Anpassung der Nebenkostenvorauszahlungen durch den Mieter

Wer kennt das nicht? Die jährliche Nebenkostenabrechnung flattert ins Haus und weist eine satte Nachzahlung aus. Doch damit nicht genug: Der Vermieter verlangt für die Zukunft auch gleich noch höhere monatliche Vorauszahlungen.
Hin und wieder kommt es aber doch vor, daß sich aus der Betriebskostenabrechnung für den Mieter ein Guthaben ergibt. Aber setzt der Vermieter in diesem Fall die künftigen Nebenkostenvorauszahlungen herab? In aller Regel nicht. Was aber scheinbar kaum ein Mieter weiß: Auch der Mieter kann nach § 560 Abs. 4 BGB eine Anpassung der Betriebskostenvorauszahlungen vornehmen. Dabei sind die sich aus der letzten Betriebskostenabrechnung ergebenden Kosten zugrundezulegen. Sind diese geringer als in der vorherigen Abrechnungsperiode, können die Nebenkostenvorauszahlungen durch eine Erklärung gegenüber dem Vermieter, welche in Textform zu erfolgen hat, auf eine angemessene Höhe reduziert werden. Dem Vermieter wird so kein zinsloses Darlehen gewährt und für den Mieter erhöht sich die monatliche Liquidität. Er muß für eine Erstattung zuviel gezahlter Betriebskosten nicht erst die Jahresabrechnung abwarten.
Sollten Sie Fragen zu den Betriebskosten oder zu anderen Bereichen des Mietrechts haben, beraten wir Sie gern. Kontaktieren Sie uns!

Dauer des nachehelichen Betreuungsunterhalts

Der geschiedene Ehegatte, welchem die Betreuung des gemeinsamen Kindes obliegt, kann von dem anderen für mindestens drei Jahre nach der Geburt Unterhalt verlangen. Die Dauer des Anspruches auf Betreuungsunterhalt kann sich im Einzelfall verlängern. Ob eine Verlängerung in Frage kommt, soll nach dem Gesetzeswortlaut  wesentlich von den Belangen des Kindes und den bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung abhängen.
Der Bundesgerichtshof hatte nun über die umstrittenen Rechtsfragen zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen dem betreuenden Elternteil eines Kindes Betreuungsunterhalt zusteht und ob dieser Anspruch zeitlich befristet werden kann (Urteil v. 18.03.2009, Az. XII ZR 74/08, Pressemitteilung).
Während die Vorinstanzen bei der Festlegung der Dauer des Betreuungsunterhalts noch hauptsächlich auf das Alter des Kindes abstellten und die Klage des Kindesvaters auf Herabsetzung des Betreuungsunterhalts abwiesen, kommt es den Richtern des BGH vorrangig darauf an, ob und in welchem Umfang die Betreuung des Kindes auf andere Weise  als durch ein Elternteil gesichert ist.
Es sei zu berücksichtigen, daß der Gesetzgeber mit der Neugestaltung des nachehelichen Betreuungsunterhalts in § 1570 BGB für Kinder ab Vollendung des dritten Lebensjahres den Vorrang der persönlichen Betreuung durch die Eltern gegenüber einer anderen kindgerechten Betreuung aufgegeben hat. Dies sei die Konsequenz der zahlreichen sozialstaatlichen Leistungen und Regelungen, die den Eltern dabei behilflich sein sollen, Erwerbstätigkeit und Kindererziehung besser miteinander vereinbaren zu können (z.B. Anspruch des Kindes auf den Besuch einer Tagespflege). In dem Umfang, in dem das Kind nach Vollendung des dritten Lebensjahres eine solche Einrichtung besucht oder unter Berücksichtigung der individuellen Verhältnisse besuchen könnte, kann sich der betreuende Elternteil also nicht mehr auf die Notwendigkeit einer persönlichen Betreuung des Kindes berufen. Ihn trifft dann vielmehr eine Erwerbsobliegenheit.
Dieser Grundsatz gilt allerdings nicht uneingeschränkt.
Ist die Betreuung des Kindes zwar sichergestellt oder auf andere Weise kindgerecht möglich, kann einer Erwerbsobliegenheit des betreuenden Elternteils z. B. entgegenstehen, daß der ihm verbleibende Betreuungsanteil neben der Erwerbstätigkeit zu einer überobligationsmäßigen Belastung führen kann. Ferner kommt auch eine Berücksichtigung nachehelicher Solidarität in Betracht, etwa in Form eines in der Ehe gewachsenen Vertrauens in die vereinbarte und praktizierte Rollenverteilung und die gemeinsame Ausgestaltung der Kinderbetreuung.
Ob und in welcher Höhe Betreuungsunterhalt letztlich beansprucht werden kann, hängt stets von den Umständen des konkreten Einzelfalles ab. Sollten Sie Fragen zum Unterhaltsrecht haben, beraten wir Sie gern. Kontaktieren Sie uns!

Mietspiegel von Freiberg

Gestern berichteten wir über eine Entscheidung des BGH zu der Frage, wann der Vermieter verpflichtet ist, seinem Mieterhöhungsverlangen den aktuellen Mietspiegel beizufügen.
Nicht verpflichtet hierzu ist er, wenn der Mietspiegel für jedermann öffentlich zugänglich ist oder wenn er beim Vermieter eingesehen werden kann.
Wer sich – sei es aus Anlaß einer anstehenden Mieterhöhung oder zur allgemeinen Information – für den Mietspiegel von Freiberg interessiert, kann ihn im Amt für Sozial- und Wohnungswesen (Sachgebiet Wohnungswesen, Borngasse 6, 09599 Freiberg) oder in der Infothek des Rathauses am Obermarkt erhalten.
Wenn Sie Mieter oder Vermieter sind und Fragen zum Mietrecht haben, beraten wir Sie gern. Kontaktieren Sie uns!

Kann Standzeit eines Gebrauchtwagens beim Händler ein Mangel sein?

Bereits in unserem letzten Blogeintrag hatten wir uns mit Mängeln an Fahrzeugen befaßt. Nun hat der BGH zu diesem Komplex ein weiteres Urteil erlassen (Urteil v. 10.03.2009, Az. VIII ZR 34/08).
Der Käufer eines Gebrauchtwagens ist vom Kaufvertrag mit der Begründung zurückgetreten, eine Standzeit beim Händler von 19 Monaten stelle als solche bereits einen Mangel des Fahrzeugs dar. Mit dieser Argumentation hatte er beim BGH allerdings keinen Erfolg.
Nicht die Standzeit an sich, sondern etwaige standzeitbedingte Schäden seien maßgeblich dafür, ob sich der Käufer auf Gewährleistungrechte berufen kann, so der BGH (Pressemitteilung, Urteilstext noch nicht veröffentlicht). Ob solche Mängel auftreten hängt von den Bedingungen, unter welchen das stillgelegte Fahrzeug abgestellt wird, und nicht von der Dauer der Stilllegung ab. So können sich auch bei nur kurzer Standzeit Mängel einstellen, wenn das Fahrzeug unsachgemäß bzw. unter ungünstigen Bedingungen abgestellt wird. Umgekehrt lassen sich bei fachmännischem Vorgehen auch bei längeren Standzeiten Schäden durchaus vermeiden.
Haben auch Sie Fragen zum Gewährleistungsrecht? Wir informieren Sie gern über Ihre Rechte als Käufer oder Verkäufer. Kontaktieren Sie uns!
Nachtrag v. 31.03.2009: Heute wurde nun auch das Urteil im Volltext veröffentlicht.

Mangel oder Stand der Technik?

Käufer mangelhafter Sachen haben verschiedene Rechte. Sie können grundsätzlich die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen. Sie können aber unter bestimmten Voraussetzungen auch den Kaufpreis mindern oder insgesamt vom Kaufvertrag zurücktreten.
Wann liegt nun aber ein Mangel vor? Nicht immer, wenn ein gekaufter Gegenstand nicht wunschgemäß funktioniert, ist er auch mangelhaft.
In einer aktuellen Entscheidung (Urteil v. 04.03.2009, Az. VIII ZR 160/08) hatte sich der Bundesgerichtshof (BGH) z. B. mit der Frage zu beschäftigen, ob bei einem Dieselfahrzeug mit Rußpartikelfilter wiederholt aufgetretene Verstopfungen des Filters einen zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigenden Mangel darstellen. Das Fahrzeug wurde überwiegend für Kurzstrecken genutzt.
Nach § 434 Abs. 1 Nr. 2 BGB ist eine Sache frei von Mängeln, wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach Art der Sache erwarten kann.
Was bei Sachen der gleichen Art üblich ist, ist durch einen Vergleich zu ermitteln. Vergleicht man das beanstandete Fahrzeug nun mit Kfz im Allgemeinen, mit der Gruppe der Dieselfahrzeuge oder nur mit der Gruppe der mit einem Rußpartikelfilter ausgestatteten Dieselfahrzeuge? Bei den ersten beiden denkbaren Vergleichsmöglichkeiten käme man wohl zu dem Ergebnis, daß Funktionsstörungen auch bei überwiegendem Kurzstreckenbetrieb keinesfalls üblich sind. Damit wäre ein Mangel zu bejahen.
Der BGH entschied sich jedoch für die dritte Vergleichsgruppe, die Dieselfahrzeuge mit Rußpartikelfilter. Bei diesen ist es derzeit Stand der Technik, daß der Filter bei überwiegendem Kurzstreckeneinsatz zum Verstopfen neigt. Ein Mangel liegt somit nicht vor.
Zitat aus der Pressemitteilung (Urteil noch nicht veröffentlicht) des BGH:
Nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts, die sich auf ein von ihm eingeholtes Sachverständigengutachten stützen, sind aber nach dem derzeitigen Stand der Technik Fahrzeuge aller Hersteller, die mit einem Dieselpartikelfilter ausgestattet sind, für einen überwiegenden Kurzstreckeneinsatz nicht geeignet, weil für die Regeneration des Partikelfilters eine erhöhte Abgastemperatur erforderlich ist, die im reinen Kurzstreckenbetrieb gewöhnlich nicht erreicht wird.
Haben auch Sie Fragen zum Gewährleistungsrecht? Wir informieren Sie gern über Ihre Rechte als Käufer oder Verkäufer. Kontaktieren Sie uns!

Bundessozialgericht: Höheres Insolvenzgeld bei gekündigter Lohnverzichtsvereinbarung

Arbeitnehmer haben im Insolvenzfall Anspruch auf Zahlung von Insolvenzgeld. Gedeckt wird hierdurch das Arbeitsentgelt, welches der Arbeitgeber in den letzten drei Monaten des Arbeitsverhältnisses vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens  oder vor Abweisung des Insolvenzantrages mangels Masse bzw. vor einer Betriebseinstellung mangels Masse nicht zahlen konnte.
Zum Arbeitsentgelt, welches der Berechnung des Insolvenzgeldes zugrunde zu legen ist, zählt natürlich zunächst der reguläre Lohn. Daneben sind u. a. Gefahrenzulagen, Kleidergelder, Kostgelder, vermögenswirksame Leistungen, Urlaubsgeld, ein 13. Monatsgehalt etc..
Am 04. März 2009 hatte das Bundessozialgericht (BSG) einen Fall zu entscheiden, in dem der Arbeitnehmer im Rahmen eines Restrukturierungstarifvertrages auf einen Teil seines Lohns, genauer gesagt auf eine bereits vereinbarte Lohnerhöhung, einstweilen verzichtet hatte. Der Restrukturierungstarifvertrag wurde nach Stellung des Insolvenzantrages allerdings von der Gewerkschaft gekündigt. Fraglich war nun, ob auch die Lohnanteile, auf die zuvor verzichtet worden war, bei der Berechnung des Insolvenzgeldes zu berücksichtigen sind.
Das zuständige Arbeitsamt und die Instanzgerichte lehnten das ab. Sie waren der Auffassung, die Kündigung des Restrukturierungstarifvertrages habe keine Rückwirkung. Die dem Arbeitnehmer aufgrund der Kündigung zustehende Lohnerhöhung könne erst ab dem Kündigungszeitpunkt berücksichtigt werden.
Dem schloß sich das BSG in seinem Urteil (noch nicht im Volltext veröffentlicht, derzeit nur Pressemitteilung abrufbar) vom 04. März 2009, Az. B 11 AL 8/08 R, nicht an.
Es urteilte:
Eine tarifliche Lohnverzichtsvereinbarung kann bei drohender Insolvenz des Arbeitgebers mit der Wirkung gekündigt werden, dass die bis dahin durch den Verzicht aufgelaufenen Lohnbestand­teile für die Berechnung des Insolvenzgeldes von Bedeutung sein können. Das gilt aber nur insoweit, als die Lohnbestandteile im Insolvenzgeld-Zeitraum erarbeitet sind und deshalb Arbeitsentgelt „für“ die der Insolvenz vorausgehenden drei Monate des Arbeitsverhältnisses darstellen.
Sollten Sie Fragen zum Insolvenzgeld haben oder Hilfe bei der Beantragung (Vorsicht, hierfür sieht das Gesetz eine Frist vor!) benötigen, beraten und unterstützen wir Sie gern. Kontaktieren Sie uns!

Zur Anfechtbarkeit von Lohnzahlungen in der Insolvenz des Arbeitgebers

Wird der Arbeitgeber insolvent, bleiben negative Auswirkungen auf die Arbeitnehmer, wie etwa Kündigung oder Gehaltseinbußen, in der Regel nicht aus. Darüber hinaus kann es aber passieren, daß der Insolvenzverwalter vom Arbeitnehmer die Rückzahlung von noch vor Einleitung des Insolvenzverfahrens erhaltenen Löhnen oder Gehältern fordert. Im Interesse einer gleichmäßigen Gläubigerbefriedigung hat der Gesetzgeber nämlich ein Anfechtungsrecht des Insolvenzverwalters vorgesehen, das es ihm erlaubt, kurz vor der Insolvenz vorgenommene Zahlungen und sonstige Vermögensverfügungen von deren Empfängern zurückzufordern. Auch Arbeitnehmer können hiervon betroffen sein.

Änderungen der Heizkostenverordnung

Pünktlich zum Jahresanfang traten einige wesentliche Änderungen der Heizkostenverordnung (HeizkostenV) in Kraft. Die neuen Regelungen gelten für alle ab dem 01.01.2009 beginnenden und späteren Abrechnungsperioden.
Wir geben Ihnen nachfolgend einen kurzen Überblick über die modifizierten Bestimmungen der Heizkostenverordnung.

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Neue Unterhaltsleitlinien des OLG Dresden

Das Oberlandesgericht Dresden hat neue Unterhaltsleitlinien mit Wirkung ab 01.01.2009 erlassen.
Unterhaltsberechtigte Kinder zwischen 12 und 17 Jahren haben künftig einen um 7 bis 15 Euro höheren Unterhaltsanspruch. Der Unterhalt volljähriger Kinder, die noch bei ihren Eltern wohnen, erhöht sich um 14 bis 29 Euro. Unverändert ließ das Gericht den Unterhaltsbedarf  volljähriger Studenten oder Auszubildender mit eigenem Hausstand. Er liegt nach wie vor bei € 640,-.
In zwei Altergruppen reduziert sich die Unterhaltshöhe allerdings. Grund hierfür ist die Erhöhung des Kindergeldes um € 10,-. Das Kindergeld wird zur Hälfte auf den zu zahlenden Unterhalt angerechnet.
Kinder bis fünf Jahre erhalten demnach nunmehr einen um bis zu € 3,- geringeren Unterhalt.  Für Kinder im Alter von 6 bis 11 Jahren sinkt der Satz um bis zu € 5,-.
Der Selbstbehalt Unterhaltsverpflichteter blieb unverändert. Bei nicht erwerbstätigen Personen beträgt er € 700,-. Erwerbstätigen wird ein Selbstbehalt von € 900,- zugestanden.
Sollten Sie eine Neuberechnung von Unterhaltsansprüchen oder Unterstützung in anderen unterhaltsrechtlichen Fragen wünschen, können Sie gern mit uns Kontakt aufnehmen.

Mietvertragsklausel über die Farbgebung von Holzteilen bei Rückgabe der Mietwohnung ist wirksam

Der BGH befaßte sich in einem gestern entschiedenen Fall (Urteil v. 22.10.2008, Az. VIII ZR 283/07, noch nicht veröffentlicht / Pressemitteilung), mit Klauseln eines Mietvertrages, die den Mieter verpflichteten,
  1. (farblos) lackierte Holzteile in dem bei Vertragsbeginn vorgefundenen Farbton (Natur) zurückzugeben und
  2. bei Einzug farbig gestrichene Holzteile entweder im ursprünglichen Farbton oder in Weiß bzw. hellen Farben zurückzugeben.
Diese Klauseln hielten der Überprüfung durch das Gericht stand. Der Mieter muß derartige Schönheitsreparaturen also vor Rückgabe der Wohnung ausführen.