EuGH-Urteil: Reisepreisminderung bei Beeinträchtigung und Abbruch der Reise wegen Corona-Maßnahmen

Der EuGH hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob Beeinträchtigungen einer Reise und schließlich ihr vorzeitiges Ende wegen der Corona-Maßnahmen im Reiseland eine Reisepreisminderung rechtfertigen. Bisher wäre nach deutschem Recht von einem „allgemeinen Lebensrisiko“ bzw. „höherer Gewalt“ ausgegangen worden. So sahen es auch der verklagte deutsche Reiseveranstalter und das Amtsgericht München. Der EuGH urteilte hingegen im Sinne des Verbraucherschutzes zugunsten der Kläger.

Er führte aus, dass Art. 14 Abs. 1 der Pauschalreiserichtline dahin auszulegen ist, dass ein Reisender Anspruch auf eine Minderung des Reisepreises hat, wenn eine Vertragswidrigkeit der in seiner Pauschalreise zusammengefassten Reiseleistungen durch Einschränkungen bedingt ist, die an seinem Reiseziel zur Bekämpfung der Verbreitung einer Infektionskrankheit angeordnet wurden, und solche Einschränkungen aufgrund der weltweiten Verbreitung dieser Krankheit auch am Wohnort des Reisenden sowie in anderen Ländern angeordnet wurden. Die Höhe der Preisminderung muss anhand der in der betreffenden Pauschalreise zusammengefassten Leistungen beurteilt werden und dem Wert der Leistungen entsprechen, deren Vertragswidrigkeit festgestellt wurde.

Der EuGH orientiert sich dabei eng am Wortlaut der Richtlinie. Diese sieht in Art. 14 Abs. 1 vor, dass Reisende einen Anspruch auf eine angemessene Preisminderung für jeden Zeitraum haben, in dem eine Vertragswidrigkeit vorliegt, es sei denn, der Reiseveranstalter belegt, dass die Vertragswidrigkeit dem Reisenden zuzurechnen ist. Hierbei handelt es sich um die einzige Ausnahme.

Minderungsansprüche des Reisenden werden somit schon allein bei Nichterbringung oder mangelhafter Erbringung der Reiseleistungen ausgelöst. Ob dies der Fall ist, wird rein objektiv durch einen Vergleich zwischen den vertraglich vereinbarten und den tatsächlich erbrachten Reiseleistungen bestimmt. Auf die Ursache der Vertragswidrigkeit, und ob diese dem Reiseveranstalter zuzurechnen ist oder außergewöhnliche Umstände vorliegen, kommt es hingegen nicht an.

Wer aufgrund der Corona-Pandemie von Einschränkungen während einer Pauschalreise Betroffen war, sollte daher prüfen (lassen), ob Minderungsansprüche gegenüber dem Reiseveranstalter erhoben werden können.

Ansprüche auf Minderung des Reisepreises verjähren gemäß § 651j BGB in zwei Jahren nach dem planmäßigen Ende der Reise. Für Reisen, die im Jahr 2020 und damit wie im vom EuGH entschiedenen Fall zu Beginn der Ausbreitung der Pandemie in Europa stattgefunden haben, ist daher – sofern noch keine rechtliche Schritte eingeleitet wurden – Verjährung eingetreten.

Für spätere Reisen könnten hingegen noch Minderungsansprüche bestehen. Allerdings muss im Einzelfall genau geprüft werden, zu welcher Leistung sich der Reiseveranstalter verpflichtet hatte. Im Laufe der Zeit haben die Veranstalter ihre Reisebeschreibungen den jeweils aktuellen Entwicklungen angepasst, indem sie beispielsweise auf mögliche Einschränkungen bei der Nutzung hoteleigener Einrichtungen hingewiesen haben.

(EuGH, Urteil vom 12.01.2023, Rs. C-396/21)

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