Dieselskandal: EuGH – Urteil erhöht Chancen auf Schadensersatz

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit einem Urteil vom 21.03.2023, Az.: C-100/21, die Hürden für Schadensersatzklagen gegen praktisch alle Hersteller von Fahrzeugen mit Dieselmotoren, welche ein sogenanntes Thermofenster einsetzen, gesenkt.

Zunächst stellt der EuGH klar, dass eine Software, mit der die Abgasrückführung verringert wird, wenn die Außentemperaturen unter einem bestimmten Schwellenwert liegen (sogenanntes Thermofenster) unzulässig ist. Eine solche Abschalteinrichtung, die im praktischen Betrieb höhere Stickstoffoxid-Emissionen zur Folge habe, sei nach der Verordnung Nr. 715/2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen verboten.

Das allein führt jedoch noch nicht zu einem Schadensersatzanspruch der Käufer gegen die Hersteller.

Nach der Rechtsprechung der deutschen Gerichte, allen voran des Bundesgerichtshofes (BGH), war bislang stets der Nachweis einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung gem. § 826 BGB erforderlich.

Nach dem neuen Urteil des EuGH bedarf es statt dessen nun nur noch
des Nachweises einfacher Fahrlässigkeit.

Das klingt erstmal positiv, beinahe so, als ob nun problemlos Schadensersatz von den Herstellern gefordert werden könnte. Ob die Entscheidung Betroffenen aber wirklich hilft, Schadenersatzansprüche gegen Mercedes und auch gegen andere Hersteller von Autos mit Thermofenster erfolgreich durchzusetzen, bleibt abzuwarten.

Keineswegs sollte man erwarten, dass das EuGH-Urteil dazu führt, dass Verbraucher den Kauf eines Fahrzeugs mit Thermofenster automatisch rückabwickeln oder Schadenersatz fordern können.

Zum Einen macht der EuGH deutlich, dass die deutschen Gerichte bei Klagen wegen des Thermofensters im Einzelfall feststellen müssen, dass im betreffenden Fahrzeug unzulässige Technik verbaut wurde.

Zudem müssen die Kläger weiterhin ein Verschulden des Herstellers (Fahrlässigkeit) nachweisen.

Beim Bundesgerichtshof hatten Diesel-Kläger bisher nur dann eine Chance auf Schadenersatz, wenn sie vom Hersteller bewusst und gewollt auf sittenwidrige Weise getäuscht wurden. Diese strengen Kriterien waren allein beim VW-Skandalmotor EA189 erfüllt.

Wie mit dem Urteil des EuGH in Deutschland umzugehen ist, will der Bundesgerichtshof noch in diesem Frühjahr entscheiden. Allein beim BGH sind im Moment mehr als 1.900 Revisionen und Nichtzulassungsbeschwerden anhängig.

Bisher hat der BGH für den Hersteller Mercedes-Benz geurteilt, dass ein vorhandenes Thermofenster für sich genommen nicht ausreicht, um einen Schadenersatzanspruch zu begründen.

Das oberste deutsche Zivilgericht hat eine Grundsatzentscheidung für den 8. Mai 2023 terminiert. In diesem Verfahren geht es um einen VW-Motor. Sie wird aber auch auf andere Hersteller übertragbar sein.

Aber selbst wenn der BGH seine Rechtsprechung im Grundsatz ändern und einfache Fahrlässigkeit genügen lassen sollte, kann ein hierauf gestützter Anspruch des Klägers immer noch daran scheitern, dass die Gerichte selbst fahrlässiges Handeln des Herstellers verneinen, etwa weil das Kraftfahrtbundesamt als Aufsichtsbehörde die verbaute Technik (Thermofenster) für zulässig gehalten hat. Etwas provokant könnte man also fragen: Warum sollen die Hersteller schlauer sein als das Kraftfahrtbundesamt?

Es bleibt also trotz der EuGH-Entscheidung spannend.

Falls auch Sie Fragen zum Dieselskandal, zum Thermofester und zu Schadensersatzansprüchen gegen Fahrzeughersteller wie Mercedes-Benz, Fiat, Volkswagen, Opel usw. haben, kontaktieren Sie uns!

Abgas-Skandal: Vergleich oder nicht Vergleich; das ist hier die Frage

VW schreibt aktuell die Teilnehmer der Musterfeststellungsklage an. Hintergrund ist der mit dem Verbraucherzentrale Bundesverband geschlossene Vergleich. Danach erhalten die für die Musterfeststellungsklage registrierten Geschädigten individuelle Einmalzahlungen, wenn sie dem Vergleich zustimmen.

Mehr dazu und zu der Frage, ob man sich mit VW auf eine solche Einmalzahlung einigen sollte, erfahren Sie hier und bei einer persönlichen Beratung bei uns. Nutzen Sie in Zeiten der Corona-Krise auch unser Angebot von Videoanrufen via Skype oder WhatsApp! Kontaktieren Sie uns!

Abgas-Skandal: VW kommt nicht aus den Schlagzeilen

Wer dachte, der Abgas-Skandal beschränke sich auf die VW-Motoren der Baureihe EA 189 vor dem Update, könnte sich getäuscht sehen.

Neue Recherchen legen nahe, dass das Update noch immer eine deutliche Drosselung der Abgasreinigung bewirkt. Außerdem sollen auch die Motoren der Nachfolgebaureihe EA 288 über eine unzulässige Abschalteinrichtung verfügen, welche auf dem Prüfstand die Zufuhr von AdBlu erhöht bzw. diese im normalen Fahrbetrieb reduziert.

Mehr dazu gibt´s auf verkehrsrecht-freiberg.de.

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Abgas-Skandal: Rechte der Autokäufer

Die Zeitungen und Internet-Nachrichtenportale füllt seit einer Woche der Skandal um die Manipulation von Abgaswerten durch Volkswagen. Schon machen auch Vorwürfe gegen Opel, BMW, Daimler und Audi die Runde.

Unabhängig von den zu erwartenden Sanktionen in den USA und der Problematik der möglicherweise erlöschenden Betriebserlaubnis für betroffene Fahrzeuge stellt sich für deren Käufer die Frage, welche Rechte ihnen ganz persönlich nach dem Kauf eines Autos mit „Schummel-Motor“ zustehen.

Auf Basis der bisher vorliegenden Informationen kann das leider noch nicht abschließend beurteilt werden, da nicht bekannt ist, ob und wie sich die wohl eingesetzte Software konkret ausgewirkt hat.

Geht man aber davon aus, dass ein mit „Schummel-Motor“ ausgestattetes Fahrzeug von der vereinbarten Beschaffenheit abweicht, liegt ein Sachmangel vor, welcher den Käufer berechtigen würde, vom Verkäufer Nacherfüllung zu verlangen. Diese Nacherfüllung erfolgt vorrangig durch Nachbesserung, sprich: Reparatur. Denkbar wäre hier ein Softwareupdate, nach welchem die Abgaswerte dauerhaft und nicht nur im Laborbetrieb niedrig gehalten würden.

Fraglich ist aber, ob das Fahrzeug damit dann mangelfrei wäre oder nur ein Mangel gegen einen oder mehrere andere ausgetauscht würde. Immerhin muss man sich die Frage stellen, warum eine solche Software überhaupt zum Einsatz kam. Offenbar hat die dauerhafte Abgasreinigung Auswirkungen auf die Fahrleistungen, den Verschleiß bzw. die Wartungshäufigkeit von Katalysatoren und den Verbrauch von Zusatzstoffen wie AdBlue / Harnstoff. Ein Softwareupdate könnte so zwar das Abgasproblem beheben, gleichzeitig aber wieder zu Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit bzw. von den beworbenen Eigenschaften des Fahrzeugs und damit zu einem Mangel im Sinne des § 434 BGB führen.

Wenn der Kaufvertrag also gewissermaßen den Erwerb der „eierlegenden Wollmilchsau“ – spritzige Fahrleistungen und geringer Wartungsaufwand bei niedrigen Abgaswerten – vorsah, kann der Verkäufer den „vertragsgemäßen“ Zustand möglicherweise gar nicht durch Nachbesserung im Wege eines Softwareupdates herstellen.

Zu denken wäre dann z.B. an eine Minderung des Kaufpreises oder einen Rücktritt vom Kaufvertrag. Letzterer ist aber nur möglich, wenn es sich bei den erhöhten Abgaswerten um einen erheblichen Sachmangel handelt. Kann der Schadstoffausstoß durch ein Softwareupdate reduziert werden, ohne dass es zu den oben beschriebenen Folgeproblemen kommt, würde es wohl an der Erheblichkeit fehlen, denn diese hängt wesentlich vom Verhältnis der Kosten der Beseitigung des Mangels zum Kaufpreis ab. Anders könnte es freilich aussehen, wenn neben einem Softwareupdate auch Fahrzeugkomponenten ausgetauscht werden müssten.

Neben der grundsätzlich den Verkäufer treffenden Gewährleistungspflicht kommen auch Ansprüche gegen den jeweiligen Hersteller aus dem Garantieversprechen in Betracht.

Aufgrund der vielen Unbekannten ist es derzeit wohl noch zu früh, um die Rechte der Autokäufer endgültig einschätzen zu können. Wir werden die weitere Entwicklung aber mit Spannung und Interesse verfolgen.

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