Erstattung von Kreditbearbeitungsgebühren

In letzter Zeit suchen uns verstärkt Mandanten auf, die die Erstattung von Bearbeitungsgebühren für Darlehen begehren. Hintergrund sind sicher die anhaltenden Berichte über das Urteil des OLG Dresden vom 29.09.2011, 8 U 562/11. Dieses war zuletzt wieder stärker in den Focus der Öffentlichkeit gerückt, weil die Sparkasse, deren Gebühren beanstandet wurden, im September dieses Jahres ihre beim Bundesgerichtshof eingelegte Revision zurückgenommen hat.
Die von einigen hoffnungsvollen Autoren geäußerte Vermutung, die Kreditwirtschaft würde nun unbürokratisch Bearbeitungsgebühren erstatten, hat sich bislang jedoch nicht bewahrheitet.
Viele Banken berufen sich in ihren Standard-Ablehnungsschreiben darauf, dass eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu dieser Streitfrage nicht vorläge und solche von untergeordneten Gerichten jeweils nur für den Einzelfall gelten würden. Weiter findet sich immer wieder das Argument, Gegenstand der bisher ergangenen obergerichtlichen Entscheidungen seien Klauseln in Preisverzeichnissen und allgemeinen Geschäftsbedingungen gewesen, wohingegen im konkreten Fall die Bearbeitungsgebühr individiuell vereinbart worden sei. Außerdem handele es sich um die Vereinbarung einer vertraglichen Hauptleistungspflicht, welche ohnehin einer Inhaltskontrolle nach den Regelungen des BGB über die allgemeinen Geschäftsbedingungen entzogen sei. Schließlich findet sich auch das Argument, die Preisangabenverordnung sehe ausdrücklich vor, dass Bearbeitungsgebühren bei der Ermittlung des effektiven Jahreszinses einzubeziehen seien. Damit habe der Gesetzgeber die Zulässigkeit dieser Bearbeitungsgebühren ausdrücklich bestätigt.
In vielen Fällen lohnt es sich, diese Argumente einer gerichtlichen Prüfung zu unterziehen, sprich: die Erstattung der Bearbeitungsgebühren einzuklagen. Das gilt nicht nur für sog. Konsumentenkredite, sondern z.B. auch für Fahrzeugfinanzierungen.
Wer seine Bank noch gar nicht zur Erstattung aufgefordert hat, sollte dies nachholen. Geeignete Musterschreiben finden sich im Internet, z.B. auf der Seite der Stiftung Warentest.
Lehnt die Bank die Erstattung ab, prüfen wir gern die Erfolgsaussichten einer Klage und unterstützen Sie bei der weiteren Verfolgung Ihrer Ansprüche. Kontaktieren Sie uns!

Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Viele Arbeitnehmer glauben, ein ärztliches Attest müsse dem Arbeitgeber erst vorgelegt werden, wenn die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit länger als drei Tage dauert. Was oft vergessen wird: Der Arbeitgeber kann die Vorlage eines Attests auch schon früher verlangen.
§ 5 des Entgeltfortzahlungsgesetzes lautet:
„Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen. Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen.“
Nicht höchstrichterlich geklärt war bisher jedoch die Frage, ob der Arbeitgeber auch ab dem ersten Tag der Krankheit auf einer ärztlichen Bescheinigung bestehen kann.
Das Bundesarbeitgericht hat dies nun bejaht und darüber hinaus entschieden, dass es für eine solche Anordnung des Arbeitgebers keines konkreten Verdachts auf Vortäuschung der Krankheit bedarf. Ferner ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, sämtliche Arbeitnehmer gleichzubehandeln (BAG, Urteil v. 14.11.2012, 5 AZR 886/11 ).

20 Jahre Woldrich & Pästel in Freiberg

Am 02. Mai 2012 feierten wir das 20-jährige Bestehen unserer Kanzlei. Über die zahlreichen Danksagungen, Glückwünsche, Blumen und Geschenke, welche wir zu diesem Anlaß erhielten, haben wir uns sehr gefreut. Geradezu überwältigt waren wir von der großen Anzahl der Mandanten, Familienmitglieder, Freunde und Bekannten, welche unserer Einladung zum Brunch gefolgt ist. Wir danken allen Gratulanten, die dieses Jubiläum zu einem unvergeßlichen Tag werden ließen.
Dieser Zuspruch ist uns natürlich Ansporn, uns auch weiterhin mit ganzer Kraft für Ihr Recht einzusetzen. Insofern freuten wir uns auch, im Rahmen der Jubiläumsfeier Herrn Rechtsanwalt Kay Woldrich vorstellen zu können, welcher unser Team ab dem 01. Juli 2012 verstärken wird.
Hier nun noch einige Impressionen von der Feier:

Keine Haftung des Fahrzeughalters für Parkgebühren

Als Parkplatzbetreiber steht man vor einem Problem: Wurde die Parkgebühr nicht entrichtet und trifft man den Fahrer des Fahrzeugs nicht zufällig persönlich an, bleibt kaum eine andere Möglichkeit, als den Halter zu ermitteln und diesem eine Rechnung über die Parkgebühren und eine eventuelle Vertragsstrafe zu schicken. Hat aber nicht der Halter, sondern ein anderer Fahrer das Fahrzeug auf dem Parkplatz abgestellt, kommt – von einigen denkbaren Ausnahmen einmal abgesehen – kein Vertragsverhältnis zwischen dem Parkplatzbetreiber und dem Fahrzeughalter zustande. Folglich kann der Parkplatzbetreiber seine Forderung nicht gegenüber dem Halter geltend machen – soweit jedenfalls der Grundsatz.
Es könnte jedoch trotzdem ein Schadensersatzanspruch gegen den Halter bestehen, wenn dieser im Prozeß zwar angibt, nicht gefahren zu sein, sich aber weigert, Auskunft über den tatsächlichen Fahrer und damit Vertragspartner des Parkplatzbetreibers zu erteilen. Die Frage, ob eine solche Verpflichtung zur Auskunftserteilung besteht, ist umstritten und wird von den Gerichten nicht einheitlich beantwortet. Das Amtsgericht Heidelberg jedenfalls lehnt in einem aktuellen Urteil (v. 16.06.2011, Az. 26 C 64/11) eine Pflicht des Halters zur Offenbarung des tatsächlichen Fahrers ab.
„Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Zahlung des geltend gemachten erhöhten Parkentgelts in Höhe von 36,10 Euro gegen die Beklagte.
Ein vertraglicher Anspruch der Klägerin auf Zahlung des erhöhten Parkentgelts einschließlich der Nebenkosten gegen die Beklagte ist nicht anzunehmen, da ein diesbezüglich erforderlicher Miet- oder Verwahrvertrag nur mit dem jeweiligen Fahrer des abgestellten Fahrzeugs oder einem sonstigen Nutzer zustande kommt, nicht aber automatisch mit dem Halter des Fahrzeugs. Die Begründung einer vertraglichen Verpflichtung des Fahrzeughalter durch ein entsprechendes schlüssiges oder sozialtypisches Verhalten ist im Streitfall bereits deshalb abzulehnen, weil ein diesbezügliches Verhalten des Beklagten streitig und nicht nachweisbar ist. Eine allgemeine zivilrechtliche Halterhaftung für Parkplatzgebühren ist dem deutschen Recht fremd.
Die Klägerin war sodann im Ergebnis nicht in der Lage, den Beweis zu führen, dass ein diesbezüglicher Vertrag zwischen ihr und der Beklagten zustande gekommen ist. Eine Beweislastumkehr oder die Anwendung der Grundsätze der sekundären Darlegungs- und Beweislast finden zugunsten der Klägerin keine Anwendung. Die Beklagte hat dargelegt, dass sie an dem vorliegenden Tag das streitgegenständliche Fahrzeug nicht gefahren ist. Zu weiteren Auskünften war die Beklagte nicht verpflichtet. Eine Regel dahingehend – wie die Klägerin meint -, dass der Halter eines privat auf ihn zugelassenen Fahrzeugs gewöhnlich auch der Fahrer des Fahrzeugs ist, existiert nicht. Es ist daher nicht nach der allgemeinen Lebenserfahrung davon auszugehen, dass die Beklagte als Halterin ihres Privatfahrzeugs am 26.09.2010 mit sehr großer Wahrscheinlichkeit auch die Fahrerin des Fahrzeugs war und damit Vertragspartnerin der Klägerin. Dies ist vielmehr umfassend von der Klägerin darzulegen und zu beweisen.
Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten auch keinen vertraglichen sekundären Schadensersatzanspruch, da die Beklagte ihr gegenüber materiellrechtlich zu keiner weiteren Auskunft über die Nutzung des Fahrzeugs an dem streitigen Tag verpflichtet war. Entsprechendes gilt für eine Verpflichtung zur Offenbarung der Person des entsprechendes Fahrers, Es gibt im Ergebnis keine allgemeine Rechtspflicht für den Halter, gegenüber einem Dritten Auskunft über den Namen eines Fahrers zu geben. Die Tatsache, dass jemand Informationen besitzt, die für einen anderen bedeutsam sind, begründen grundsätzlich keine Auskunftspflicht.
Auch eine Haftung aus § 823 Absatz 1 BGB scheidet aus, da die Norm ein Handeln der Beklagten persönlich voraussetzt. Weder ein eigenes Handeln noch ein Verschulden kann der Beklagten nachgewiesen werden. Die Beklagte hat auch nicht gegen eine Verkehrssicherungspflicht verstoßen, indem sie als Halterin das Fahrzeug möglicherweise einem Dritten als Fahrer übergeben hat.
Ein Anspruch aus § 823 Absatz 2 BGB i.V.m. § 25a StVG scheidet ebenfalls aus, das § 25a StVG den Ersatz von Verwaltungskosten vorsieht, wenn der Fahrer unbekannt bleibt. Diese aus dem Ordnungswidrigkeitenrecht stammende Vorschrift ist für zivilrechtliche Ansprüche nicht anwendbar.
Die Klägerin kann die Beklagte daher weder in ihrer Eigenschaft als Nutzer oder Fahrer des Fahrzeuges noch als Fahrzeughalter in Anspruch nehmen. Insbesondere eine Halterhaftung für Privatparkgebühren scheidet nach derzeitiger Rechtslage aus.“

Höhere Pfändungsfreigrenzen seit dem 01.07.2011

Seit dem 01.07.2011 gelten neue Pfändungsfreigrenzen. Die unpfändbaren Beträge des Arbeitseinkommens wurden heraufgesetzt. Nach der neuen Pfändungstabelle ist nun erst ab einem Nettolohn in Höhe von € 1.030,- ein Betrag i.H.v. € 0,78 pfändbar. Nach der alten Tabelle war schon ab einem Nettolohn in Höhe von € 990,- ein Betrag in Höhe von € 3,40 an die Gläubiger abzuführen. Bestehen Unterhaltspflichten, verschieben sich die Pfändungsfreigrenzen noch weiter nach oben. Bei einer unterhaltsberechtigten Person fällt ein pfändbarer Betrag erst ab einem Nettoeinkommen von € 1.420,- an.
 
Einen einfachen Online-Rechner zur Ermittlung des pfändbaren Einkommens findet man z.B. hier.
 
Bei Fragen zur Lohnpfändung oder anderen Arten der Zwangsvollstreckung helfen wir Ihnen gern weiter. Kontaktieren Sie uns!

Planfeststellungsbeschluss für den Bau der Ortsumgehung Freiberg rechtswidrig

Laut einer Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts hat es gestern der Klage des Bundes für Umwelt und Naturschutz (BUND) Landesverband Sachsen e. V. gegen den Planfeststellungsbeschluß für den Bau der Ortsumgehung Freiberg überwiegend stattgegeben.
Der Planfeststellungsbeschluß ist rechtswidrig und darf nicht vollzogen werden.
Es seien Schadstoffbelastungen von Teichen unzureichend ermittelt und beurteilt worden. Auch seien Fehlbeurteilungen der artenschutzrechtlichen Tötungs- und Zerstörungsverbote, die verschiedene Fledermausarten im Hospitalwald und die Zauneidechse im Bereich der Halden östlich von Freiberg beträfen, festzustellen gewesen.
Der Planfeststellungsbeschluß muß nun in einem ergänzenden Verfahren mit weiteren Ermittlungen und einer erneuten Bewertung der Belange des Naturschutzes überarbeitet werden.

Abweichung vom Betriebskostenspiegel des Deutschen Mieterbundes genügt nicht als Nachweis einer Verletzung des Wirtschaftlichkeitsgebotes durch den Vermieter

Der Bundesgerichtshof hatte sich in einem aktuellen Urteil vom 06.07.2011, Az. VIII ZR 340/10, mit der Frage auseinanderzusetzen, ob der Mieter schon allein deshalb einen Schadensersatzanspruch gegen den Vermieter geltend machen kann, weil die ihm in Rechnung gestellten Betriebskosten deutlich über den Werten des Betriebskostenspiegels des Deutschen Mieterbundes e. V. lagen.
Grundsätzlich hat der Vermieter bei Maßnahmen und Entscheidungen, die Einfluß auf die vom Mieter zu tragenden Betriebskosten haben, das Wirtschaftlichkeitsgebot des § 556 Abs. 3 BGB zu beachten, also auf ein angemessenes Kosten-Nutzen-Verhältnis hinzuwirken. Hält ein Mieter diese Pflicht für verletzt und möchte einen Erstattungsanspruch für aus seiner Sicht überhöhte Nebenkostenzahlungen geltend machen, obliegt nach der Rechtsprechung des BGH ihm die Beweislast dafür, daß der Vermieter das Wirtschaftlichkeitsgebot verletzt hat. Dieser Beweis kann nach Auffassung des Gerichts nicht allein dadurch geführt werden, daß auf den Betriebskostenspiegel des Deutschen Mieterbundes e. V., in welchem geringere Kosten erfaßt wurden, hingewiesen wird.
„Denn überregional auf empirischer Basis ermittelten Betriebskostenzusammenstellungen kommt angesichts der je nach Region und Kommune unterschiedlichen Kostenstruktur keine Aussagekraft im Einzelfall zu.“
Mieter werden daher in der Regel weitere Anhaltspunkte darzulegen und zu beweisen haben, die gegen ein angemessenes Kosten-Nutzen-Verhältnis sprechen. Dennoch kann der Betriebskostenspiegel einen ersten Anhaltspunkt bieten. Die jährlich aktualisierten Betriebskostenspiegel finden Sie hier.
Bei Fragen zur Betriebskostenabrechnung helfen wir Ihnen gern weiter. Kontaktieren Sie uns!
zur Pressemitteilung des BGH (Urteil liegt noch nicht gedruckt vor)

Keine Haftung des Betriebserwerbers für vom Veräußerer nicht gezahlte Sozialabgaben. Oder etwa doch?

Wir hatten hier im Blog schon über ein Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz berichtet, wonach der Erwerber eines Betriebs nicht für Sozialversicherungsbeiträge haftet, die der vormalige Inhaber nicht abgeführt hat. Dreh- und Angelpunkt für eine etwaige Haftung ist § 25 Abs. 1 HGB. Nach der Auffassung des LSG Rheinland-Pfalz erfaßt diese Vorschrift  offene Sozialversicherungsbeiträge nicht.
Nun hatte sich auch das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt mit dieser Problematik zu beschäftigen (Beschluß v. 11.01.2011, Az. L 1 R 51/10 B ER). Es handelte sich allerdings nur um ein Verfahren über vorläufigen Rechtsschutz. Das Gericht mußte die Frage also noch nicht endgültig entscheiden, führt aber u. a. unter Bezugnahme auf das Urteil des LSG Rheinland-Pfalz aus:
„Andererseits soll § 25 Abs . 1 HGB zwar alle im Betrieb des Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten aus Vertrag, Delikt oder sonst aus Gesetz erfassen, jedoch nicht Sozialversicherungsbeiträge, da § 25 Abs. 1 HGB nur auf zivilrechtliche Ansprüche Anwendung finde und eine § 75 der Abgabenordnung (AO) vergleichbare Regelung fehle (LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13. August 2008 , Az: L 4 R 366/07).“
Das klingt ja zunächst mal, als ob sich das LSG Sachsen-Anhalt der Auffassung des LSG Rheinland-Pfalz anschließen wolle. Ob dies aber – wie es z.B. das beck-blog vorwegnimmt – im Hauptsacheverfahren, wenn also tatsächlich über die Rechtmäßigkeit des Bescheids der Krankenkasse, mit welchem sie den Betriebserwerber zur Zahlung verpflichtete, zu entscheiden ist, wirklich so kommen wird, ist bei genauerem Hinsehen noch völlig offen.

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Anpassung der Nebenkostenvorauszahlungen durch den Mieter

Wer kennt das nicht? Die jährliche Nebenkostenabrechnung flattert ins Haus und weist eine satte Nachzahlung aus. Doch damit nicht genug: Der Vermieter verlangt für die Zukunft auch gleich noch höhere monatliche Vorauszahlungen.
Hin und wieder kommt es aber doch vor, daß sich aus der Betriebskostenabrechnung für den Mieter ein Guthaben ergibt. Aber setzt der Vermieter in diesem Fall die künftigen Nebenkostenvorauszahlungen herab? In aller Regel nicht. Was aber scheinbar kaum ein Mieter weiß: Auch der Mieter kann nach § 560 Abs. 4 BGB eine Anpassung der Betriebskostenvorauszahlungen vornehmen. Dabei sind die sich aus der letzten Betriebskostenabrechnung ergebenden Kosten zugrundezulegen. Sind diese geringer als in der vorherigen Abrechnungsperiode, können die Nebenkostenvorauszahlungen durch eine Erklärung gegenüber dem Vermieter, welche in Textform zu erfolgen hat, auf eine angemessene Höhe reduziert werden. Dem Vermieter wird so kein zinsloses Darlehen gewährt und für den Mieter erhöht sich die monatliche Liquidität. Er muß für eine Erstattung zuviel gezahlter Betriebskosten nicht erst die Jahresabrechnung abwarten.
Sollten Sie Fragen zu den Betriebskosten oder zu anderen Bereichen des Mietrechts haben, beraten wir Sie gern. Kontaktieren Sie uns!