FlexStrom meldet Insolvenz an

Die FlexStrom AG hat heute beim Amtsgericht Charlottenburg einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Schulte-Kaubrügger von der White & Case Insolvenz GbR bestellt.


Die FlexStrom AG hat u. a. Tarife mit jährlicher Vorauszahlung angeboten. Wie im Fall Teldafax ist zu erwarten, dass diese Verträge nicht mehr erfüllt werden können und die Kunden sich einen neuen Anbieter suchen müssen. Die noch nicht verbrauchten Vorauszahlungen erhält man (vorerst) nicht zurück. Sie können nur nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Insolvenzforderung beim Insolvenzverwalter angemeldet werden. Ob hierauf später eine Quote gezahlt werden kann, ist derzeit völlig offen.

Bei Fragen hierzu und wenn Sie Hilfe bei der Forderungsanmeldung benötigen, unterstützen wir Sie gern. Kontaktieren Sie uns! Ihr Ansprechpartner zu Problemen des Insolvenzrechts: Herr Rechtsanwalt Woldrich.

Höhere Pfändungsfreigrenzen ab dem 01.07.2013

Ab dem 01.07.2013 gelten neue Pfändungsfreigrenzen. Die geschützten Beträge, die bei einer Zwangsvollstreckung nicht gepfändet werden dürfen, werden erhöht. Nach der neuen Pfändungstabelle ist dann erst ab einem Nettolohn in Höhe von € 1.050,- ein Betrag i.H.v. € 3,47 pfändbar. Nach der seit dem 01.07.2011 geltenden Tabelle ist derzeit schon ab einem Nettolohn in Höhe von € 1.030,- ein Betrag in Höhe von € 0,78 an die Gläubiger abzuführen. Bestehen gesetzliche Unterhaltspflichten, verschieben sich die Pfändungsfreigrenzen noch weiter nach oben. So fällt z. B. bei einer unterhaltsberechtigten Person erst ab einem Nettoeinkommen von € 1.440,- (derzeit noch € 1.420,-) ein pfändbarer Betrag an.
 
Die neue Tabelle, aus welcher man die jeweils pfändbaren Beträge ablesen kann, kann hier abgerufen werden. Einen einfachen Online-Rechner zur Ermittlung des pfändbaren Einkommens findet man z.B. hier.
 
Bei Fragen zur Lohnpfändung oder anderen Arten der Zwangsvollstreckung helfen wir Ihnen gern weiter. Kontaktieren Sie uns!
Navi-App

Finger weg vom Handy!

Navi-AppHäufig wird angenommen, es sei lediglich das Telefonieren mit dem Handy / Smartphone ohne Freisprecheinrichtung während des Fahrens untersagt. Hierin verbergen sich gleich zwei Irrtümer:


1. Es ist nicht nur das Telefonieren untersagt und wird mit einem Bußgeld von € 40,- und einem Punkt in Flensburg geahndet, sondern auch jede andere Benutzung des Mobiltelefons mit der Hand stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Entsprechende Gerichtsentscheidungen gibt es z. B. bereits zur Benutzung als Diktiergerät (OLG Jena, Beschluss v. 31.05.2006, Az. 1 Ss 82/06) und  – ganz aktuell – als Navigationsgerät (OLG Hamm, Beschluss v. 18.02.2013, Az. III-5 RBs 11/13). 

2. Verboten ist nicht nur das Telefonieren etc. während der Fahrt, sondern auch in einem stehenden Kraftfahrzeug, bei welchem der Motor noch läuft.

§ 23 Abs. 1a der StVO lautet wie folgt:

„Wer ein Fahrzeug führt, darf ein Mobil- oder Autotelefon nicht benutzen, wenn hierfür das Mobiltelefon oder der Hörer des Autotelefons aufgenommen oder gehalten werden muss. Dies gilt nicht, wenn das Fahrzeug steht und bei Kraftfahrzeugen der Motor ausgeschaltet ist.“

Achtung also vor allem dann, wenn Sie Ihr Fahrzeug schon gestartet haben und nur mal eben schnell noch das Reiseziel in die Navigations-App eingeben wollen…!

Das kosten Verkehrssünden im Ausland im Jahr 2013

Osterzeit = Reisezeit. Viele wird der Ausflug über Ostern auch ins Ausland führen. Mit einem Verkehrsverstoß kann man sich dort unter Umständen ein sehr teures Ei legen. So mancher Verstoß, der in der Heimat eher als Bagatelle angesehen und nur mit einem geringen Bußgeld geahndet wird, kann im Ausland richtig ins Geld gehen. Auch kennen manche Länder Sanktionen, die so in Deutschland gar nicht vorgesehen sind. Drastische Beispiele:
 
  • Schweden: Freiheitsstrafe von mindestens einem Monat ab einer Blutalkoholkonzentration von 1,0 Promille
  • Spanien: Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten ab einer Blutalkoholkonzentration von 1,2 Promille
  • Italien: Enteignung des Fahrzeugs ab einer Blutalkoholkonzentration von 1,5 Promille
  • Schweiz: Rasern (innerorts 50 km/h, außerorts 60 km/h und auf Autobahnen 80 km/h zu schnell) droht Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und die Einziehung des Fahrzeugs
 
Einen guten Überblick über die aktuellen Bußgelder in 36 europäischen Ländern (inkl. Türkei) stellt der ADAC zur Verfügung.
 
Sollte man Ihnen einen Verkehrsverstoß im Ausland zur Last legen, stehen wir Ihnen gern mit Rat und Tat zur Seite. Kontaktieren Sie uns!

Es kommt nichts weg

Zwanzig Jahre nach dem Erbfall wird im Amtsgericht ein Testament des Erblassers gefunden. Das Erbe wurde längst nach der gesetzlichen Erbfolge verteilt. Streit hierüber gab und gibt es zwischen den Familienangehörigen nicht. Das Testament sieht auch keine wesentliche Abweichung von der gesetzlichen Erbfolge vor. Das Amtsgericht möchte nun den seinerzeit ausgestellten Erbschein einziehen – natürlich auf Kosten der Mandanten…

Kreditbearbeitungsgebühren: Santander Consumer Bank will verklagt werden

Die Santander Consumer Bank AG reagiert auf außergerichtliche Aufforderungen zur Erstattung der Bearbeitungsgebühren für Darlehen weiterhin ablehnend und verweist darauf, dass es sich um Individualvereinbarungen handele, die – anders als allgemeine Geschäftsbedingungen – einer Inhaltskontrolle nicht zugänglich seien. Freilich liegen bereits erste Urteile gegen die Santander Consumer Bank vor, in welchen sich die Gerichte dieser Argumentation der Bank nicht anschlossen. Dennoch versucht sie, in jedem Einzelfall zunächst abzuwimmeln, und spekuliert wohl darauf, dass die betroffenen Kreditnehmer das Kostenrisiko einer Klage scheuen.
In unserem aktuellen Fall wird diese Rechnung aber nicht aufgehen. Der Mandant ist rechtsschutzversichert…
Weitere Erläuterungen zur Rückforderung von Bearbeitungsgebühren gibt´s hier im W§P-Blog.
Haben auch Sie Probleme mit der Rückforderung? Kontaktieren Sie uns!

Erstattung von Kreditbearbeitungsgebühren

In letzter Zeit suchen uns verstärkt Mandanten auf, die die Erstattung von Bearbeitungsgebühren für Darlehen begehren. Hintergrund sind sicher die anhaltenden Berichte über das Urteil des OLG Dresden vom 29.09.2011, 8 U 562/11. Dieses war zuletzt wieder stärker in den Focus der Öffentlichkeit gerückt, weil die Sparkasse, deren Gebühren beanstandet wurden, im September dieses Jahres ihre beim Bundesgerichtshof eingelegte Revision zurückgenommen hat.
Die von einigen hoffnungsvollen Autoren geäußerte Vermutung, die Kreditwirtschaft würde nun unbürokratisch Bearbeitungsgebühren erstatten, hat sich bislang jedoch nicht bewahrheitet.
Viele Banken berufen sich in ihren Standard-Ablehnungsschreiben darauf, dass eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu dieser Streitfrage nicht vorläge und solche von untergeordneten Gerichten jeweils nur für den Einzelfall gelten würden. Weiter findet sich immer wieder das Argument, Gegenstand der bisher ergangenen obergerichtlichen Entscheidungen seien Klauseln in Preisverzeichnissen und allgemeinen Geschäftsbedingungen gewesen, wohingegen im konkreten Fall die Bearbeitungsgebühr individiuell vereinbart worden sei. Außerdem handele es sich um die Vereinbarung einer vertraglichen Hauptleistungspflicht, welche ohnehin einer Inhaltskontrolle nach den Regelungen des BGB über die allgemeinen Geschäftsbedingungen entzogen sei. Schließlich findet sich auch das Argument, die Preisangabenverordnung sehe ausdrücklich vor, dass Bearbeitungsgebühren bei der Ermittlung des effektiven Jahreszinses einzubeziehen seien. Damit habe der Gesetzgeber die Zulässigkeit dieser Bearbeitungsgebühren ausdrücklich bestätigt.
In vielen Fällen lohnt es sich, diese Argumente einer gerichtlichen Prüfung zu unterziehen, sprich: die Erstattung der Bearbeitungsgebühren einzuklagen. Das gilt nicht nur für sog. Konsumentenkredite, sondern z.B. auch für Fahrzeugfinanzierungen.
Wer seine Bank noch gar nicht zur Erstattung aufgefordert hat, sollte dies nachholen. Geeignete Musterschreiben finden sich im Internet, z.B. auf der Seite der Stiftung Warentest.
Lehnt die Bank die Erstattung ab, prüfen wir gern die Erfolgsaussichten einer Klage und unterstützen Sie bei der weiteren Verfolgung Ihrer Ansprüche. Kontaktieren Sie uns!

Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Viele Arbeitnehmer glauben, ein ärztliches Attest müsse dem Arbeitgeber erst vorgelegt werden, wenn die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit länger als drei Tage dauert. Was oft vergessen wird: Der Arbeitgeber kann die Vorlage eines Attests auch schon früher verlangen.
§ 5 des Entgeltfortzahlungsgesetzes lautet:
„Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen. Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen.“
Nicht höchstrichterlich geklärt war bisher jedoch die Frage, ob der Arbeitgeber auch ab dem ersten Tag der Krankheit auf einer ärztlichen Bescheinigung bestehen kann.
Das Bundesarbeitgericht hat dies nun bejaht und darüber hinaus entschieden, dass es für eine solche Anordnung des Arbeitgebers keines konkreten Verdachts auf Vortäuschung der Krankheit bedarf. Ferner ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, sämtliche Arbeitnehmer gleichzubehandeln (BAG, Urteil v. 14.11.2012, 5 AZR 886/11 ).

20 Jahre Woldrich & Pästel in Freiberg

Am 02. Mai 2012 feierten wir das 20-jährige Bestehen unserer Kanzlei. Über die zahlreichen Danksagungen, Glückwünsche, Blumen und Geschenke, welche wir zu diesem Anlaß erhielten, haben wir uns sehr gefreut. Geradezu überwältigt waren wir von der großen Anzahl der Mandanten, Familienmitglieder, Freunde und Bekannten, welche unserer Einladung zum Brunch gefolgt ist. Wir danken allen Gratulanten, die dieses Jubiläum zu einem unvergeßlichen Tag werden ließen.
Dieser Zuspruch ist uns natürlich Ansporn, uns auch weiterhin mit ganzer Kraft für Ihr Recht einzusetzen. Insofern freuten wir uns auch, im Rahmen der Jubiläumsfeier Herrn Rechtsanwalt Kay Woldrich vorstellen zu können, welcher unser Team ab dem 01. Juli 2012 verstärken wird.
Hier nun noch einige Impressionen von der Feier: