Zur Anfechtbarkeit von Lohnzahlungen in der Insolvenz des Arbeitgebers

Wird der Arbeitgeber insolvent, bleiben negative Auswirkungen auf die Arbeitnehmer, wie etwa Kündigung oder Gehaltseinbußen, in der Regel nicht aus. Darüber hinaus kann es aber passieren, daß der Insolvenzverwalter vom Arbeitnehmer die Rückzahlung von noch vor Einleitung des Insolvenzverfahrens erhaltenen Löhnen oder Gehältern fordert. Im Interesse einer gleichmäßigen Gläubigerbefriedigung hat der Gesetzgeber nämlich ein Anfechtungsrecht des Insolvenzverwalters vorgesehen, das es ihm erlaubt, kurz vor der Insolvenz vorgenommene Zahlungen und sonstige Vermögensverfügungen von deren Empfängern zurückzufordern. Auch Arbeitnehmer können hiervon betroffen sein.
Allerdings ist nicht jede kurz vor der Insolvenz geleistete Zahlung anfechtbar.
Ohne an dieser Stelle zu sehr ins Detail gehen zu wollen, gilt grundsätzlich folgendes:
Der für die Anfechtung von Lohnzahlungen in der Regel relevante § 130 InsO sieht vor, daß eine Rechtshandlung angefochten werden kann, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, der Schuldner (Arbeitgeber) zu diesem Zeitpunkt bereits zahlungsunfähig war und wenn der Gläubiger (Arbeitnehmer) zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte. Daneben sind auch Zahlungen anfechtbar, die nach dem Eröffnungsantrag vorgenommen wurden, wenn der Gläubiger die Zahlungsunfähigkeit oder den Insolvenzantrag kannte.
Ist der Arbeitgeber seinen Zahlungspflichten gegenüber den Arbeitnehmer bis zuletzt pünktlich nachgekommen, scheidet eine Anfechtung in aller Regel aus. Das gilt selbst dann, wenn der Arbeitnehmer die Zahlungsunfähigkeit oder den Insolvenzantrag des Arbeitgebers kannte. In diesen Fällen liegt ein sogenanntes Bargeschäft (§ 142 InsO) vor, welches bis auf eine für Arbeitnehmer wohl nur selten relevante Ausnahme unanfechtbar ist.
Etwas komplizierter ist die Rechtslage, wenn der Arbeitgeber vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits rückständigen Lohn auszahlt. Ein Bargeschäft liegt in diesem Fall nicht vor.  Bei Zahlungen während der letzten drei Monate vor Stellung des Insolvenzantrages kommt es für die Anfechtung des Insolvenzverwalters nun darauf ankommt, ob der Arbeitgeber bereits zahlungsunfähig war und ob der Arbeitnehmer die Zahlungsunfähigkeit kannte bzw. Kenntnis von Umständen hatte, die auf die Zahlungsunfähigkeit schließen ließen.
Häufig sind von Lohnrückständen alle bzw. ein Großteil der Arbeitnehmer betroffen. Auch wissen Arbeitnehmer zumeist, daß auch ihre Kollegen ihren Lohn nicht pünktlich erhalten haben. Der Bundesgerichtshof hatte sich nun in einem aktuellen Fall mit der Frage zu beschäftigen, ob dieses Wissen allein ausreicht, um auf die Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers schließen zu können. Das Gericht hat die Frage mit Urteil vom 19. Februar 2009 (Az.: IX ZR 62/08) verneint:
Weiß ein Arbeitnehmer, dem der Arbeitgeber in der Krise noch Zahlungen auf rückständige Lohnforderungen erbringt, dass der Arbeitgeber außerdem noch anderen Arbeitnehmern Lohn schuldig ist, rechtfertigt allein diese Kenntnis nicht den Schluss auf die Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungseinstellung des Arbeitgebers.
§ 130 InsO verlangt Kenntnisse von den konkreten Umständen, die ein eindeutiges Urteil über die Liquiditätslage des Unternehmens ermöglichen. Ein Arbeitnehmer hat jedoch, insbesondere wenn er weder in der Finanzbuchhaltung des Unternehmens eingesetzt ist noch Leitungsaufgaben im kaufmännischen Bereich wahrnimmt, in aller Regel keinen ausreichenden Überblick über die finanzielle Gesamtsituation des Arbeitgebers. Er kann allenfalls Schlußfolgerungen allgemeiner Art wie diejenige auf Zahlungsschwierigkeiten, Zahlungsstockungen oder eine Tendenz zum Vermögensverfall ziehen.
Bleibt noch die Frage, ob ein durch Lohnrückstände bereits alarmierter Arbeitnehmer Erkundigungen zur finanziellen Situation des Unternehmens einholen müßte. Auch das lehnt der BGH aber ab:
Ist der Gläubiger ein Arbeitnehmer des Schuldners ohne Einblick in die Liquiditäts- oder Zahlungslage des Unternehmens, trifft ihn in der ihm bekannten Krise insoweit keine Erkundigungspflicht.
Zahlungen, die vor Stellung des Insolvenzantrags auf rückständige Löhne und Gehälter geleistet werden, werden also nur in Ausnahmefällen (Leitungsposition, Einblick in Finanzbuchhaltung) anfechtbar sein.
Kritischer verhält es sich bei Zahlungen, die nach Stellung des Insolvenzantrages erfolgten. Hier reicht es bereits aus, daß der Arbeitnehmer, etwa durch eine Mitteilung des Arbeitgebers, von diesem Antrag wußte. Dies dürfte weit häufiger der Fall sein, als die Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers.
Sollten auch Sie von der Insolvenz Ihres Arbeitgebers betroffen sein, beraten wir Sie gern. Kontaktieren Sie uns!

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert