Keine Haftung des Fahrzeughalters für Parkgebühren

Als Parkplatzbetreiber steht man vor einem Problem: Wurde die Parkgebühr nicht entrichtet und trifft man den Fahrer des Fahrzeugs nicht zufällig persönlich an, bleibt kaum eine andere Möglichkeit, als den Halter zu ermitteln und diesem eine Rechnung über die Parkgebühren und eine eventuelle Vertragsstrafe zu schicken. Hat aber nicht der Halter, sondern ein anderer Fahrer das Fahrzeug auf dem Parkplatz abgestellt, kommt – von einigen denkbaren Ausnahmen einmal abgesehen – kein Vertragsverhältnis zwischen dem Parkplatzbetreiber und dem Fahrzeughalter zustande. Folglich kann der Parkplatzbetreiber seine Forderung nicht gegenüber dem Halter geltend machen – soweit jedenfalls der Grundsatz.
Es könnte jedoch trotzdem ein Schadensersatzanspruch gegen den Halter bestehen, wenn dieser im Prozeß zwar angibt, nicht gefahren zu sein, sich aber weigert, Auskunft über den tatsächlichen Fahrer und damit Vertragspartner des Parkplatzbetreibers zu erteilen. Die Frage, ob eine solche Verpflichtung zur Auskunftserteilung besteht, ist umstritten und wird von den Gerichten nicht einheitlich beantwortet. Das Amtsgericht Heidelberg jedenfalls lehnt in einem aktuellen Urteil (v. 16.06.2011, Az. 26 C 64/11) eine Pflicht des Halters zur Offenbarung des tatsächlichen Fahrers ab.
„Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Zahlung des geltend gemachten erhöhten Parkentgelts in Höhe von 36,10 Euro gegen die Beklagte.
Ein vertraglicher Anspruch der Klägerin auf Zahlung des erhöhten Parkentgelts einschließlich der Nebenkosten gegen die Beklagte ist nicht anzunehmen, da ein diesbezüglich erforderlicher Miet- oder Verwahrvertrag nur mit dem jeweiligen Fahrer des abgestellten Fahrzeugs oder einem sonstigen Nutzer zustande kommt, nicht aber automatisch mit dem Halter des Fahrzeugs. Die Begründung einer vertraglichen Verpflichtung des Fahrzeughalter durch ein entsprechendes schlüssiges oder sozialtypisches Verhalten ist im Streitfall bereits deshalb abzulehnen, weil ein diesbezügliches Verhalten des Beklagten streitig und nicht nachweisbar ist. Eine allgemeine zivilrechtliche Halterhaftung für Parkplatzgebühren ist dem deutschen Recht fremd.
Die Klägerin war sodann im Ergebnis nicht in der Lage, den Beweis zu führen, dass ein diesbezüglicher Vertrag zwischen ihr und der Beklagten zustande gekommen ist. Eine Beweislastumkehr oder die Anwendung der Grundsätze der sekundären Darlegungs- und Beweislast finden zugunsten der Klägerin keine Anwendung. Die Beklagte hat dargelegt, dass sie an dem vorliegenden Tag das streitgegenständliche Fahrzeug nicht gefahren ist. Zu weiteren Auskünften war die Beklagte nicht verpflichtet. Eine Regel dahingehend – wie die Klägerin meint -, dass der Halter eines privat auf ihn zugelassenen Fahrzeugs gewöhnlich auch der Fahrer des Fahrzeugs ist, existiert nicht. Es ist daher nicht nach der allgemeinen Lebenserfahrung davon auszugehen, dass die Beklagte als Halterin ihres Privatfahrzeugs am 26.09.2010 mit sehr großer Wahrscheinlichkeit auch die Fahrerin des Fahrzeugs war und damit Vertragspartnerin der Klägerin. Dies ist vielmehr umfassend von der Klägerin darzulegen und zu beweisen.
Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten auch keinen vertraglichen sekundären Schadensersatzanspruch, da die Beklagte ihr gegenüber materiellrechtlich zu keiner weiteren Auskunft über die Nutzung des Fahrzeugs an dem streitigen Tag verpflichtet war. Entsprechendes gilt für eine Verpflichtung zur Offenbarung der Person des entsprechendes Fahrers, Es gibt im Ergebnis keine allgemeine Rechtspflicht für den Halter, gegenüber einem Dritten Auskunft über den Namen eines Fahrers zu geben. Die Tatsache, dass jemand Informationen besitzt, die für einen anderen bedeutsam sind, begründen grundsätzlich keine Auskunftspflicht.
Auch eine Haftung aus § 823 Absatz 1 BGB scheidet aus, da die Norm ein Handeln der Beklagten persönlich voraussetzt. Weder ein eigenes Handeln noch ein Verschulden kann der Beklagten nachgewiesen werden. Die Beklagte hat auch nicht gegen eine Verkehrssicherungspflicht verstoßen, indem sie als Halterin das Fahrzeug möglicherweise einem Dritten als Fahrer übergeben hat.
Ein Anspruch aus § 823 Absatz 2 BGB i.V.m. § 25a StVG scheidet ebenfalls aus, das § 25a StVG den Ersatz von Verwaltungskosten vorsieht, wenn der Fahrer unbekannt bleibt. Diese aus dem Ordnungswidrigkeitenrecht stammende Vorschrift ist für zivilrechtliche Ansprüche nicht anwendbar.
Die Klägerin kann die Beklagte daher weder in ihrer Eigenschaft als Nutzer oder Fahrer des Fahrzeuges noch als Fahrzeughalter in Anspruch nehmen. Insbesondere eine Halterhaftung für Privatparkgebühren scheidet nach derzeitiger Rechtslage aus.“

Höhere Pfändungsfreigrenzen seit dem 01.07.2011

Seit dem 01.07.2011 gelten neue Pfändungsfreigrenzen. Die unpfändbaren Beträge des Arbeitseinkommens wurden heraufgesetzt. Nach der neuen Pfändungstabelle ist nun erst ab einem Nettolohn in Höhe von € 1.030,- ein Betrag i.H.v. € 0,78 pfändbar. Nach der alten Tabelle war schon ab einem Nettolohn in Höhe von € 990,- ein Betrag in Höhe von € 3,40 an die Gläubiger abzuführen. Bestehen Unterhaltspflichten, verschieben sich die Pfändungsfreigrenzen noch weiter nach oben. Bei einer unterhaltsberechtigten Person fällt ein pfändbarer Betrag erst ab einem Nettoeinkommen von € 1.420,- an.
 
Einen einfachen Online-Rechner zur Ermittlung des pfändbaren Einkommens findet man z.B. hier.
 
Bei Fragen zur Lohnpfändung oder anderen Arten der Zwangsvollstreckung helfen wir Ihnen gern weiter. Kontaktieren Sie uns!

Planfeststellungsbeschluss für den Bau der Ortsumgehung Freiberg rechtswidrig

Laut einer Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts hat es gestern der Klage des Bundes für Umwelt und Naturschutz (BUND) Landesverband Sachsen e. V. gegen den Planfeststellungsbeschluß für den Bau der Ortsumgehung Freiberg überwiegend stattgegeben.
Der Planfeststellungsbeschluß ist rechtswidrig und darf nicht vollzogen werden.
Es seien Schadstoffbelastungen von Teichen unzureichend ermittelt und beurteilt worden. Auch seien Fehlbeurteilungen der artenschutzrechtlichen Tötungs- und Zerstörungsverbote, die verschiedene Fledermausarten im Hospitalwald und die Zauneidechse im Bereich der Halden östlich von Freiberg beträfen, festzustellen gewesen.
Der Planfeststellungsbeschluß muß nun in einem ergänzenden Verfahren mit weiteren Ermittlungen und einer erneuten Bewertung der Belange des Naturschutzes überarbeitet werden.

Abweichung vom Betriebskostenspiegel des Deutschen Mieterbundes genügt nicht als Nachweis einer Verletzung des Wirtschaftlichkeitsgebotes durch den Vermieter

Der Bundesgerichtshof hatte sich in einem aktuellen Urteil vom 06.07.2011, Az. VIII ZR 340/10, mit der Frage auseinanderzusetzen, ob der Mieter schon allein deshalb einen Schadensersatzanspruch gegen den Vermieter geltend machen kann, weil die ihm in Rechnung gestellten Betriebskosten deutlich über den Werten des Betriebskostenspiegels des Deutschen Mieterbundes e. V. lagen.
Grundsätzlich hat der Vermieter bei Maßnahmen und Entscheidungen, die Einfluß auf die vom Mieter zu tragenden Betriebskosten haben, das Wirtschaftlichkeitsgebot des § 556 Abs. 3 BGB zu beachten, also auf ein angemessenes Kosten-Nutzen-Verhältnis hinzuwirken. Hält ein Mieter diese Pflicht für verletzt und möchte einen Erstattungsanspruch für aus seiner Sicht überhöhte Nebenkostenzahlungen geltend machen, obliegt nach der Rechtsprechung des BGH ihm die Beweislast dafür, daß der Vermieter das Wirtschaftlichkeitsgebot verletzt hat. Dieser Beweis kann nach Auffassung des Gerichts nicht allein dadurch geführt werden, daß auf den Betriebskostenspiegel des Deutschen Mieterbundes e. V., in welchem geringere Kosten erfaßt wurden, hingewiesen wird.
„Denn überregional auf empirischer Basis ermittelten Betriebskostenzusammenstellungen kommt angesichts der je nach Region und Kommune unterschiedlichen Kostenstruktur keine Aussagekraft im Einzelfall zu.“
Mieter werden daher in der Regel weitere Anhaltspunkte darzulegen und zu beweisen haben, die gegen ein angemessenes Kosten-Nutzen-Verhältnis sprechen. Dennoch kann der Betriebskostenspiegel einen ersten Anhaltspunkt bieten. Die jährlich aktualisierten Betriebskostenspiegel finden Sie hier.
Bei Fragen zur Betriebskostenabrechnung helfen wir Ihnen gern weiter. Kontaktieren Sie uns!
zur Pressemitteilung des BGH (Urteil liegt noch nicht gedruckt vor)

Keine Haftung des Betriebserwerbers für vom Veräußerer nicht gezahlte Sozialabgaben. Oder etwa doch?

Wir hatten hier im Blog schon über ein Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz berichtet, wonach der Erwerber eines Betriebs nicht für Sozialversicherungsbeiträge haftet, die der vormalige Inhaber nicht abgeführt hat. Dreh- und Angelpunkt für eine etwaige Haftung ist § 25 Abs. 1 HGB. Nach der Auffassung des LSG Rheinland-Pfalz erfaßt diese Vorschrift  offene Sozialversicherungsbeiträge nicht.
Nun hatte sich auch das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt mit dieser Problematik zu beschäftigen (Beschluß v. 11.01.2011, Az. L 1 R 51/10 B ER). Es handelte sich allerdings nur um ein Verfahren über vorläufigen Rechtsschutz. Das Gericht mußte die Frage also noch nicht endgültig entscheiden, führt aber u. a. unter Bezugnahme auf das Urteil des LSG Rheinland-Pfalz aus:
„Andererseits soll § 25 Abs . 1 HGB zwar alle im Betrieb des Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten aus Vertrag, Delikt oder sonst aus Gesetz erfassen, jedoch nicht Sozialversicherungsbeiträge, da § 25 Abs. 1 HGB nur auf zivilrechtliche Ansprüche Anwendung finde und eine § 75 der Abgabenordnung (AO) vergleichbare Regelung fehle (LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13. August 2008 , Az: L 4 R 366/07).“
Das klingt ja zunächst mal, als ob sich das LSG Sachsen-Anhalt der Auffassung des LSG Rheinland-Pfalz anschließen wolle. Ob dies aber – wie es z.B. das beck-blog vorwegnimmt – im Hauptsacheverfahren, wenn also tatsächlich über die Rechtmäßigkeit des Bescheids der Krankenkasse, mit welchem sie den Betriebserwerber zur Zahlung verpflichtete, zu entscheiden ist, wirklich so kommen wird, ist bei genauerem Hinsehen noch völlig offen.

Mehr lesen

Anpassung der Nebenkostenvorauszahlungen durch den Mieter

Wer kennt das nicht? Die jährliche Nebenkostenabrechnung flattert ins Haus und weist eine satte Nachzahlung aus. Doch damit nicht genug: Der Vermieter verlangt für die Zukunft auch gleich noch höhere monatliche Vorauszahlungen.
Hin und wieder kommt es aber doch vor, daß sich aus der Betriebskostenabrechnung für den Mieter ein Guthaben ergibt. Aber setzt der Vermieter in diesem Fall die künftigen Nebenkostenvorauszahlungen herab? In aller Regel nicht. Was aber scheinbar kaum ein Mieter weiß: Auch der Mieter kann nach § 560 Abs. 4 BGB eine Anpassung der Betriebskostenvorauszahlungen vornehmen. Dabei sind die sich aus der letzten Betriebskostenabrechnung ergebenden Kosten zugrundezulegen. Sind diese geringer als in der vorherigen Abrechnungsperiode, können die Nebenkostenvorauszahlungen durch eine Erklärung gegenüber dem Vermieter, welche in Textform zu erfolgen hat, auf eine angemessene Höhe reduziert werden. Dem Vermieter wird so kein zinsloses Darlehen gewährt und für den Mieter erhöht sich die monatliche Liquidität. Er muß für eine Erstattung zuviel gezahlter Betriebskosten nicht erst die Jahresabrechnung abwarten.
Sollten Sie Fragen zu den Betriebskosten oder zu anderen Bereichen des Mietrechts haben, beraten wir Sie gern. Kontaktieren Sie uns!

Das kosten Verkehrssünden im Ausland

Die Urlaubszeit hat begonnen. Viele fahren entweder mit dem eigenen Fahrzeug ins Ausland oder mieten sich eines vor Ort. Um unangenehme Überraschungen zu vermeiden, sollte man sich rechtzeitig mit dem Bußgeldkatalog des Reiselandes beschäftigen, denn so mancher Verstoß, der in der Heimat eher als Bagatelle behandelt und nur mit einem geringen Bußgeld geahndet wird, kann im Ausland richtig teuer werden und die Urlaubskasse erheblich belasten.
Einen guten Überblick über die aktuellen Bußgelder in 35 europäischen Ländern (inkl. Türkei) stellt der ADAC zur Verfügung.
Sollte man Ihnen einen Verkehrsverstoß im Ausland zur Last legen, stehen wir Ihnen gern mit Rat und Tat zur Seite. Kontaktieren Sie uns!

Promillegrenzen im Ausland

Wir haben ja hier bereits über die Bußgelder für Verkehrsverstöße in einigen europäischen Ländern berichtet, u. a. auch über jene für Alkohol am Steuer.  Doch wo genau liegen denn nun die Promillegrenzen? Wie die Bußgelder, so fallen auch die Promillegrenzen teilweise recht unterschiedlich aus. Hier ein nicht abschließender Überblick:
  • Belgien: 0,5
  • Dänemark: 0,5
  • Frankreich: 0,5
  • Griechenland: 0,5
  • Großbritannien: 0,8
  • Irland: 0,8
  • Italien: 0,5
  • Kroatien: 0,0
  • Luxemburg: 0,4
  • Niederlande: 0,5
  • Österreich: 0,5
  • Polen: 0,2
  • Portugal: 0,5
  • Schweden: 0,2
  • Schweiz: 0,5
  • Slowakei: 0,0
  • Spanien: 0,5
  • Tschechien: 0,0
  • Ungarn: 0,0
  • Zypern: 0,5

Dauer des nachehelichen Betreuungsunterhalts

Der geschiedene Ehegatte, welchem die Betreuung des gemeinsamen Kindes obliegt, kann von dem anderen für mindestens drei Jahre nach der Geburt Unterhalt verlangen. Die Dauer des Anspruches auf Betreuungsunterhalt kann sich im Einzelfall verlängern. Ob eine Verlängerung in Frage kommt, soll nach dem Gesetzeswortlaut  wesentlich von den Belangen des Kindes und den bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung abhängen.
Der Bundesgerichtshof hatte nun über die umstrittenen Rechtsfragen zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen dem betreuenden Elternteil eines Kindes Betreuungsunterhalt zusteht und ob dieser Anspruch zeitlich befristet werden kann (Urteil v. 18.03.2009, Az. XII ZR 74/08, Pressemitteilung).
Während die Vorinstanzen bei der Festlegung der Dauer des Betreuungsunterhalts noch hauptsächlich auf das Alter des Kindes abstellten und die Klage des Kindesvaters auf Herabsetzung des Betreuungsunterhalts abwiesen, kommt es den Richtern des BGH vorrangig darauf an, ob und in welchem Umfang die Betreuung des Kindes auf andere Weise  als durch ein Elternteil gesichert ist.
Es sei zu berücksichtigen, daß der Gesetzgeber mit der Neugestaltung des nachehelichen Betreuungsunterhalts in § 1570 BGB für Kinder ab Vollendung des dritten Lebensjahres den Vorrang der persönlichen Betreuung durch die Eltern gegenüber einer anderen kindgerechten Betreuung aufgegeben hat. Dies sei die Konsequenz der zahlreichen sozialstaatlichen Leistungen und Regelungen, die den Eltern dabei behilflich sein sollen, Erwerbstätigkeit und Kindererziehung besser miteinander vereinbaren zu können (z.B. Anspruch des Kindes auf den Besuch einer Tagespflege). In dem Umfang, in dem das Kind nach Vollendung des dritten Lebensjahres eine solche Einrichtung besucht oder unter Berücksichtigung der individuellen Verhältnisse besuchen könnte, kann sich der betreuende Elternteil also nicht mehr auf die Notwendigkeit einer persönlichen Betreuung des Kindes berufen. Ihn trifft dann vielmehr eine Erwerbsobliegenheit.
Dieser Grundsatz gilt allerdings nicht uneingeschränkt.
Ist die Betreuung des Kindes zwar sichergestellt oder auf andere Weise kindgerecht möglich, kann einer Erwerbsobliegenheit des betreuenden Elternteils z. B. entgegenstehen, daß der ihm verbleibende Betreuungsanteil neben der Erwerbstätigkeit zu einer überobligationsmäßigen Belastung führen kann. Ferner kommt auch eine Berücksichtigung nachehelicher Solidarität in Betracht, etwa in Form eines in der Ehe gewachsenen Vertrauens in die vereinbarte und praktizierte Rollenverteilung und die gemeinsame Ausgestaltung der Kinderbetreuung.
Ob und in welcher Höhe Betreuungsunterhalt letztlich beansprucht werden kann, hängt stets von den Umständen des konkreten Einzelfalles ab. Sollten Sie Fragen zum Unterhaltsrecht haben, beraten wir Sie gern. Kontaktieren Sie uns!

Mietspiegel von Freiberg

Gestern berichteten wir über eine Entscheidung des BGH zu der Frage, wann der Vermieter verpflichtet ist, seinem Mieterhöhungsverlangen den aktuellen Mietspiegel beizufügen.
Nicht verpflichtet hierzu ist er, wenn der Mietspiegel für jedermann öffentlich zugänglich ist oder wenn er beim Vermieter eingesehen werden kann.
Wer sich – sei es aus Anlaß einer anstehenden Mieterhöhung oder zur allgemeinen Information – für den Mietspiegel von Freiberg interessiert, kann ihn im Amt für Sozial- und Wohnungswesen (Sachgebiet Wohnungswesen, Borngasse 6, 09599 Freiberg) oder in der Infothek des Rathauses am Obermarkt erhalten.
Wenn Sie Mieter oder Vermieter sind und Fragen zum Mietrecht haben, beraten wir Sie gern. Kontaktieren Sie uns!