Corona-Krise: Was bedeuten die neuen Zahlungserleichterungen?

Corona-Krise: Was bedeuten die neuen Zahlungserleichterungen?

Bundestag und Bundesrat haben in bisher beispielloser Geschwindigkeit ein Gesetz geschaffen, welches von der Corona-Krise betroffene Verbraucher und Unternehmen davor schützen soll, unverschuldet in Existenznot zu geraten.

Neben Änderungen der Insolvenzordnung, über welche wir hier schon vorab berichtet hatten, und einigen anderen Regelungen, sieht das Gesetz ein sogenanntes Moratorium und ein Kündigungsverbot für Vermieter vor.

Was verbirgt sich nun dahinter und kann nun jeder einfach die Zahlung von Stromkosten und Miete verweigern?

Moratorium

Das Gesetz sieht eine Neufassung des Artikels 240 des Einführungsgesetzes zum BGB vor.

Um es gleich vorwegzunehmen: Nicht jede Zahlung kann verweigert werden, schon gar nicht grundlos.

Verbraucher können vorübergehend Zahlungen verweigern, zu denen sie aufgrund von Dauerschuldverhältnissen eigentlich verpflichtet wären. Es muss sich aber um Dauerschuldverhältnisse handeln, die für eine angemessene Daseinsvorsorge erforderlich sind. Dies wird insbesondere für Strom-, Gas- und Öllieferverträge gelten. Auch Telekommunikationsverträge können dazugehören oder ein Leasingvertrag für den privaten Pkw, sofern es sich dabei nicht nur um ein Freizeit- oder Luxusfahrzeug handelt. Die Aufzählung ist sicher nicht abschließend, aber verdeutlicht, welche Absicht der Gesetzgeber verfolgt. Man soll sich eben nicht von allen Verbindlichkeiten freizeichnen können; nur die für das tägliche Leben wesentlichen Verträge muss man – zeitlich begrenzt – nicht erfüllen, ohne Konsequenzen wie etwa die Unterbrechung der Versorgung mit Strom fürchten zu müssen.

Aber Achtung! Auch bei solchen Verträgen gilt das Leistungsverweigerungsrecht nur, wenn die Zahlung zu einer Gefährdung des eigenen Lebensunterhalts bzw. des Lebensunterhalts unterhaltsberechtigter Angehöriger führen würde.

Wer also zwar aktuell geringere Einkünfte hat, aber über ausreichende Ersparnisse verfügt, wird nicht berechtigt sein, die Leistung zu verweigern.

Die Beweislast dafür, dass eine Gefährdung des Lebensunterhalts vorliegt und die angespannte finanzielle Lage auf die COVID-19-Pandemie bzw. die Maßnahmen zu deren Eindämmung zurückzuführen ist, liegt bei demjenigen, der sich auf das Leistungsverweigerungsrecht beruft. Ist man aus anderen Gründen als der Pandemie nicht in der Lage, fällige Zahlungen zu erbringen, kann man sich auf die neue Regelung nicht berufen.

Auch Kleinstunternehmen bekommen die Möglichkeit, Forderungen aus Dauerschuldverhältnissen vorübergehend nicht zu begleichen.

Als Kleinstunternehmen gilt ein Unternehmen, das weniger als 10
Personen beschäftigt und dessen Jahresumsatz bzw. Jahresbilanz 2 Mio. EUR nicht überschreitet.

Auch hier ist Voraussetzung des Leistungsverweigerungsrechts, dass die Leistung aufgrund von Umständen, die auf die COVID-19-Pandemie zurückzuführen sind, nicht erbracht werden kann oder die Erbringung der Leistung die wirtschaftlichen Grundlagen des Erwerbsbetriebes gefährden würde.

Auch für Kleinstunternehmen gilt: Nur die Erfüllung wesentlicher Dauerschuldverhältnisse, die zur angemessenen Fortsetzung des Geschäftsbetriebes erforderlich sind, kann man aussetzen. Und auch die Kleinstunternehmer trifft im Streitfall die Beweislast für die finanziellen Verhältnisse und ihre Ursache.

Was aber, wenn das Leistungsverweigerungsrecht des einen Vertragspartners den anderen selbst in wirtschaftliche Bedrängnis bringen würde?

Für diesen Fall sieht das Gesetz eine Interessenabwägung vor.

Das Leistungsverweigerungsrecht greift danach nicht, wenn es für den Gläubiger unzumutbar wäre.

Gegenüber einem Verbraucher müsste der Gläubiger darlegen können, dass die wirtschaftliche Grundlage seines Erwerbsbetriebes gefährdet wäre.

Kleinstunternehmen gegenüber müsste der Gläubiger eine Gefährdung seines angemessenen Lebensunterhaltes oder der wirtschaftlichen Grundlagen seines Erwerbsbetriebes nachweisen können.

Kündigungsverbot bei Miet- und Pachtverhältnissen

Während das Moratorium nur Verbraucher und Kleinstunternehmen begünstigt, können von der Einschränkung der Kündigungsmöglichkeiten von Vermietern und Verpächtern auch Großkonzerne profitieren. So wollte etwa Adidas die Gelegenheit gleich beim Schopfe packen.

Nach der Regelung dürfen Vermieter ein Mietverhältnis nicht kündigen, obwohl die Miete nicht gezahlt wurde, wenn die Nichtleistung auf den Auswirkungen der Corona-Krise beruht.

Es geht jedoch vorerst nur um Mieten, die zwischen dem 01. April und dem 30. Juni 2020 fällig werden. Außerdem endet das Kündigungsverbot am 30. Juni 2022. Wurden die Mieten also bis dahin nicht nachgezahlt, droht dann doch die Kündigung.

Es fällt auf, dass hier nicht ausdrücklich eine Gefährdung des Lebensunterhalts oder der wirtschaftlichen Grundlagen des Erwerbsbetriebes gefordert wird. Kann man also Mietzahlungen trotz ausreichender Rücklagen und nur aufgrund eines aktuell geringeren Einkommens oder einer Umsatzlücke verweigern, ohne eine Kündigung fürchten zu müssen? Eine Frage, die sicher noch die Gerichte beschäftigen wird. Unsere Meinung: Auch hier muss die individuelle Leistungsfähigkeit ausschlaggebend sein.

Das Moratorium gilt ausdrücklich nicht für Miet- und Pachtverträge. Für sie gilt nur das Kündigungsverbot für den Vermieter. Praktisch führt dieses aber am Ende auch zu einem Zahlungsaufschub, im Maximalfall bis zum 30. Juni 2022.

Vor diesem Hintergrund muss man sich auch fragen, weshalb die wirtschaftlichen Interessen des Vermieters nach dem Wortlaut der Vorschrift keine Rolle spielen. Eine Interessenabwägung wie beim Moratorium ist nicht vorgesehen, obwohl der Vermieter möglicherweise sehr lange auf die Nachzahlung der Mieten warten muss und, falls er sie nicht erhält, frühestens am 01. Juli 2022 kündigen könnte. Das mag auch mache Vermieter in wirtschaftliche Bedrängnis bringen.

Fazit

Insgesamt sind das Gesetz und die Geschwindigkeit, in welcher man es geschaffen hat, angesichts der besonderen Situation, in der wir uns befinden, natürlich zu begrüßen.

Es ist jedoch absehbar, dass die Gerichte mit dessen Auslegung und Anwendung noch viel Arbeit haben werden.

Sollten Sie Fragen zu dem „Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht“ oder zu anderen Problemen im Zusammenhang mit der Corona-Krise haben, kontaktieren Sie uns!

Ausgangssperre: Unaufschiebbare Besuche beim Anwalt bleiben erlaubt!

Das ab Montag, 0:00 Uhr, geltende Kontaktverbot kennt einige Ausnahmen.

Nach der heute erlassenen Allgemeinverfügung des Freistaats Sachsen darf die häusliche Unterkunft nur aus triftigen Gründen verlassen werden.

Als triftiger Grund gilt auch ein unaufschiebbarer Besuch beim Rechtsanwalt.

Wenn der Besuch in der Kanzlei aber nicht zwingend erforderlich ist, lassen Sie sich von uns telefonisch, per Skype, WhatsApp oder eMail beraten!

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Abgas-Skandal: Vergleich oder nicht Vergleich; das ist hier die Frage

VW schreibt aktuell die Teilnehmer der Musterfeststellungsklage an. Hintergrund ist der mit dem Verbraucherzentrale Bundesverband geschlossene Vergleich. Danach erhalten die für die Musterfeststellungsklage registrierten Geschädigten individuelle Einmalzahlungen, wenn sie dem Vergleich zustimmen.

Mehr dazu und zu der Frage, ob man sich mit VW auf eine solche Einmalzahlung einigen sollte, erfahren Sie hier und bei einer persönlichen Beratung bei uns. Nutzen Sie in Zeiten der Corona-Krise auch unser Angebot von Videoanrufen via Skype oder WhatsApp! Kontaktieren Sie uns!

Wegen Corona: Insolvenzantragspflicht soll ausgesetzt werden

Der derzeit noch gültige § 15a der Insolvenzordnung besagt, dass die organschaftlichen Vertreter (Geschäftsführer, Vorstand) bestimmter Gesellschaftsformen (GmbH, AG, GmbH & Co. KG etc.) verpflichtet sind, „…ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung,…“ einen Insolvenzantrag zu stellen.

Ein Verstoß gegen diese Insolvenzantragspflicht ist strafbar (§ 15a Abs. 4 InsO) und kann darüber hinaus zu einer persönlichen Haftung der antragspflichtigen Personen für Zahlungen führen, die die Gesellschaft nach Ablauf der Frist für die Einreichung des Insolvenzantrages noch geleistet hat.

Um durch die Corona-Krise in Schieflage geratenden Gesellschaften etwas Luft zum Atmen und Zeit für Sanierungsmaßnahmen zu verschaffen, soll die Insolvenzantragspflicht nach Plänen der Bundesregierung voraussichtlich zunächst bis zum 30.09.2020 ausgesetzt werden, wobei eine Verlängerung bis zum 31.03.2021 möglich sein soll.

Voraussetzung der Aussetzung soll aber sein, dass der Insolvenzgrund (Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung) auf den Auswirkungen der Corona-Epidemie beruht und dass begründete Aussichten auf Sanierung bestehen.

Ist eine Gesellschaft schon vor der Corona-Krise insolvenzreif gewesen oder liegen die Gründe für die wirtschaftliche Schieflage ganz woanders, sind die Geschäftsführer / Vorstände also ihrer Antragspflicht auch nach Inkrafttreten der Änderung des § 15 a InsO nicht enthoben und können sich weiter wegen Insolvenzverschleppung strafbar und persönlich finanziell haftbar machen.

Sie haben Fragen zur Insolvenzantragspflicht? Kontaktieren Sie uns!

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Auch wenn das öffentliche Leben wegen Corona zum Stillstand zu kommen droht, wird die Klärung juristsicher Fragen nicht immer warten können, bis sich die Situation rund um das Virus wieder normalisiert hat.

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