Vivono Wohnungsgenossenschaft eG – Insolvenzverwalterin verschickt Zahlungsaufforderungen

Wer Anteile der Vivono Wohnungsgenossenschaft erwoben hatte, musste mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht nur mit ansehen, wie sich die „Geldanlage“ und für viele auch die damit verbundene Aussicht auf eine günstige Anschlussfinanzierung für ihr Eigenheim in Luft auflöste; nun fordert die Insolvenzverwalterin die meisten Genossenschaftsmitglieder auch noch auf, weitere Einzahlungen vorzunehmen. Auch Freiberg, Chemnitz und das Erzgebirge hat die Welle der Zahlungsaufforderungen bereits erreicht.

Konkret geht es um den noch nicht geleisteten Teil der Zeichnungssumme.

Die Insolvenzverwalterin steht auf dem Standpunkt, dass die ursprünglich vereinbarte Einlage in voller Höhe zu erbringen sei. Die Vereinbarungen, wonach die Einzahlungen in monatlichen Raten erfolgen konnten, seien unwirksam, da § 15 b Abs. 2 des Genossenschaftsgesetzes (GenG) für die Übernahme von Anteilen, die nicht Pflichtanteile sind, bestimme, dass diese nur möglich sei, wenn zuvor alle bereits übernommenen Anteile voll eingezahlt wurden.

Die Insolvenzverwalterin führt zur Untermauerung ihrer Forderung ein Urteil des Landgerichts Hamburg vom 16.10.2020, 322 O 162/20, an.

Die Forderung ist durchaus ernst zu nehmen. Der Versuch, die Sache „auszusitzen“, wird keinen Erfolg haben, sondern nur dazu führen, dass die Insolvenzverwalterin Klage erhebt, wordurch erhebliche weitere Kosten entstehen können.

Es sollte aber auch nicht vorschnell und ohne vorherige fachkundige Beratung gezahlt werden.

Das von der Insolvenzverwalterin zitierte Urteil des Landgerichts Hamburg hat nicht sie erstritten; es betrifft nicht die Vivono Wohnungsgenossenschaft eG, sondern die Geno Wohnbaugenossenschaft eG. Es gibt zwar Parallelen bei den Geschäftsmodellen und Verträgen dieser Genossenschaften, aber auch einige Unterschiede. Selbst die die Vivono Wohnungsgenossenschaft eG betreffenden Verträge waren nicht durchweg deckungsgleich. Außerdem wurden nicht alle Mitglieder auf gleiche Weise über den Stand ihrer Beteiligung infomiert, woraus sich unterschiedliche Beweissituationen und damit Prozessrisiken ergeben können. So haben etwa manche Mitglieder jährliche Abrechnungen erhalten, aus denen hervorgeht, dass sie jeweils nur so viele Anteile hielten wie auch eingezahlt waren. Dies spräche dafür, dass nicht alle Anteile, die das Mitglied laut Vertrag erwerben sollte, schon bei Vertragsschluss übernommen und nachträglich in Raten bezahlt wurden. Dann läge gar kein Fall einer nach § 15 b Abs. 2 GenG unzulässigen Stundung / Ratenzahlungsvereinbarung vor. Anderen Mitgliedern wurden solche Abrechnungen nicht erteilt.

Es bedarf daher stets einer individuellen Prüfung des Einzelfalls, um einschätzen zu können, wie man auf die Forderung der Insolvenzverwalterin reagieren sollte.

Haben auch Sie eine Zahlungsaufforderung der Insolvenzverwalterin, Frau Rechtsanwältin Birgitt Breiter, erhalten und Fragen dazu? Kontaktieren Sie uns!

Corona-Krise: Was bedeuten die neuen Zahlungserleichterungen?

Corona-Krise: Was bedeuten die neuen Zahlungserleichterungen?

Bundestag und Bundesrat haben in bisher beispielloser Geschwindigkeit ein Gesetz geschaffen, welches von der Corona-Krise betroffene Verbraucher und Unternehmen davor schützen soll, unverschuldet in Existenznot zu geraten.

Neben Änderungen der Insolvenzordnung, über welche wir hier schon vorab berichtet hatten, und einigen anderen Regelungen, sieht das Gesetz ein sogenanntes Moratorium und ein Kündigungsverbot für Vermieter vor.

Was verbirgt sich nun dahinter und kann nun jeder einfach die Zahlung von Stromkosten und Miete verweigern?

Moratorium

Das Gesetz sieht eine Neufassung des Artikels 240 des Einführungsgesetzes zum BGB vor.

Um es gleich vorwegzunehmen: Nicht jede Zahlung kann verweigert werden, schon gar nicht grundlos.

Verbraucher können vorübergehend Zahlungen verweigern, zu denen sie aufgrund von Dauerschuldverhältnissen eigentlich verpflichtet wären. Es muss sich aber um Dauerschuldverhältnisse handeln, die für eine angemessene Daseinsvorsorge erforderlich sind. Dies wird insbesondere für Strom-, Gas- und Öllieferverträge gelten. Auch Telekommunikationsverträge können dazugehören oder ein Leasingvertrag für den privaten Pkw, sofern es sich dabei nicht nur um ein Freizeit- oder Luxusfahrzeug handelt. Die Aufzählung ist sicher nicht abschließend, aber verdeutlicht, welche Absicht der Gesetzgeber verfolgt. Man soll sich eben nicht von allen Verbindlichkeiten freizeichnen können; nur die für das tägliche Leben wesentlichen Verträge muss man – zeitlich begrenzt – nicht erfüllen, ohne Konsequenzen wie etwa die Unterbrechung der Versorgung mit Strom fürchten zu müssen.

Aber Achtung! Auch bei solchen Verträgen gilt das Leistungsverweigerungsrecht nur, wenn die Zahlung zu einer Gefährdung des eigenen Lebensunterhalts bzw. des Lebensunterhalts unterhaltsberechtigter Angehöriger führen würde.

Wer also zwar aktuell geringere Einkünfte hat, aber über ausreichende Ersparnisse verfügt, wird nicht berechtigt sein, die Leistung zu verweigern.

Die Beweislast dafür, dass eine Gefährdung des Lebensunterhalts vorliegt und die angespannte finanzielle Lage auf die COVID-19-Pandemie bzw. die Maßnahmen zu deren Eindämmung zurückzuführen ist, liegt bei demjenigen, der sich auf das Leistungsverweigerungsrecht beruft. Ist man aus anderen Gründen als der Pandemie nicht in der Lage, fällige Zahlungen zu erbringen, kann man sich auf die neue Regelung nicht berufen.

Auch Kleinstunternehmen bekommen die Möglichkeit, Forderungen aus Dauerschuldverhältnissen vorübergehend nicht zu begleichen.

Als Kleinstunternehmen gilt ein Unternehmen, das weniger als 10
Personen beschäftigt und dessen Jahresumsatz bzw. Jahresbilanz 2 Mio. EUR nicht überschreitet.

Auch hier ist Voraussetzung des Leistungsverweigerungsrechts, dass die Leistung aufgrund von Umständen, die auf die COVID-19-Pandemie zurückzuführen sind, nicht erbracht werden kann oder die Erbringung der Leistung die wirtschaftlichen Grundlagen des Erwerbsbetriebes gefährden würde.

Auch für Kleinstunternehmen gilt: Nur die Erfüllung wesentlicher Dauerschuldverhältnisse, die zur angemessenen Fortsetzung des Geschäftsbetriebes erforderlich sind, kann man aussetzen. Und auch die Kleinstunternehmer trifft im Streitfall die Beweislast für die finanziellen Verhältnisse und ihre Ursache.

Was aber, wenn das Leistungsverweigerungsrecht des einen Vertragspartners den anderen selbst in wirtschaftliche Bedrängnis bringen würde?

Für diesen Fall sieht das Gesetz eine Interessenabwägung vor.

Das Leistungsverweigerungsrecht greift danach nicht, wenn es für den Gläubiger unzumutbar wäre.

Gegenüber einem Verbraucher müsste der Gläubiger darlegen können, dass die wirtschaftliche Grundlage seines Erwerbsbetriebes gefährdet wäre.

Kleinstunternehmen gegenüber müsste der Gläubiger eine Gefährdung seines angemessenen Lebensunterhaltes oder der wirtschaftlichen Grundlagen seines Erwerbsbetriebes nachweisen können.

Kündigungsverbot bei Miet- und Pachtverhältnissen

Während das Moratorium nur Verbraucher und Kleinstunternehmen begünstigt, können von der Einschränkung der Kündigungsmöglichkeiten von Vermietern und Verpächtern auch Großkonzerne profitieren. So wollte etwa Adidas die Gelegenheit gleich beim Schopfe packen.

Nach der Regelung dürfen Vermieter ein Mietverhältnis nicht kündigen, obwohl die Miete nicht gezahlt wurde, wenn die Nichtleistung auf den Auswirkungen der Corona-Krise beruht.

Es geht jedoch vorerst nur um Mieten, die zwischen dem 01. April und dem 30. Juni 2020 fällig werden. Außerdem endet das Kündigungsverbot am 30. Juni 2022. Wurden die Mieten also bis dahin nicht nachgezahlt, droht dann doch die Kündigung.

Es fällt auf, dass hier nicht ausdrücklich eine Gefährdung des Lebensunterhalts oder der wirtschaftlichen Grundlagen des Erwerbsbetriebes gefordert wird. Kann man also Mietzahlungen trotz ausreichender Rücklagen und nur aufgrund eines aktuell geringeren Einkommens oder einer Umsatzlücke verweigern, ohne eine Kündigung fürchten zu müssen? Eine Frage, die sicher noch die Gerichte beschäftigen wird. Unsere Meinung: Auch hier muss die individuelle Leistungsfähigkeit ausschlaggebend sein.

Das Moratorium gilt ausdrücklich nicht für Miet- und Pachtverträge. Für sie gilt nur das Kündigungsverbot für den Vermieter. Praktisch führt dieses aber am Ende auch zu einem Zahlungsaufschub, im Maximalfall bis zum 30. Juni 2022.

Vor diesem Hintergrund muss man sich auch fragen, weshalb die wirtschaftlichen Interessen des Vermieters nach dem Wortlaut der Vorschrift keine Rolle spielen. Eine Interessenabwägung wie beim Moratorium ist nicht vorgesehen, obwohl der Vermieter möglicherweise sehr lange auf die Nachzahlung der Mieten warten muss und, falls er sie nicht erhält, frühestens am 01. Juli 2022 kündigen könnte. Das mag auch mache Vermieter in wirtschaftliche Bedrängnis bringen.

Fazit

Insgesamt sind das Gesetz und die Geschwindigkeit, in welcher man es geschaffen hat, angesichts der besonderen Situation, in der wir uns befinden, natürlich zu begrüßen.

Es ist jedoch absehbar, dass die Gerichte mit dessen Auslegung und Anwendung noch viel Arbeit haben werden.

Sollten Sie Fragen zu dem „Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht“ oder zu anderen Problemen im Zusammenhang mit der Corona-Krise haben, kontaktieren Sie uns!

Ausgangssperre: Unaufschiebbare Besuche beim Anwalt bleiben erlaubt!

Das ab Montag, 0:00 Uhr, geltende Kontaktverbot kennt einige Ausnahmen.

Nach der heute erlassenen Allgemeinverfügung des Freistaats Sachsen darf die häusliche Unterkunft nur aus triftigen Gründen verlassen werden.

Als triftiger Grund gilt auch ein unaufschiebbarer Besuch beim Rechtsanwalt.

Wenn der Besuch in der Kanzlei aber nicht zwingend erforderlich ist, lassen Sie sich von uns telefonisch, per Skype, WhatsApp oder eMail beraten!

#bleibtdaheeme #wirbleibenzuhause

Abgas-Skandal: Vergleich oder nicht Vergleich; das ist hier die Frage

VW schreibt aktuell die Teilnehmer der Musterfeststellungsklage an. Hintergrund ist der mit dem Verbraucherzentrale Bundesverband geschlossene Vergleich. Danach erhalten die für die Musterfeststellungsklage registrierten Geschädigten individuelle Einmalzahlungen, wenn sie dem Vergleich zustimmen.

Mehr dazu und zu der Frage, ob man sich mit VW auf eine solche Einmalzahlung einigen sollte, erfahren Sie hier und bei einer persönlichen Beratung bei uns. Nutzen Sie in Zeiten der Corona-Krise auch unser Angebot von Videoanrufen via Skype oder WhatsApp! Kontaktieren Sie uns!

Wegen Corona: Insolvenzantragspflicht soll ausgesetzt werden

Der derzeit noch gültige § 15a der Insolvenzordnung besagt, dass die organschaftlichen Vertreter (Geschäftsführer, Vorstand) bestimmter Gesellschaftsformen (GmbH, AG, GmbH & Co. KG etc.) verpflichtet sind, „…ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung,…“ einen Insolvenzantrag zu stellen.

Ein Verstoß gegen diese Insolvenzantragspflicht ist strafbar (§ 15a Abs. 4 InsO) und kann darüber hinaus zu einer persönlichen Haftung der antragspflichtigen Personen für Zahlungen führen, die die Gesellschaft nach Ablauf der Frist für die Einreichung des Insolvenzantrages noch geleistet hat.

Um durch die Corona-Krise in Schieflage geratenden Gesellschaften etwas Luft zum Atmen und Zeit für Sanierungsmaßnahmen zu verschaffen, soll die Insolvenzantragspflicht nach Plänen der Bundesregierung voraussichtlich zunächst bis zum 30.09.2020 ausgesetzt werden, wobei eine Verlängerung bis zum 31.03.2021 möglich sein soll.

Voraussetzung der Aussetzung soll aber sein, dass der Insolvenzgrund (Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung) auf den Auswirkungen der Corona-Epidemie beruht und dass begründete Aussichten auf Sanierung bestehen.

Ist eine Gesellschaft schon vor der Corona-Krise insolvenzreif gewesen oder liegen die Gründe für die wirtschaftliche Schieflage ganz woanders, sind die Geschäftsführer / Vorstände also ihrer Antragspflicht auch nach Inkrafttreten der Änderung des § 15 a InsO nicht enthoben und können sich weiter wegen Insolvenzverschleppung strafbar und persönlich finanziell haftbar machen.

Sie haben Fragen zur Insolvenzantragspflicht? Kontaktieren Sie uns!

Jetzt auch bei Whatsapp

Wir haben jetzt auch einen WhatsApp-Account. Sofern die Internetverbindung mitspielt, können Sie uns auf diesem Weg Nachrichten und Dokumente schicken. Vornehmlich möchten wir WhatsApp, wie auch die Alternative Skype, aber für Videoanrufe nutzen, welche eine Möglichkeit darstellen, auf vermeidbare Besuche in der Kanzlei zu verzichten, Telefonate dafür aber etwas persönlicher zu gestalten.

Unsere WhatsApp-Nummer: 01573 3995031

Lassen Sie uns Skypen!

Auch wenn das öffentliche Leben wegen Corona zum Stillstand zu kommen droht, wird die Klärung juristsicher Fragen nicht immer warten können, bis sich die Situation rund um das Virus wieder normalisiert hat.

Wer es in diesen Zeiten aber lieber vermeiden möchte, uns in der Kanzlei zu besuchen, kann und natürlich telefonisch, per eMail oder Fax und jetzt auch via Skype erreichen. Suchen Sie einfach bei Skype nach „Rechtsanwälte Woldrich & Pästel“ oder nach folgendem Skype-Name: live:.cid.2d7f571003499d9a

Es empfiehlt sich, einen Skype-Termin vorab telefonisch mit unserem Büro abzustimmen. Teilen Sie uns Ihren Skype-Namen mit, wir melden uns dann zur vereinbarten Zeit bei Ihnen. Unangekündigte Skype-Anrufe können wir nur entgegennehmen, wenn wir keine Termine oder Telefonate wahrzunehmen haben.

Wir sehen uns mit Skype!

Abgas-Skandal: VW kommt nicht aus den Schlagzeilen

Wer dachte, der Abgas-Skandal beschränke sich auf die VW-Motoren der Baureihe EA 189 vor dem Update, könnte sich getäuscht sehen.

Neue Recherchen legen nahe, dass das Update noch immer eine deutliche Drosselung der Abgasreinigung bewirkt. Außerdem sollen auch die Motoren der Nachfolgebaureihe EA 288 über eine unzulässige Abschalteinrichtung verfügen, welche auf dem Prüfstand die Zufuhr von AdBlu erhöht bzw. diese im normalen Fahrbetrieb reduziert.

Mehr dazu gibt´s auf verkehrsrecht-freiberg.de.

Haben Sie Fragen zum Abgas-Skandal? Kontaktieren Sie uns!

Private Parkplatzbetreiber: Ansprüche nur gegen Fahrer

Immer mehr Parkplätze von Supermärkten und Einkaufszentren werden von privaten Betreibern bewirtschaftet. Überschreitet man die Parkzeit oder vergisst man die Parkscheibe, werden Vertragsstrafen erhoben. Angeschrieben und zur Zahlung aufgefordert wird stets der Halter. Aber haftet dieser auch, wenn er das Auto gar nicht gefahren hat? Und falls nicht: Wen trifft die Beweislast dafür, wer der Fahrer war?

Mehr dazu auf verkehrsrecht-freiberg.de

Bußgeldverfahren wegen Dashcam

Dashcam-Nutzer laufen Gefahr, mit Bußgeldern belegt zu werden!

Viele Modelle zeichnen anlasslos auf und speichern viel zu große Zeiträume. Zulässig sind allenfalls Geräte, die die Aufnahmen binnen kurzer Zeit wieder überschreiben, wenn kein Unfall geschieht, und nur dann dauerhaft speichern, wenn sie eine Kollision oder eine starke Verzögerung registrieren.

Die Landesdatenschutzbeauftragten vieler Bundesländer, so auch der Sächsische Datenschutzbeauftragte, verfolgen Verstöße inzwischen vermehrt, auch in Freiberg!

Mehr dazu auf verkehrsrecht-freiberg.de