10. Verkehrssymposium der DEKRA Niederlassung Chemnitz

Am Sachsenring fand heute das 10. DEKRA-Verkehrssymposium statt.Nach der längeren Corona-Pause war es wieder eine sehr informative Veranstaltung mit Beiträgen u. a. zu verschiedenen Antriebskonzepten, Problemen bei der Verwendung der Daten aus den Steuergeräten der Fahrzeuge für die Unfallanalyse und Schadensgutachten für verunfallte Fahrräder.

Im Praxisteil waren Probefahrten mit Elektro- und Wasserstoffautos möglich. Außerdem wurden in Sachsen produzierte E-Lastkraftwagen und der bei Fahreignungsprüfungen übliche Reaktionstest vorgeführt.

Dieselskandal: EuGH – Urteil erhöht Chancen auf Schadensersatz

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit einem Urteil vom 21.03.2023, Az.: C-100/21, die Hürden für Schadensersatzklagen gegen praktisch alle Hersteller von Fahrzeugen mit Dieselmotoren, welche ein sogenanntes Thermofenster einsetzen, gesenkt.

Zunächst stellt der EuGH klar, dass eine Software, mit der die Abgasrückführung verringert wird, wenn die Außentemperaturen unter einem bestimmten Schwellenwert liegen (sogenanntes Thermofenster) unzulässig ist. Eine solche Abschalteinrichtung, die im praktischen Betrieb höhere Stickstoffoxid-Emissionen zur Folge habe, sei nach der Verordnung Nr. 715/2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen verboten.

Das allein führt jedoch noch nicht zu einem Schadensersatzanspruch der Käufer gegen die Hersteller.

Nach der Rechtsprechung der deutschen Gerichte, allen voran des Bundesgerichtshofes (BGH), war bislang stets der Nachweis einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung gem. § 826 BGB erforderlich.

Nach dem neuen Urteil des EuGH bedarf es statt dessen nun nur noch
des Nachweises einfacher Fahrlässigkeit.

Das klingt erstmal positiv, beinahe so, als ob nun problemlos Schadensersatz von den Herstellern gefordert werden könnte. Ob die Entscheidung Betroffenen aber wirklich hilft, Schadenersatzansprüche gegen Mercedes und auch gegen andere Hersteller von Autos mit Thermofenster erfolgreich durchzusetzen, bleibt abzuwarten.

Keineswegs sollte man erwarten, dass das EuGH-Urteil dazu führt, dass Verbraucher den Kauf eines Fahrzeugs mit Thermofenster automatisch rückabwickeln oder Schadenersatz fordern können.

Zum Einen macht der EuGH deutlich, dass die deutschen Gerichte bei Klagen wegen des Thermofensters im Einzelfall feststellen müssen, dass im betreffenden Fahrzeug unzulässige Technik verbaut wurde.

Zudem müssen die Kläger weiterhin ein Verschulden des Herstellers (Fahrlässigkeit) nachweisen.

Beim Bundesgerichtshof hatten Diesel-Kläger bisher nur dann eine Chance auf Schadenersatz, wenn sie vom Hersteller bewusst und gewollt auf sittenwidrige Weise getäuscht wurden. Diese strengen Kriterien waren allein beim VW-Skandalmotor EA189 erfüllt.

Wie mit dem Urteil des EuGH in Deutschland umzugehen ist, will der Bundesgerichtshof noch in diesem Frühjahr entscheiden. Allein beim BGH sind im Moment mehr als 1.900 Revisionen und Nichtzulassungsbeschwerden anhängig.

Bisher hat der BGH für den Hersteller Mercedes-Benz geurteilt, dass ein vorhandenes Thermofenster für sich genommen nicht ausreicht, um einen Schadenersatzanspruch zu begründen.

Das oberste deutsche Zivilgericht hat eine Grundsatzentscheidung für den 8. Mai 2023 terminiert. In diesem Verfahren geht es um einen VW-Motor. Sie wird aber auch auf andere Hersteller übertragbar sein.

Aber selbst wenn der BGH seine Rechtsprechung im Grundsatz ändern und einfache Fahrlässigkeit genügen lassen sollte, kann ein hierauf gestützter Anspruch des Klägers immer noch daran scheitern, dass die Gerichte selbst fahrlässiges Handeln des Herstellers verneinen, etwa weil das Kraftfahrtbundesamt als Aufsichtsbehörde die verbaute Technik (Thermofenster) für zulässig gehalten hat. Etwas provokant könnte man also fragen: Warum sollen die Hersteller schlauer sein als das Kraftfahrtbundesamt?

Es bleibt also trotz der EuGH-Entscheidung spannend.

Falls auch Sie Fragen zum Dieselskandal, zum Thermofester und zu Schadensersatzansprüchen gegen Fahrzeughersteller wie Mercedes-Benz, Fiat, Volkswagen, Opel usw. haben, kontaktieren Sie uns!

Verkehrsgerichtstag für Beibehaltung der 130%-Regel

Der Arbeitskreis IV des 61. Verkehrsgerichtstages in Goslar hat sich dafür ausgesprochen, die 130%-Rechtsprechung grundsätzlich beizubehalten.

Diese besagt (grob zusammengefasst), dass Reparaturkosten nach einem Unfall vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer auch dann zu erstatten sind, wenn sie zwar höher als der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges sind, jedoch diesen um nicht mehr als 30% übersteigen.

Insbesondere die Versicherungswirtschaft hatte dafür plädiert, diese für die Geschädigten günstige Rechtsprechung aufzugeben.

Auffällig war die Zahl der Arbeitskreisteilnehmer aus der Versicherungswirtschaft und versicherungsnahen Rechtsanwaltskanzleien. Der Teilnehmerliste konnten allein 40 Vertreter der Allianz Versicherung AG entnommen werden. Damit stellte die Allianz allein fast 10 Prozent der Arbeitskreisteilnehmer und damit auch der Stimmen.

Die Diskussion im Vorfeld der Abstimmung verlief teilweise sehr kontrovers. Im Ergebnis setzte sich jedoch die Fraktion jener durch, die die bisherige Rechtsprechung interessengerecht finden.

Beispielhafter Auszug aus derTeilnehmerliste. Allein auf dieser Seite von 32 Teilnehmern 7 aus der Versicherungswirtschaft, davon 5 von der Allianz.
Corona-Krise: Was bedeuten die neuen Zahlungserleichterungen?

Corona-Krise: Was bedeuten die neuen Zahlungserleichterungen?

Bundestag und Bundesrat haben in bisher beispielloser Geschwindigkeit ein Gesetz geschaffen, welches von der Corona-Krise betroffene Verbraucher und Unternehmen davor schützen soll, unverschuldet in Existenznot zu geraten.

Neben Änderungen der Insolvenzordnung, über welche wir hier schon vorab berichtet hatten, und einigen anderen Regelungen, sieht das Gesetz ein sogenanntes Moratorium und ein Kündigungsverbot für Vermieter vor.

Was verbirgt sich nun dahinter und kann nun jeder einfach die Zahlung von Stromkosten und Miete verweigern?

Moratorium

Das Gesetz sieht eine Neufassung des Artikels 240 des Einführungsgesetzes zum BGB vor.

Um es gleich vorwegzunehmen: Nicht jede Zahlung kann verweigert werden, schon gar nicht grundlos.

Verbraucher können vorübergehend Zahlungen verweigern, zu denen sie aufgrund von Dauerschuldverhältnissen eigentlich verpflichtet wären. Es muss sich aber um Dauerschuldverhältnisse handeln, die für eine angemessene Daseinsvorsorge erforderlich sind. Dies wird insbesondere für Strom-, Gas- und Öllieferverträge gelten. Auch Telekommunikationsverträge können dazugehören oder ein Leasingvertrag für den privaten Pkw, sofern es sich dabei nicht nur um ein Freizeit- oder Luxusfahrzeug handelt. Die Aufzählung ist sicher nicht abschließend, aber verdeutlicht, welche Absicht der Gesetzgeber verfolgt. Man soll sich eben nicht von allen Verbindlichkeiten freizeichnen können; nur die für das tägliche Leben wesentlichen Verträge muss man – zeitlich begrenzt – nicht erfüllen, ohne Konsequenzen wie etwa die Unterbrechung der Versorgung mit Strom fürchten zu müssen.

Aber Achtung! Auch bei solchen Verträgen gilt das Leistungsverweigerungsrecht nur, wenn die Zahlung zu einer Gefährdung des eigenen Lebensunterhalts bzw. des Lebensunterhalts unterhaltsberechtigter Angehöriger führen würde.

Wer also zwar aktuell geringere Einkünfte hat, aber über ausreichende Ersparnisse verfügt, wird nicht berechtigt sein, die Leistung zu verweigern.

Die Beweislast dafür, dass eine Gefährdung des Lebensunterhalts vorliegt und die angespannte finanzielle Lage auf die COVID-19-Pandemie bzw. die Maßnahmen zu deren Eindämmung zurückzuführen ist, liegt bei demjenigen, der sich auf das Leistungsverweigerungsrecht beruft. Ist man aus anderen Gründen als der Pandemie nicht in der Lage, fällige Zahlungen zu erbringen, kann man sich auf die neue Regelung nicht berufen.

Auch Kleinstunternehmen bekommen die Möglichkeit, Forderungen aus Dauerschuldverhältnissen vorübergehend nicht zu begleichen.

Als Kleinstunternehmen gilt ein Unternehmen, das weniger als 10
Personen beschäftigt und dessen Jahresumsatz bzw. Jahresbilanz 2 Mio. EUR nicht überschreitet.

Auch hier ist Voraussetzung des Leistungsverweigerungsrechts, dass die Leistung aufgrund von Umständen, die auf die COVID-19-Pandemie zurückzuführen sind, nicht erbracht werden kann oder die Erbringung der Leistung die wirtschaftlichen Grundlagen des Erwerbsbetriebes gefährden würde.

Auch für Kleinstunternehmen gilt: Nur die Erfüllung wesentlicher Dauerschuldverhältnisse, die zur angemessenen Fortsetzung des Geschäftsbetriebes erforderlich sind, kann man aussetzen. Und auch die Kleinstunternehmer trifft im Streitfall die Beweislast für die finanziellen Verhältnisse und ihre Ursache.

Was aber, wenn das Leistungsverweigerungsrecht des einen Vertragspartners den anderen selbst in wirtschaftliche Bedrängnis bringen würde?

Für diesen Fall sieht das Gesetz eine Interessenabwägung vor.

Das Leistungsverweigerungsrecht greift danach nicht, wenn es für den Gläubiger unzumutbar wäre.

Gegenüber einem Verbraucher müsste der Gläubiger darlegen können, dass die wirtschaftliche Grundlage seines Erwerbsbetriebes gefährdet wäre.

Kleinstunternehmen gegenüber müsste der Gläubiger eine Gefährdung seines angemessenen Lebensunterhaltes oder der wirtschaftlichen Grundlagen seines Erwerbsbetriebes nachweisen können.

Kündigungsverbot bei Miet- und Pachtverhältnissen

Während das Moratorium nur Verbraucher und Kleinstunternehmen begünstigt, können von der Einschränkung der Kündigungsmöglichkeiten von Vermietern und Verpächtern auch Großkonzerne profitieren. So wollte etwa Adidas die Gelegenheit gleich beim Schopfe packen.

Nach der Regelung dürfen Vermieter ein Mietverhältnis nicht kündigen, obwohl die Miete nicht gezahlt wurde, wenn die Nichtleistung auf den Auswirkungen der Corona-Krise beruht.

Es geht jedoch vorerst nur um Mieten, die zwischen dem 01. April und dem 30. Juni 2020 fällig werden. Außerdem endet das Kündigungsverbot am 30. Juni 2022. Wurden die Mieten also bis dahin nicht nachgezahlt, droht dann doch die Kündigung.

Es fällt auf, dass hier nicht ausdrücklich eine Gefährdung des Lebensunterhalts oder der wirtschaftlichen Grundlagen des Erwerbsbetriebes gefordert wird. Kann man also Mietzahlungen trotz ausreichender Rücklagen und nur aufgrund eines aktuell geringeren Einkommens oder einer Umsatzlücke verweigern, ohne eine Kündigung fürchten zu müssen? Eine Frage, die sicher noch die Gerichte beschäftigen wird. Unsere Meinung: Auch hier muss die individuelle Leistungsfähigkeit ausschlaggebend sein.

Das Moratorium gilt ausdrücklich nicht für Miet- und Pachtverträge. Für sie gilt nur das Kündigungsverbot für den Vermieter. Praktisch führt dieses aber am Ende auch zu einem Zahlungsaufschub, im Maximalfall bis zum 30. Juni 2022.

Vor diesem Hintergrund muss man sich auch fragen, weshalb die wirtschaftlichen Interessen des Vermieters nach dem Wortlaut der Vorschrift keine Rolle spielen. Eine Interessenabwägung wie beim Moratorium ist nicht vorgesehen, obwohl der Vermieter möglicherweise sehr lange auf die Nachzahlung der Mieten warten muss und, falls er sie nicht erhält, frühestens am 01. Juli 2022 kündigen könnte. Das mag auch mache Vermieter in wirtschaftliche Bedrängnis bringen.

Fazit

Insgesamt sind das Gesetz und die Geschwindigkeit, in welcher man es geschaffen hat, angesichts der besonderen Situation, in der wir uns befinden, natürlich zu begrüßen.

Es ist jedoch absehbar, dass die Gerichte mit dessen Auslegung und Anwendung noch viel Arbeit haben werden.

Sollten Sie Fragen zu dem „Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht“ oder zu anderen Problemen im Zusammenhang mit der Corona-Krise haben, kontaktieren Sie uns!

Ausgangssperre: Unaufschiebbare Besuche beim Anwalt bleiben erlaubt!

Das ab Montag, 0:00 Uhr, geltende Kontaktverbot kennt einige Ausnahmen.

Nach der heute erlassenen Allgemeinverfügung des Freistaats Sachsen darf die häusliche Unterkunft nur aus triftigen Gründen verlassen werden.

Als triftiger Grund gilt auch ein unaufschiebbarer Besuch beim Rechtsanwalt.

Wenn der Besuch in der Kanzlei aber nicht zwingend erforderlich ist, lassen Sie sich von uns telefonisch, per Skype, WhatsApp oder eMail beraten!

#bleibtdaheeme #wirbleibenzuhause

Jetzt auch bei Whatsapp

Wir haben jetzt auch einen WhatsApp-Account. Sofern die Internetverbindung mitspielt, können Sie uns auf diesem Weg Nachrichten und Dokumente schicken. Vornehmlich möchten wir WhatsApp, wie auch die Alternative Skype, aber für Videoanrufe nutzen, welche eine Möglichkeit darstellen, auf vermeidbare Besuche in der Kanzlei zu verzichten, Telefonate dafür aber etwas persönlicher zu gestalten.

Unsere WhatsApp-Nummer: 01573 3995031

Höhere Pfändungsfreigrenzen ab dem 01.07.2013

Ab dem 01.07.2013 gelten neue Pfändungsfreigrenzen. Die geschützten Beträge, die bei einer Zwangsvollstreckung nicht gepfändet werden dürfen, werden erhöht. Nach der neuen Pfändungstabelle ist dann erst ab einem Nettolohn in Höhe von € 1.050,- ein Betrag i.H.v. € 3,47 pfändbar. Nach der seit dem 01.07.2011 geltenden Tabelle ist derzeit schon ab einem Nettolohn in Höhe von € 1.030,- ein Betrag in Höhe von € 0,78 an die Gläubiger abzuführen. Bestehen gesetzliche Unterhaltspflichten, verschieben sich die Pfändungsfreigrenzen noch weiter nach oben. So fällt z. B. bei einer unterhaltsberechtigten Person erst ab einem Nettoeinkommen von € 1.440,- (derzeit noch € 1.420,-) ein pfändbarer Betrag an.
 
Die neue Tabelle, aus welcher man die jeweils pfändbaren Beträge ablesen kann, kann hier abgerufen werden. Einen einfachen Online-Rechner zur Ermittlung des pfändbaren Einkommens findet man z.B. hier.
 
Bei Fragen zur Lohnpfändung oder anderen Arten der Zwangsvollstreckung helfen wir Ihnen gern weiter. Kontaktieren Sie uns!

Höhere Pfändungsfreigrenzen seit dem 01.07.2011

Seit dem 01.07.2011 gelten neue Pfändungsfreigrenzen. Die unpfändbaren Beträge des Arbeitseinkommens wurden heraufgesetzt. Nach der neuen Pfändungstabelle ist nun erst ab einem Nettolohn in Höhe von € 1.030,- ein Betrag i.H.v. € 0,78 pfändbar. Nach der alten Tabelle war schon ab einem Nettolohn in Höhe von € 990,- ein Betrag in Höhe von € 3,40 an die Gläubiger abzuführen. Bestehen Unterhaltspflichten, verschieben sich die Pfändungsfreigrenzen noch weiter nach oben. Bei einer unterhaltsberechtigten Person fällt ein pfändbarer Betrag erst ab einem Nettoeinkommen von € 1.420,- an.
 
Einen einfachen Online-Rechner zur Ermittlung des pfändbaren Einkommens findet man z.B. hier.
 
Bei Fragen zur Lohnpfändung oder anderen Arten der Zwangsvollstreckung helfen wir Ihnen gern weiter. Kontaktieren Sie uns!

Kosten von Verkehrsverstößen im Ausland

Zwar wurden Verkehrssünden mit der Überarbeitung des Bußgeldkatalogs auch in Deutschland teurer, allerdings muß man im Ausland häufig deutlich tiefer in die Tasche greifen.
Für einige beliebte Reiseländer haben wir nachfolgend die Bußgelder für ausgewählte Verstöße aufgelistet (Angaben in €):
Land Alkohol am Steuer 20 km/h zu schnell über 50 km/h zu schnell Rotlichtverstoß Überholverstoß Parkverstoß Handy
Deutschland ab 500,- bis 35,- ab 240,- 90,- bis 320,- 30,- bis 250,- 10,- bis 70,- 40,-
Belgien ab 140,- ab 100,- ab 250,- ab 150,- ab 150,- ab 50,- ab 100,-
Dänemark bis 1 Netto-Monatsgehalt 70,- bis 270,- ab 300,- 135,- bis 200,- 140,- 70,- 70,-
Frankreich ab 135,- ab 90,- 1500,- ab 90,- ab 90,- ab 10,- ab 35,-
Griechenland ab 100,- ab 50,- ab 175,- ab 350,- ab 350,- ab 40,- ab 50,-
Großbritannien bis 6500,- ab 75,- bis 5600,- ab 120,- ab 120,- ab 40,- ab 75,-
Irland ab 1270,- ab 80,- ab 80,- ab 80,- ab 80,- ab 40,- ab 60,-
Italien ab 540,- ab 155,- ab 390,- ab 155,- ab 75,- ab 35,- ab 155,-
Kroatien ab 135,- bis 70,- ab 670,- ab 270,- ab 95,- ab 40,- ab 70,-
Niederlande ab 250,- ab 100,- ab 300,- 150,- 150,- ab 50,- 150,-
Österreich ab 220,- ab 20,- bis 2180,- ab 70,- ab 70,- ab 20,- 50,-
Polen ab 145,- ab 10,- ab 80,- ab 50,- ab 50,- ab 20,- ab 40,-
Portugal ab 250,- ab 60,- ab 120,- ab 100,- ab 120,- ab 30,- ab 120,-
Schweden ab 180,- ab 260,- ab 450,- ab 130,- ab 150,- ab 40,- erlaubt
Schweiz ab 380,- ab 110,- ab 600,- 160,- ab 150,- ab 25,- 65,-
Spanien ab 300,- ab 90,- ab 360,- ab 90,- ab 90,- bis 90,- ab 90,-
Ungarn ab 330,- ab 100,- ab 200,- bis 330,- bis 330,- ab 10,- bis 100,-
Teilweise sehen die Vorschriften der einzelnen Länder weitere Sanktionen vor, falls die verhängten Bußgelder nicht fristgemäß gezahlt werden. Neben den Bußgeldern kommen, wie in Deutschland auch, noch zusätzliche Maßnahmen in Betracht, welche jedoch von Land zu Land sehr unterschiedlich sind. Bei Alkohol am Steuer zum Beispiel reicht die Palette von der Zwangsversteigerung des Fahrzeugs (Italien) bis zu Haftstrafen (Spanien).
Sollten auch Sie wegen eines Verkehrsverstoßes im Ausland belangt werden, informieren wir Sie gern über Ihre Rechte und Pflichten. Kontaktieren Sie uns!