Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Viele Arbeitnehmer glauben, ein ärztliches Attest müsse dem Arbeitgeber erst vorgelegt werden, wenn die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit länger als drei Tage dauert. Was oft vergessen wird: Der Arbeitgeber kann die Vorlage eines Attests auch schon früher verlangen.
§ 5 des Entgeltfortzahlungsgesetzes lautet:
„Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen. Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen.“
Nicht höchstrichterlich geklärt war bisher jedoch die Frage, ob der Arbeitgeber auch ab dem ersten Tag der Krankheit auf einer ärztlichen Bescheinigung bestehen kann.
Das Bundesarbeitgericht hat dies nun bejaht und darüber hinaus entschieden, dass es für eine solche Anordnung des Arbeitgebers keines konkreten Verdachts auf Vortäuschung der Krankheit bedarf. Ferner ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, sämtliche Arbeitnehmer gleichzubehandeln (BAG, Urteil v. 14.11.2012, 5 AZR 886/11 ).

Zur Anfechtbarkeit von Lohnzahlungen in der Insolvenz des Arbeitgebers

Wird der Arbeitgeber insolvent, bleiben negative Auswirkungen auf die Arbeitnehmer, wie etwa Kündigung oder Gehaltseinbußen, in der Regel nicht aus. Darüber hinaus kann es aber passieren, daß der Insolvenzverwalter vom Arbeitnehmer die Rückzahlung von noch vor Einleitung des Insolvenzverfahrens erhaltenen Löhnen oder Gehältern fordert. Im Interesse einer gleichmäßigen Gläubigerbefriedigung hat der Gesetzgeber nämlich ein Anfechtungsrecht des Insolvenzverwalters vorgesehen, das es ihm erlaubt, kurz vor der Insolvenz vorgenommene Zahlungen und sonstige Vermögensverfügungen von deren Empfängern zurückzufordern. Auch Arbeitnehmer können hiervon betroffen sein.