Bundessozialgericht: Höheres Insolvenzgeld bei gekündigter Lohnverzichtsvereinbarung

Arbeitnehmer haben im Insolvenzfall Anspruch auf Zahlung von Insolvenzgeld. Gedeckt wird hierdurch das Arbeitsentgelt, welches der Arbeitgeber in den letzten drei Monaten des Arbeitsverhältnisses vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens  oder vor Abweisung des Insolvenzantrages mangels Masse bzw. vor einer Betriebseinstellung mangels Masse nicht zahlen konnte.
Zum Arbeitsentgelt, welches der Berechnung des Insolvenzgeldes zugrunde zu legen ist, zählt natürlich zunächst der reguläre Lohn. Daneben sind u. a. Gefahrenzulagen, Kleidergelder, Kostgelder, vermögenswirksame Leistungen, Urlaubsgeld, ein 13. Monatsgehalt etc..
Am 04. März 2009 hatte das Bundessozialgericht (BSG) einen Fall zu entscheiden, in dem der Arbeitnehmer im Rahmen eines Restrukturierungstarifvertrages auf einen Teil seines Lohns, genauer gesagt auf eine bereits vereinbarte Lohnerhöhung, einstweilen verzichtet hatte. Der Restrukturierungstarifvertrag wurde nach Stellung des Insolvenzantrages allerdings von der Gewerkschaft gekündigt. Fraglich war nun, ob auch die Lohnanteile, auf die zuvor verzichtet worden war, bei der Berechnung des Insolvenzgeldes zu berücksichtigen sind.
Das zuständige Arbeitsamt und die Instanzgerichte lehnten das ab. Sie waren der Auffassung, die Kündigung des Restrukturierungstarifvertrages habe keine Rückwirkung. Die dem Arbeitnehmer aufgrund der Kündigung zustehende Lohnerhöhung könne erst ab dem Kündigungszeitpunkt berücksichtigt werden.
Dem schloß sich das BSG in seinem Urteil (noch nicht im Volltext veröffentlicht, derzeit nur Pressemitteilung abrufbar) vom 04. März 2009, Az. B 11 AL 8/08 R, nicht an.
Es urteilte:
Eine tarifliche Lohnverzichtsvereinbarung kann bei drohender Insolvenz des Arbeitgebers mit der Wirkung gekündigt werden, dass die bis dahin durch den Verzicht aufgelaufenen Lohnbestand­teile für die Berechnung des Insolvenzgeldes von Bedeutung sein können. Das gilt aber nur insoweit, als die Lohnbestandteile im Insolvenzgeld-Zeitraum erarbeitet sind und deshalb Arbeitsentgelt „für“ die der Insolvenz vorausgehenden drei Monate des Arbeitsverhältnisses darstellen.
Sollten Sie Fragen zum Insolvenzgeld haben oder Hilfe bei der Beantragung (Vorsicht, hierfür sieht das Gesetz eine Frist vor!) benötigen, beraten und unterstützen wir Sie gern. Kontaktieren Sie uns!

Bundessozialgericht hält Vorschrift über Hartz-IV-Sätze für Jugendliche für verfassungswidrig

Aus einer Pressemitteilung des Bundessozialgerichts vom heutigen Tage geht hervor, daß die Richter die Vorschrift über die abgesenkte Regelleistung für Kinder unter 14 Jahre für verfassungswidrig halten. Sie haben daher in einem aktuellen Rechtsstreit das Verfahren ausgesetzt und die Frage dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Hauptsächlich bemängelt das Gericht, daß der Gesetzgeber schlicht eine im Vergleich zu erwachsenen Leistungsempfängern um 40 % geringere Regelleistung festgelegt hat, ohne den für Kinder notwendigen Bedarf vorher zu ermitteln und zu definieren. Ferner wird kritisiert, daß diese abgesenkte Regel­leistung für alle Kinder und Jugendlichen bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres einheitlich gilt und keine weiteren Altersstufen eingeführt wurden. Außerdem würden Kinder von Sozialhilfeempfängern  und Kinder von Arbeitsuchenden ungleichbehandelt, da erstere mehr Geld erhalten könnten, während der Satz bei letzteren auf aktuell € 211,- pauschaliert worden sei.
Das Gericht weist aber auch deutlich darauf hin darauf hin, daß es trotz der geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken nicht auszuschließen ist, daß sich der aktuelle Betrag letztlich doch als ausreichend herausstellt, um den Lebensunterhalt von Kindern unter 14 Jahren zu sichern. Im Grunde rügt es also zunächst nur die Pauschalität und mangelnde Nachvollziehbarkeit der Regelung, nicht aber die aktuelle Höhe des Regelsatzes. Ob es hier, wie von den Klägern eigentlich beabsichtigt, zu einer Erhöhung kommt, wird  – vorausgesetzt, das Bundesverfassungsgericht schließt sich überhaupt der Auffassung des Bundessozialgerichts an – davon abhängen, wie nach einer Neuregelung der gesetzlichen Vorschriften der Bedarf von Kindern und Jugendlichen in Zukunft konkret zu ermitteln sein wird.

Firmenübernehmer haftet nicht für vom Vorgänger nicht bezahlte Sozialversicherungsbeiträge

Mit einer Pressemitteilung vom 22.09.2008 machte das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz auf sein Urteil vom 13.08.2008, Az. L 4 R 366/07, aufmerksam, welches von hoher Relevanz für alle ist, die als Nachfolger des bisherigen Inhabers in ein Unternehmen eintreten möchten. Bei einer Firmenübernahme stellt sich für den Erwerber des Geschäftsbetriebes stets die Frage, welche Rechte und Pflichten, insbesondere welche Verbindlichkeiten er zusammen mit dem Betrieb übernimmt. § 25 des Handelsgesetzbuches (HGB) regelt ganz allgemein, daß der Erwerber eines Handelsgeschäfts bei Beibehaltung der bisherigen Firma (Name/Bezeichnung des Unternehmens) für alle im Geschäftsbetrieb entstandenen Verbindlichkeiten des früheren Inhabers haftet. Das LSG Rheinland-Pfalz hatte nun darüber zu entscheiden, ob dieser Grundsatz auch für offene Beiträge zur Sozialversicherung gilt.

Pflicht zur Vorlage von Kontoauszügen bei Beantragung von ALG II

Es ist ja bekannt, daß die Beantragung öffentlicher Mittel – insbesondere von Arbeitslosengeld I und Arbeitslosengeld II (Hartz IV) –  in der Regel mit einem beträchtlichen „Papierkrieg“ verbunden ist. Ehe man seinen Bescheid in den Händen hält, muß man allerlei Auskünfte geben und Unterlagen vorlegen. Das Bundessozialgericht hatte sich in einem heute entschiedenen Fall (Az.: B 14 AS 45/07 R) damit zu beschäftigen, wie weit die Pflicht zur Vorlage von Unterlagen zur wirtschaftlichen Situation des Antragstellers geht.