Mitgliederversammlung Regionalverband der Gartenfreunde Freiberg e. V.

Seit vielen Jahren vertreten wir den Regionalverband der Gartenfreunde Freiberg e.V.. Als Dachverband ist er Interessenvertreter der Kleingartenvereine in Freiberg, Flöha und Umgebung.

Trotz herrlichen Gartenwetters sind zur heutigen Mitgliederversammlung Vertreter fast aller im Regionalverband organisierten Vereine erschienen, um sich über die Arbeit des Verbandes zu informieren und einen neuen Verbandsvorstand zu wählen.

Auch über rechtliche Angelegenheiten berichtet der Vorstand. Der Schwerpunkt liegt dabei auf der Durchsetzung der Verpflichtung zur kleingärtnerischen Nutzung der Parzellen im Sinne des Bundeskleingartengesetzes und fälliger Zahlungen. Wenn unvermeidbar, müssen auch Kündigungen von Pachtverträgen ausgesprochen und Räumungsklagen erhoben werden.

63. Deutscher Verkehrgerichtstag in Goslar

Vom 29. bis 31. Januar 2025 fand wieder der Deutsche Verkehrsgerichtstag statt. Auch ich habe mich wieder in das schöne Goslar im Harz begeben, um daran teilzunehmen.

Über 1900 Verkehrsrechtsanwälte, Richter, Polizisten, Sachverstände, Wissenschaftler, Vertreter der Versicherungswirtschaft und andere Experten für Verkehr, Verkehrstechnik und Verkehrssicherheit erarbeiteten in acht Arbeitskreisen Empfehlungen für Ergänzungen und Änderungen verkehrsrechtlicher Bestimmungen und erforderliche Neuregelungen.

Diese Empfehlungen können auf der Homepage des Verkehrgerichtstags eingesehen werden.

Hier noch ein paar Impressionen von der Eröffnungsveranstaltung in der Kaiserpfalz.

Eröffnung durch den Präsidenten des Deutschen Verkehrsgerichtstages Prof. D. Ansgar Staudinge

Vortrag des Personalvorstands der Deutsche Bahn AG, Martin Seiler

10. Verkehrssymposium der DEKRA Niederlassung Chemnitz

Am Sachsenring fand heute das 10. DEKRA-Verkehrssymposium statt.Nach der längeren Corona-Pause war es wieder eine sehr informative Veranstaltung mit Beiträgen u. a. zu verschiedenen Antriebskonzepten, Problemen bei der Verwendung der Daten aus den Steuergeräten der Fahrzeuge für die Unfallanalyse und Schadensgutachten für verunfallte Fahrräder.

Im Praxisteil waren Probefahrten mit Elektro- und Wasserstoffautos möglich. Außerdem wurden in Sachsen produzierte E-Lastkraftwagen und der bei Fahreignungsprüfungen übliche Reaktionstest vorgeführt.

Dieselskandal: EuGH – Urteil erhöht Chancen auf Schadensersatz

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit einem Urteil vom 21.03.2023, Az.: C-100/21, die Hürden für Schadensersatzklagen gegen praktisch alle Hersteller von Fahrzeugen mit Dieselmotoren, welche ein sogenanntes Thermofenster einsetzen, gesenkt.

Zunächst stellt der EuGH klar, dass eine Software, mit der die Abgasrückführung verringert wird, wenn die Außentemperaturen unter einem bestimmten Schwellenwert liegen (sogenanntes Thermofenster) unzulässig ist. Eine solche Abschalteinrichtung, die im praktischen Betrieb höhere Stickstoffoxid-Emissionen zur Folge habe, sei nach der Verordnung Nr. 715/2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen verboten.

Das allein führt jedoch noch nicht zu einem Schadensersatzanspruch der Käufer gegen die Hersteller.

Nach der Rechtsprechung der deutschen Gerichte, allen voran des Bundesgerichtshofes (BGH), war bislang stets der Nachweis einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung gem. § 826 BGB erforderlich.

Nach dem neuen Urteil des EuGH bedarf es statt dessen nun nur noch
des Nachweises einfacher Fahrlässigkeit.

Das klingt erstmal positiv, beinahe so, als ob nun problemlos Schadensersatz von den Herstellern gefordert werden könnte. Ob die Entscheidung Betroffenen aber wirklich hilft, Schadenersatzansprüche gegen Mercedes und auch gegen andere Hersteller von Autos mit Thermofenster erfolgreich durchzusetzen, bleibt abzuwarten.

Keineswegs sollte man erwarten, dass das EuGH-Urteil dazu führt, dass Verbraucher den Kauf eines Fahrzeugs mit Thermofenster automatisch rückabwickeln oder Schadenersatz fordern können.

Zum Einen macht der EuGH deutlich, dass die deutschen Gerichte bei Klagen wegen des Thermofensters im Einzelfall feststellen müssen, dass im betreffenden Fahrzeug unzulässige Technik verbaut wurde.

Zudem müssen die Kläger weiterhin ein Verschulden des Herstellers (Fahrlässigkeit) nachweisen.

Beim Bundesgerichtshof hatten Diesel-Kläger bisher nur dann eine Chance auf Schadenersatz, wenn sie vom Hersteller bewusst und gewollt auf sittenwidrige Weise getäuscht wurden. Diese strengen Kriterien waren allein beim VW-Skandalmotor EA189 erfüllt.

Wie mit dem Urteil des EuGH in Deutschland umzugehen ist, will der Bundesgerichtshof noch in diesem Frühjahr entscheiden. Allein beim BGH sind im Moment mehr als 1.900 Revisionen und Nichtzulassungsbeschwerden anhängig.

Bisher hat der BGH für den Hersteller Mercedes-Benz geurteilt, dass ein vorhandenes Thermofenster für sich genommen nicht ausreicht, um einen Schadenersatzanspruch zu begründen.

Das oberste deutsche Zivilgericht hat eine Grundsatzentscheidung für den 8. Mai 2023 terminiert. In diesem Verfahren geht es um einen VW-Motor. Sie wird aber auch auf andere Hersteller übertragbar sein.

Aber selbst wenn der BGH seine Rechtsprechung im Grundsatz ändern und einfache Fahrlässigkeit genügen lassen sollte, kann ein hierauf gestützter Anspruch des Klägers immer noch daran scheitern, dass die Gerichte selbst fahrlässiges Handeln des Herstellers verneinen, etwa weil das Kraftfahrtbundesamt als Aufsichtsbehörde die verbaute Technik (Thermofenster) für zulässig gehalten hat. Etwas provokant könnte man also fragen: Warum sollen die Hersteller schlauer sein als das Kraftfahrtbundesamt?

Es bleibt also trotz der EuGH-Entscheidung spannend.

Falls auch Sie Fragen zum Dieselskandal, zum Thermofester und zu Schadensersatzansprüchen gegen Fahrzeughersteller wie Mercedes-Benz, Fiat, Volkswagen, Opel usw. haben, kontaktieren Sie uns!

EuGH-Urteil: Reisepreisminderung bei Beeinträchtigung und Abbruch der Reise wegen Corona-Maßnahmen

Der EuGH hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob Beeinträchtigungen einer Reise und schließlich ihr vorzeitiges Ende wegen der Corona-Maßnahmen im Reiseland eine Reisepreisminderung rechtfertigen. Bisher wäre nach deutschem Recht von einem „allgemeinen Lebensrisiko“ bzw. „höherer Gewalt“ ausgegangen worden. So sahen es auch der verklagte deutsche Reiseveranstalter und das Amtsgericht München. Der EuGH urteilte hingegen im Sinne des Verbraucherschutzes zugunsten der Kläger.

Er führte aus, dass Art. 14 Abs. 1 der Pauschalreiserichtline dahin auszulegen ist, dass ein Reisender Anspruch auf eine Minderung des Reisepreises hat, wenn eine Vertragswidrigkeit der in seiner Pauschalreise zusammengefassten Reiseleistungen durch Einschränkungen bedingt ist, die an seinem Reiseziel zur Bekämpfung der Verbreitung einer Infektionskrankheit angeordnet wurden, und solche Einschränkungen aufgrund der weltweiten Verbreitung dieser Krankheit auch am Wohnort des Reisenden sowie in anderen Ländern angeordnet wurden. Die Höhe der Preisminderung muss anhand der in der betreffenden Pauschalreise zusammengefassten Leistungen beurteilt werden und dem Wert der Leistungen entsprechen, deren Vertragswidrigkeit festgestellt wurde.

Der EuGH orientiert sich dabei eng am Wortlaut der Richtlinie. Diese sieht in Art. 14 Abs. 1 vor, dass Reisende einen Anspruch auf eine angemessene Preisminderung für jeden Zeitraum haben, in dem eine Vertragswidrigkeit vorliegt, es sei denn, der Reiseveranstalter belegt, dass die Vertragswidrigkeit dem Reisenden zuzurechnen ist. Hierbei handelt es sich um die einzige Ausnahme.

Minderungsansprüche des Reisenden werden somit schon allein bei Nichterbringung oder mangelhafter Erbringung der Reiseleistungen ausgelöst. Ob dies der Fall ist, wird rein objektiv durch einen Vergleich zwischen den vertraglich vereinbarten und den tatsächlich erbrachten Reiseleistungen bestimmt. Auf die Ursache der Vertragswidrigkeit, und ob diese dem Reiseveranstalter zuzurechnen ist oder außergewöhnliche Umstände vorliegen, kommt es hingegen nicht an.

Wer aufgrund der Corona-Pandemie von Einschränkungen während einer Pauschalreise Betroffen war, sollte daher prüfen (lassen), ob Minderungsansprüche gegenüber dem Reiseveranstalter erhoben werden können.

Ansprüche auf Minderung des Reisepreises verjähren gemäß § 651j BGB in zwei Jahren nach dem planmäßigen Ende der Reise. Für Reisen, die im Jahr 2020 und damit wie im vom EuGH entschiedenen Fall zu Beginn der Ausbreitung der Pandemie in Europa stattgefunden haben, ist daher – sofern noch keine rechtliche Schritte eingeleitet wurden – Verjährung eingetreten.

Für spätere Reisen könnten hingegen noch Minderungsansprüche bestehen. Allerdings muss im Einzelfall genau geprüft werden, zu welcher Leistung sich der Reiseveranstalter verpflichtet hatte. Im Laufe der Zeit haben die Veranstalter ihre Reisebeschreibungen den jeweils aktuellen Entwicklungen angepasst, indem sie beispielsweise auf mögliche Einschränkungen bei der Nutzung hoteleigener Einrichtungen hingewiesen haben.

(EuGH, Urteil vom 12.01.2023, Rs. C-396/21)

Haben auch Sie Fragen zum Reiserecht? Kontaktieren Sie uns!

Verkehrsgerichtstag für Beibehaltung der 130%-Regel

Der Arbeitskreis IV des 61. Verkehrsgerichtstages in Goslar hat sich dafür ausgesprochen, die 130%-Rechtsprechung grundsätzlich beizubehalten.

Diese besagt (grob zusammengefasst), dass Reparaturkosten nach einem Unfall vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer auch dann zu erstatten sind, wenn sie zwar höher als der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges sind, jedoch diesen um nicht mehr als 30% übersteigen.

Insbesondere die Versicherungswirtschaft hatte dafür plädiert, diese für die Geschädigten günstige Rechtsprechung aufzugeben.

Auffällig war die Zahl der Arbeitskreisteilnehmer aus der Versicherungswirtschaft und versicherungsnahen Rechtsanwaltskanzleien. Der Teilnehmerliste konnten allein 40 Vertreter der Allianz Versicherung AG entnommen werden. Damit stellte die Allianz allein fast 10 Prozent der Arbeitskreisteilnehmer und damit auch der Stimmen.

Die Diskussion im Vorfeld der Abstimmung verlief teilweise sehr kontrovers. Im Ergebnis setzte sich jedoch die Fraktion jener durch, die die bisherige Rechtsprechung interessengerecht finden.

Beispielhafter Auszug aus derTeilnehmerliste. Allein auf dieser Seite von 32 Teilnehmern 7 aus der Versicherungswirtschaft, davon 5 von der Allianz.

Neu: Online-Mandatserteilung und Mein Recht-App

Mehr Online-Services für noch einfachere Kontaktaufnahme und Verwaltung der Dokumente zu Ihrem Fall:

Mit dem Formular für die Online-Mandatserteilung können Sie uns die Daten und Dokumente zu Ihrem neuen Fall einfach und verschlüsselt übersenden. Nutzen Sie dafür den Button unten oder im Menü rechts auf unserer Seite.

Mit der App „Mein Recht“ von der RA-MICRO Software AG haben Sie im Bereich „Meine Fälle“ die Möglichkeit, die gesamte Korrespondenz Ihres Falles übersichtlich in der App zu empfangen und zu verwalten.

Die Einrichtung erfolgt durch den Empfang einer Begrüßungsmail im E-Mail-Konto der App. Diese Begrüßungsmail schicken wir Ihnen nach Mandatserteilung zu. Sie können sie aber auch aus der App heraus anfordern.

Über ein in der App eingerichtetes E-Mail-Konto empfängt und entschlüsselt die RA-MICRO Mein Recht App dann die aus unserer Kanzleisoftware gesandten Dokumente und listet die Rechtsangelegenheiten chronologisch nach Akten sortiert auf.

Sie können aus der App heraus auch Kontakt mit uns aufzunehmen und neue Mandatsanfragen stellen.

Die App finden Sie für iOS im App Store und für Android bei Google Play.

Weitere Fälle falscher Parkzeiterfassung durch die Park & Control PAC GmbH

Nach dem Blogbeitrag vom 10.04.2022 berichtete am 12.04.2022 auch die Freie Presse von einem solchen Fall. Der Betroffene soll laut Park & Control 10 Stunden auf dem Parkplatz des Penny-Marktes an der Olbernhauer Straße in Freiberg geparkt haben. Statt dessen war er während dieser Zeit auf Arbeit. Auch hier hat das Parkraumüberwachungssystem der Park & Control PAC gmbH offenbar versagt und das nur kurzzeitige Überqueren des Parkplatzes nicht erkannt.

In den von uns bearbeiteten Fällen, reagierte die Park & Control PAC GmbH bisher unterschiedlich.

In einem Fall forderte Sie die vollständigen Personalien des Mandanten an, wobei sie Name und Anschrift natürlich bereits kannte und unklar ist, welche weiteren Daten sie wofür benötigen könnte und was diese zur Aufklärung des eigentlichen Problems beizutragen vermögen. Natürlich haben wir keine zusätzlichen Daten herausgegeben.

In einem anderen Fall bat man um Vorlage des Einkaufsbeleges des Penny-Marktes. Dieser Mandant hatte allerdings seine Ehefrau an einem Sonntag auf dem Parkplatz aussteigen lassen und sie am späten Nachmittag dort auch wieder abgeholt. Der Park & Control PAC GmbH ist selbstverständlich bekannt, dass es sich um einen Sonntag handelte. Das Datum des vermeintlichen Verstoßes gegen die Nutzungsordnung ist schließlich in ihrer Zahlungsaufforderung angegeben.

Man fragt sich angesichts dieser Reaktionen schon, ob man die Fälle bei der Park & Control PAC GmbH ernsthaft prüft und sich bemüht, die Ursache für die offenbar unrichtige Parkzeiterfassung zu finden.

Haben auch Sie Fragen zur Parkraumbewirtschaftung? Kontaktieren Sie Ihren Rechtsanwalt in Freiberg!

Park & Control PAC GmbH: Probleme mit der Parkzeiterfassung?

In Freiberg wird u. a. der Parkplatz des Penny-Marktes auf der Olbernhauer Straße durch die Park & Control PAC GmbH bewirtschaftet. In letzter Zeit häufen sich die Beschwerden von Mandanten über eine offenbar unrichtige Erfassung der Parkzeit. Dies scheint immer dann vorzukommen, wenn sich ein Fahrzeug nur sehr kurz, wenige Minuten, auf dem Parkplatz befunden hat.

Das ist vor allem dann der Fall, wenn der Parkplatz, wie es recht beliebt ist, als Abkürzung zwischen der Olbernhauer Straße und der Maxim-Gorki-Straße genutzt wird. Fahrzeuge, welche von der Parkplatzeinfahrt auf der Olbernhauer Straße direkt zur Ausfahrt Maxim-Gorki-Straße (oder umgekehrt) gefahren sind, sollen Park & Control zufolge mehrere Stunden auf dem Parkplatz gestanden haben.

Ähnlich verhält es sich im Fall eines Mandanten, welcher auf dem Parkplatz am Morgen nur seine Ehefrau aussteigen ließ und sich anschließend sofort wieder entfernte. Am Nachmittag holte er seine Ehefrau wieder ab, erneut ohne zu parken. Die Park & Control PAC GmbH wirft dem Mandanten nun vor, während der gesamten Zeit geparkt zu haben.

Bei Überschreitung der Parkzeit fordert das Parkraumbewirtschaftungsunternehmen von den betroffenen Fahrzeughaltern eine Vertragsstrafe i.H.v. € 30,-. Diese sollte man nicht ohne vorherige Prüfung zahlen. Die Darlegungs- und Beweislast für die Überschreitung der Parkzeit und damit für den Anspruch auf die Vertragsstrafe trägt die Park & Control PAC GmbH.

Wir haben sie aufgefordert, die uns angetragenen Fälle erneut zu prüfen und, sollte man an der Forderung festhalten wollen, das Foto- oder Videomaterial, welches die Verstöße belegen soll, zur Verfügung zu stellen. Der Reaktion sehen wir mit Interesse entgegen.

Haben auch Sie Fragen zur Parkraumbewirtschaftung? Kontaktieren Sie Ihren Rechtsanwalt in Freiberg!

voxenergie: Kurzfristige Ankündigung drastischer Preiserhöhungen

Preiserhöhungen bei Strom und Gas treffen immer mehr Verbraucher. Manche Versorger gehen dabei mit zweifelhaften Methoden vor.

So schloss etwa eine Mandantin neue Verträge für die Belieferung mit Strom und Gas bei der voxenergie GmbH mit Sitz in Berlin ab. Anfang Dezember 2021 erhielt sie die Vertragsbestätigungen, in welchen auch die Grund- und Arbeitspreise aufgeführt waren. So sollte der Arbeitspreis für Strom bei 42 ct/kWh liegen. Der monatliche Abschlag wurde mit rund € 100,- angegeben.

Lieferbeginn sollte der 26. Januar 2022 sein.

Danach traute sie ihren Augen kaum, als Sie auf ihrem Kontoauszug die Abbuchung eines Abschlags von über € 260,- sah. Zu allem Überfluss verhielt es sich beim Gas ganz ähnlich.

Bei Durchsicht der Unterlagen der Mandantin fiel auf, dass sich darunter zwei Schreiben vom 28. Dezember 2021 befanden, mit welchen die Preiserhöhungen für Strom und Gas angekündigt wurden. Allerdings sollten diese bereits ab dem 01. Januar 2022, also schon vier Tage später, gelten. Da das Schreiben vom 28. Dezember 2021 natürlich nicht am selben Tag zugegangen ist, fiel die Ankündigung sogar noch kurzfristiger aus.

Das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) verpflichtet die Versorger hingegen zu einer deutlich früheren Information der Kunden. Haushaltskunden müssen Preisänderungen mindestens einen Monat vor ihrem Eintritt angekündigt werden, § 41 Abs. 5 EnWG. Diese Vorschrift gewährt dem Kunden auch ein Sonderkündigungsrecht im Falle einer Preisänderung.

Mit ihrer Ankündigung der Preiserhöhung nur wenige Tage vorher, noch dazu zwischen Weihnachten und Silvester, wenn viele Menschen im Urlaub sind oder einfach ein paar ruhige Tage genießen und dem Alltag entfliehen möchten, beabsichtigte die voxenergie GmbH offenbar, den betroffenen Kunden ihr Sonderkündigungsrecht abzuschneiden und sie daran zu hindern, sich rechtzeitig nach einem alternativen Anbieter umzusehen.

So verwundert es dann auch nicht, dass die von der Mandantin ausgesprochene Kündigung durch voxenergie als „verspätet“ zurückgewiesen wurde.

Betroffene sollten diese Praxis nicht widerspruchslos hinnehmen, zumal die exorbitanten Preise des Versorgers viele vor erhebliche finanzielle Probleme stellen dürften. Nehmen Sie erforderlichenfalls anwaltliche Beratung und Unterstützung in Anspruch!

Übrigens hat auch die Verbraucherzentrale Brandenburg bereits gerichtliche Schritte gegen die voxenergie GmbH eingeleitet.

Haben auch Sie Fragen zu Energieversorgungsverträgen? Kontaktieren Sie uns!