 01.07.2013

Ab dem 01.07.2013 gelten neue Pfändungsfreigrenzen. Die geschützten Beträge, die bei einer Zwangsvollstreckung nicht gepfändet werden dürfen, werden erhöht. Nach der neuen Pfändungstabelle ist dann erst ab einem Nettolohn in Höhe von € 1.050,- ein Betrag i.H.v. € 3,47 pfändbar. Nach der seit dem 01.07.2011 geltenden Tabelle ist derzeit schon ab einem Nettolohn in Höhe von € 1.030,- ein Betrag in Höhe von € 0,78 an die Gläubiger abzuführen. Bestehen gesetzliche Unterhaltspflichten, verschieben sich die Pfändungsfreigrenzen noch weiter nach oben. So fällt z. B. bei einer unterhaltsberechtigten Person erst ab einem Nettoeinkommen von € 1.440,- (derzeit noch € 1.420,-) ein pfändbarer Betrag an.
 
Die neue Tabelle, aus welcher man die jeweils pfändbaren Beträge ablesen kann, kann hier abgerufen werden. Einen einfachen Online-Rechner zur Ermittlung des pfändbaren Einkommens findet man z.B. hier.
 
Bei Fragen zur Lohnpfändung oder anderen Arten der Zwangsvollstreckung helfen wir Ihnen gern weiter. Kontaktieren Sie uns!

Höhere Pfändungsfreigrenzen seit dem 01.07.2011

Seit dem 01.07.2011 gelten neue Pfändungsfreigrenzen. Die unpfändbaren Beträge des Arbeitseinkommens wurden heraufgesetzt. Nach der neuen Pfändungstabelle ist nun erst ab einem Nettolohn in Höhe von € 1.030,- ein Betrag i.H.v. € 0,78 pfändbar. Nach der alten Tabelle war schon ab einem Nettolohn in Höhe von € 990,- ein Betrag in Höhe von € 3,40 an die Gläubiger abzuführen. Bestehen Unterhaltspflichten, verschieben sich die Pfändungsfreigrenzen noch weiter nach oben. Bei einer unterhaltsberechtigten Person fällt ein pfändbarer Betrag erst ab einem Nettoeinkommen von € 1.420,- an.
 
Einen einfachen Online-Rechner zur Ermittlung des pfändbaren Einkommens findet man z.B. hier.
 
Bei Fragen zur Lohnpfändung oder anderen Arten der Zwangsvollstreckung helfen wir Ihnen gern weiter. Kontaktieren Sie uns!