Corona-Krise: Was bedeuten die neuen Zahlungserleichterungen?

Corona-Krise: Was bedeuten die neuen Zahlungserleichterungen?

Bundestag und Bundesrat haben in bisher beispielloser Geschwindigkeit ein Gesetz geschaffen, welches von der Corona-Krise betroffene Verbraucher und Unternehmen davor schützen soll, unverschuldet in Existenznot zu geraten.

Neben Änderungen der Insolvenzordnung, über welche wir hier schon vorab berichtet hatten, und einigen anderen Regelungen, sieht das Gesetz ein sogenanntes Moratorium und ein Kündigungsverbot für Vermieter vor.

Was verbirgt sich nun dahinter und kann nun jeder einfach die Zahlung von Stromkosten und Miete verweigern?

Moratorium

Das Gesetz sieht eine Neufassung des Artikels 240 des Einführungsgesetzes zum BGB vor.

Um es gleich vorwegzunehmen: Nicht jede Zahlung kann verweigert werden, schon gar nicht grundlos.

Verbraucher können vorübergehend Zahlungen verweigern, zu denen sie aufgrund von Dauerschuldverhältnissen eigentlich verpflichtet wären. Es muss sich aber um Dauerschuldverhältnisse handeln, die für eine angemessene Daseinsvorsorge erforderlich sind. Dies wird insbesondere für Strom-, Gas- und Öllieferverträge gelten. Auch Telekommunikationsverträge können dazugehören oder ein Leasingvertrag für den privaten Pkw, sofern es sich dabei nicht nur um ein Freizeit- oder Luxusfahrzeug handelt. Die Aufzählung ist sicher nicht abschließend, aber verdeutlicht, welche Absicht der Gesetzgeber verfolgt. Man soll sich eben nicht von allen Verbindlichkeiten freizeichnen können; nur die für das tägliche Leben wesentlichen Verträge muss man – zeitlich begrenzt – nicht erfüllen, ohne Konsequenzen wie etwa die Unterbrechung der Versorgung mit Strom fürchten zu müssen.

Aber Achtung! Auch bei solchen Verträgen gilt das Leistungsverweigerungsrecht nur, wenn die Zahlung zu einer Gefährdung des eigenen Lebensunterhalts bzw. des Lebensunterhalts unterhaltsberechtigter Angehöriger führen würde.

Wer also zwar aktuell geringere Einkünfte hat, aber über ausreichende Ersparnisse verfügt, wird nicht berechtigt sein, die Leistung zu verweigern.

Die Beweislast dafür, dass eine Gefährdung des Lebensunterhalts vorliegt und die angespannte finanzielle Lage auf die COVID-19-Pandemie bzw. die Maßnahmen zu deren Eindämmung zurückzuführen ist, liegt bei demjenigen, der sich auf das Leistungsverweigerungsrecht beruft. Ist man aus anderen Gründen als der Pandemie nicht in der Lage, fällige Zahlungen zu erbringen, kann man sich auf die neue Regelung nicht berufen.

Auch Kleinstunternehmen bekommen die Möglichkeit, Forderungen aus Dauerschuldverhältnissen vorübergehend nicht zu begleichen.

Als Kleinstunternehmen gilt ein Unternehmen, das weniger als 10
Personen beschäftigt und dessen Jahresumsatz bzw. Jahresbilanz 2 Mio. EUR nicht überschreitet.

Auch hier ist Voraussetzung des Leistungsverweigerungsrechts, dass die Leistung aufgrund von Umständen, die auf die COVID-19-Pandemie zurückzuführen sind, nicht erbracht werden kann oder die Erbringung der Leistung die wirtschaftlichen Grundlagen des Erwerbsbetriebes gefährden würde.

Auch für Kleinstunternehmen gilt: Nur die Erfüllung wesentlicher Dauerschuldverhältnisse, die zur angemessenen Fortsetzung des Geschäftsbetriebes erforderlich sind, kann man aussetzen. Und auch die Kleinstunternehmer trifft im Streitfall die Beweislast für die finanziellen Verhältnisse und ihre Ursache.

Was aber, wenn das Leistungsverweigerungsrecht des einen Vertragspartners den anderen selbst in wirtschaftliche Bedrängnis bringen würde?

Für diesen Fall sieht das Gesetz eine Interessenabwägung vor.

Das Leistungsverweigerungsrecht greift danach nicht, wenn es für den Gläubiger unzumutbar wäre.

Gegenüber einem Verbraucher müsste der Gläubiger darlegen können, dass die wirtschaftliche Grundlage seines Erwerbsbetriebes gefährdet wäre.

Kleinstunternehmen gegenüber müsste der Gläubiger eine Gefährdung seines angemessenen Lebensunterhaltes oder der wirtschaftlichen Grundlagen seines Erwerbsbetriebes nachweisen können.

Kündigungsverbot bei Miet- und Pachtverhältnissen

Während das Moratorium nur Verbraucher und Kleinstunternehmen begünstigt, können von der Einschränkung der Kündigungsmöglichkeiten von Vermietern und Verpächtern auch Großkonzerne profitieren. So wollte etwa Adidas die Gelegenheit gleich beim Schopfe packen.

Nach der Regelung dürfen Vermieter ein Mietverhältnis nicht kündigen, obwohl die Miete nicht gezahlt wurde, wenn die Nichtleistung auf den Auswirkungen der Corona-Krise beruht.

Es geht jedoch vorerst nur um Mieten, die zwischen dem 01. April und dem 30. Juni 2020 fällig werden. Außerdem endet das Kündigungsverbot am 30. Juni 2022. Wurden die Mieten also bis dahin nicht nachgezahlt, droht dann doch die Kündigung.

Es fällt auf, dass hier nicht ausdrücklich eine Gefährdung des Lebensunterhalts oder der wirtschaftlichen Grundlagen des Erwerbsbetriebes gefordert wird. Kann man also Mietzahlungen trotz ausreichender Rücklagen und nur aufgrund eines aktuell geringeren Einkommens oder einer Umsatzlücke verweigern, ohne eine Kündigung fürchten zu müssen? Eine Frage, die sicher noch die Gerichte beschäftigen wird. Unsere Meinung: Auch hier muss die individuelle Leistungsfähigkeit ausschlaggebend sein.

Das Moratorium gilt ausdrücklich nicht für Miet- und Pachtverträge. Für sie gilt nur das Kündigungsverbot für den Vermieter. Praktisch führt dieses aber am Ende auch zu einem Zahlungsaufschub, im Maximalfall bis zum 30. Juni 2022.

Vor diesem Hintergrund muss man sich auch fragen, weshalb die wirtschaftlichen Interessen des Vermieters nach dem Wortlaut der Vorschrift keine Rolle spielen. Eine Interessenabwägung wie beim Moratorium ist nicht vorgesehen, obwohl der Vermieter möglicherweise sehr lange auf die Nachzahlung der Mieten warten muss und, falls er sie nicht erhält, frühestens am 01. Juli 2022 kündigen könnte. Das mag auch mache Vermieter in wirtschaftliche Bedrängnis bringen.

Fazit

Insgesamt sind das Gesetz und die Geschwindigkeit, in welcher man es geschaffen hat, angesichts der besonderen Situation, in der wir uns befinden, natürlich zu begrüßen.

Es ist jedoch absehbar, dass die Gerichte mit dessen Auslegung und Anwendung noch viel Arbeit haben werden.

Sollten Sie Fragen zu dem „Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht“ oder zu anderen Problemen im Zusammenhang mit der Corona-Krise haben, kontaktieren Sie uns!

Ausgangssperre: Unaufschiebbare Besuche beim Anwalt bleiben erlaubt!

Das ab Montag, 0:00 Uhr, geltende Kontaktverbot kennt einige Ausnahmen.

Nach der heute erlassenen Allgemeinverfügung des Freistaats Sachsen darf die häusliche Unterkunft nur aus triftigen Gründen verlassen werden.

Als triftiger Grund gilt auch ein unaufschiebbarer Besuch beim Rechtsanwalt.

Wenn der Besuch in der Kanzlei aber nicht zwingend erforderlich ist, lassen Sie sich von uns telefonisch, per Skype, WhatsApp oder eMail beraten!

#bleibtdaheeme #wirbleibenzuhause

Wegen Corona: Insolvenzantragspflicht soll ausgesetzt werden

Der derzeit noch gültige § 15a der Insolvenzordnung besagt, dass die organschaftlichen Vertreter (Geschäftsführer, Vorstand) bestimmter Gesellschaftsformen (GmbH, AG, GmbH & Co. KG etc.) verpflichtet sind, „…ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung,…“ einen Insolvenzantrag zu stellen.

Ein Verstoß gegen diese Insolvenzantragspflicht ist strafbar (§ 15a Abs. 4 InsO) und kann darüber hinaus zu einer persönlichen Haftung der antragspflichtigen Personen für Zahlungen führen, die die Gesellschaft nach Ablauf der Frist für die Einreichung des Insolvenzantrages noch geleistet hat.

Um durch die Corona-Krise in Schieflage geratenden Gesellschaften etwas Luft zum Atmen und Zeit für Sanierungsmaßnahmen zu verschaffen, soll die Insolvenzantragspflicht nach Plänen der Bundesregierung voraussichtlich zunächst bis zum 30.09.2020 ausgesetzt werden, wobei eine Verlängerung bis zum 31.03.2021 möglich sein soll.

Voraussetzung der Aussetzung soll aber sein, dass der Insolvenzgrund (Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung) auf den Auswirkungen der Corona-Epidemie beruht und dass begründete Aussichten auf Sanierung bestehen.

Ist eine Gesellschaft schon vor der Corona-Krise insolvenzreif gewesen oder liegen die Gründe für die wirtschaftliche Schieflage ganz woanders, sind die Geschäftsführer / Vorstände also ihrer Antragspflicht auch nach Inkrafttreten der Änderung des § 15 a InsO nicht enthoben und können sich weiter wegen Insolvenzverschleppung strafbar und persönlich finanziell haftbar machen.

Sie haben Fragen zur Insolvenzantragspflicht? Kontaktieren Sie uns!

Sofortige Restschuldbefreiung bei fehlenden Forderungsanmeldungen

Es kommt immer wieder mal vor, dass in einem Insolvenzverfahren kein einziger Gläubiger eine Forderung zur Tabelle anmeldet. Das muss keinesfalls heißen, dass keine Forderungen gegen den Insolvenzschuldner (mehr) bestehen. Es gibt vielmehr hin und wieder gute Gründe, warum Gläubiger davon absehen, ihre Forderung in einem Insolvenzverfahren anzumelden. Etwa, weil sie aufgrund ihrer Erkenntnisse aus früheren Zwangsvollstreckungsversuchen davon ausgehen, dass eine Quotenzahlung unwahrscheinlich und obendrein letztlich die Erteilung der Restschuldbefreiung zu erwarten ist.

Aus Sicht des Insolvenzschuldners stellt sich in einem solchen Fall fehlender Forderungsanmeldungen die nicht uninteressante Frage, ob die Restschuldbefreiung schon vor Ablauf der Wohlverhaltensphase (in der Regel 6 Jahre) erteilt werden kann und von welchen weiteren Voraussetzungen dies ggf. abhängt.

Schon vor einer Änderung der InsO, durch welche die vorzeitige Restschuldbefreiung in das Gesetz eingefügt wurde, musste sich der Bundesgerichtshof mit der Frage befassen (Beschluss v. 17.03.2005, IX ZB 214/04). Bereits unter der damals geltenden Fassung der Insolvenzordnung hielt der BGH die vorzeitige Restschuldbefreiung für zulässig. Voraussetzung sei allerdings, dass die Kosten des Insolvenzverfahrens und die Masseverbindlichkeiten beglichen seien.

In der aktuellen Fassung der InsO bestimmt § 300 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 Folgendes:

„Hat der Schuldner die Kosten des Verfahrens berichtigt, entscheidet das Gericht auf seinen Antrag, wenn im Verfahren kein Insolvenzgläubiger eine Forderung angemeldet hat…“

Das klingt zunächst sehr nach der „alten“ BGH-Entscheidung, wonach der Schuldner zumindest so viel Geld aufbringen musste, dass es für die Kosten des Insolvenzverfahrens (Gerichtskosten, Verwaltervergütung, Auslagen) reicht.

Die Praxis der Insolvenzgerichte geht jedoch inzwischen in eine andere Richtung, jedenfalls dann, wenn dem Schuldner die Kosten des Insolvenzverfahrens gestundet wurden (vgl. AG Essen, Beschluss v. 23.02.2015, 165 IK 218/14; AG Göttingen, Beschluss v. 21.12.2015, 71 IK 123/15; gängige Praxis auch beim AG Dresden und weiteren Gerichten). Dann seien die Kosten wegen der Stundung „berichtigt“ im Sinne des § 300 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 InsO. Folglich können auch Schuldner Restschuldbefreiung erhalten, in deren Verfahren keinerlei Masse vorhanden ist. Dies ist aus Kostengründen durchaus zu begrüßen, denn in der Wohlverhaltensphase fallen Kosten (Treuhändervergütung) an, die bei Kostenstundung zunächst die Staatskasse tragen müsste und bei einer vorzeitigen Restschuldbefreiung vermieden werden können.

Die zweite Frage, welche sich in diesem Zusammenhang erhebt, ist die, ob es für die sofortige Restschuldbefreiung eines gesonderten Antrages des Schuldners bedarf. Hier herrscht offenbar weniger Einigkeit unter den Insolvenzgerichten. Vielfach wird ein solcher Antrag für erforderlich gehalten (so etwa AG Essen aaO). Auch das Amtsgericht Dresden weist betroffene Schuldner auf die grundsätzliche Möglichkeit der vorzeitigen Erteilung der Restschuldbefreiung hin, macht diese jedoch von einem ausdrücklichen Antrag abhängig. Das AG Göttigen hält einen solchen Antrag dagegen für überflüssig und entscheidet von Amts wegen.

Es empfiehlt sich, den Antrag vorsorglich zu stellen.

Schuldner sollten „ihr“ Verfahren also durchaus im Auge behalten und bei fehlenden Forderungsanmeldungen aktiv werden, um so deutlich schneller als bei Durchlaufen der vollen Wohlverhaltensphase Restschuldbefreiung zu erhalten und die „Fesseln“ der InsO abzustreifen.

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Abgas-Skandal: Landgericht Bochum verneint Rücktrittsrecht von VW-Käufern

Wir hatten uns hier schon mehrfach mit den Konsequenzen des VW-Abgasskandals für die Käufer betroffener Fahrzeuge beschäftigt. Nun fand beim Landgericht Bochum die wohl erste Verhandlung über eine Klage auf Rückabwicklung des Kaufvertrages statt. Verklagt war, anders als es die missverständliche Überschrift des verlinkten Presseartikels nahelegt, nicht VW als Hersteller selbst sondern ein VW-Vertragshändler als Verkäufer. Das Gericht wies darauf hin, dass der Wagen ob der eingesetzten „Schummel-Software“ zwar einen Mangel aufweise, dieser aber nicht erheblich sei. Ein Rücktritt vom Kaufvertrag ist jedoch nur bei erheblichen Mängeln gesetzlich zugelassen (siehe auch unser früherer Beitrag hier).

Ob es in diesem Verfahren am Ende zu einem Urteil kommen wird, ob dagegen dann Rechtsmittel eingelegt werden oder ob die Auseinandersetzung durch einen Vergleich beigelegt wird, ist noch offen. Daher bietet der richterliche Hinweis in der Verhandlung zwar einen ersten Anhaltspunkt dafür, wo die Reise in der Rechtsprechung hingehen könnte, mehr aber auch nicht. Es ist durchaus denkbar, dass andere Gerichte die Frage der Erheblichkeit des Mangels anders beurteilen als das LG Bochum.

Käufer betroffener Fahrzeuge, deren Gewährleistungsfrist nicht bereits kurz vor dem Ablauf steht, haben aus unserer Sicht keinen unmittelbaren Handlungsbedarf. Anwaltlichen Rat suchen sollten aber all jene, deren Gewährleistungsansprüche zu verjähren drohen.

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Mandant findet HDI frech – Klageauftrag wegen € 172,- erteilt

Es geht um restliche Nutzungsausfallentschädigung nach einem Unfall mit wirtschaftlichem Totalschaden. Die HDI hat den Zeitraum zwischen Unfalltag und Erhalt des Sachverständigengutachtens (vier Tage) von unserer Forderung abgezogen. Außergerichtlich ist da nichts mehr zu machen, denn nach mehreren Erläuterungen und Zahlungsaufforderungen unsererseits antwortete die HDI schließlich wie folgt:

„Angesichts der Wertdifferenz zwischen dem beschädigten und dem ersatzweise angeschafften Fahrzeug ist nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund Ihr Mandant warten den Eingang des Gutachtens abwarten musste. Außerdem wäre es eine Überprüfung wert, ob die Dauer der Wiederbeschaffung, die vor 30 Jahren bereits auf 14 Tage geschätzt wurde, im heutigen Zeitalter noch angemessen ist.“

Wir hingegen können nicht nachvollziehen, was der Kaufpreis des nach dem Unfall angeschafften Ersatzfahrzeuges mit der Dauer des Nutzungsausfalls zu tun hat. Der Mandant versteht´s auch nicht und findet es obendrein frech. Über den Klageauftrag freut man sich trotz des relativ geringen Streitwerts… Im Rahmen der gerichtlichen Auseinandersetzung kann ja dann auch geklärt werden, ob ein Wiederbeschaffungszeitraum von 14 Tagen noch zeitgemäß ist.

Abgas-Skandal: Rückrufaktion von VW startet

Einigen besorgten Mandanten, bei denen keine Verjährung ihrer Gewährleistungs- und Garantieansprüche drohte, konnten wir raten, ruhig erstmal abzuwarten, was VW unternimmt. Jetzt startet also laut Pressemeldung die Rückrufaktion und für viele Halter betroffener Fahrzeuge wird das Problem damit aus der Welt sein. Rat einholen sollten sich allerdings diejenigen, deren Fahrzeuge nach der Umrüstung bzw. dem Software-Update durch Mehrverbrauch, Leistungsabfall und erhöhten Verschleiß auffallen – dazu auch unser früherer Artikel hier.

Haben auch Sie Fragen zum Abgas-Skandal oder zu Fragen der Gewährleistung? Kontaktieren Sie uns!

Abgas-Skandal: Neue Entwicklungen

Gestern hat sich bestätigt, was hier schon befürchtet wurde: Zumindest bei den betroffenen 1.6-Liter-Dieselmotoren wird VW das Problem nicht mit einem einfachen Software-Update lösen können, sondern muss Teile der Motoren austauschen. Das Ganze wird – so die Meldung – nicht vor Ablauf eines Jahres zu bewerkstelligen sein.

Heute nun macht die Nachricht die Runde, dass auch der Nachfolger des Motors EA 189, welcher die Typbezeichnung EA 288 trägt, in der Variante mit der Abgasnorm Euro 5 mit der Manipulationssoftware ausgestattet worden sein könnte.

Es bleibt also spannend im Hause VW.

Geschwindigkeitsmeßgerät ESO ES 3.0: Amtsgericht Meißen zerpflückt Messverfahren

So viel Gründlichkeit findet man bei den Gerichten in Bußgeldsachen eher selten. Das Amtsgericht Meißen hat sich nach einer umfangreichen Beweisaufnahme in einem Urteil vom 29.05.2015, Az.: 13 OWi 703 Js 21114/14, auf 112 Seiten mit dem Messverfahren ESO ES 3.0 auseinandergesetzt und den Betroffenen im Ergebnis freigesprochen.

Das ES 3.0 ist schon seit Langem der Kritik von technischen Sachverständigen und Anwälten ausgesetzt, u. a. weil die Funktionsweise des Messgerätes, insbesondere die Messwertbildung nicht nachvollziehbar ist und der Gerätehersteller die Rohmessdaten, anhand derer die vom Gerät ermittelte Geschwindigkeit durch Sachverständige überprüft werden könnte, unter Verschluss hält.

In der Vergangenheit haben sich viele Gerichte auf den Standpunkt zurückgezogen, dass das Gerät die Zulassung der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) erhalten habe und es sich somit um ein standardisiertes Messverfahren handelt. Der Richter weiß also zwar nicht wirklich, was das Gerät misst und errechnet, geht aber davon aus, dass schon alles seine Ordnung haben wird, schließlich hat´s die PTB abgenickt. Man hörte auch schon die Bemerkung: „Ich weiß auch nicht, wie ein Radargerät genau funktioniert, und trotzdem hat niemand Zweifel an der Richtigkeit solcher Messungen.“


Und nun kommt das Amtsgericht Meißen und breitet geradezu genüßlich aus, dass der Geschäftsführer des Herstellers die Auswertung seines Messgerätes vor Gericht nicht erläutern konnte, dass der Entwicklungsleiter des Unternehmens den Algorithmus der Korrelationsprüfung nicht kennt und die Gültigkeitskriterien für die Auswertung einer Messung nicht nennen kann, dass die Bauartzulassung als Lichtschrankenmessgerät falsch und damit formell nichtig ist, dass die PTB als Obergutachter in Zulassungsfragen wegen Befangenheit ungeeignet ist und dass eine Überprüfung der Messwerte anhand der Rohmessdaten unabdingbar und gleichzeitig die einzige vom Hersteller angebotene Möglichkeit der Auswertung dieser Daten manipulationsanfällig, mithin ungeeignet ist.

Das Gericht stellt zudem klar:

„Aufgabe des Gerichts ist es, mit den von der Prozessordnung vorgesehen Mitteln zu prüfen, ob ein Betroffener eine Geschwindigkeitsüberschreitung begangen hat. Kann dies nicht zur Überzeugung des Gerichts bewiesen werden, ist er freizusprechen.

Aufgabe des Gerichts ist es nicht, ein Geschwindigkeitsmessverfahren zu retten, auch wenn es massenhaft verwendet wird.

Bleibt abzuwarten, ob sich weitere Gerichte anschließen und deren Urteile dann auch einer Überprüfung durch die jeweils zuständigen Oberlandesgerichte standhalten. Das Urteil des AG Meißen ist rechtskräftig, da Rechtsmittel erst gar nicht eingelegt wurden.

 

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Strafbarer Freundschaftsdienst: Irreführung des Bußgeldbehörde durch Angabe eines falschen Fahrers

Hin und wieder tragen Mandanten, vor allem soche, die schon einige Punkte auf ihrem Flensburger Konto angesammelt haben, die Frage an uns heran, ob man der Bußgeldstelle nicht einfach eine andere Person, etwa den Bruder oder einen Freund, als Fahrer benennen oder diese Person sich selbst als Fahrer zu erkennen geben könnte.

Der Gedanke dahinter ist einleuchtend und man kann auch nicht verhehlen, dass diese „Strategie“ sicher recht oft Erfolg hat.

Outet sich ein Dritter ggü. der Bußgeldstelle als „Fahrer“ wird diese häufig ein Bußgeldverfahren gegen die falsche Person einleiten. Dieses Verfahren kann man anschließend über einen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid relativ problemlos in die Länge ziehen, bis die dreimonatige Frist für die Verfolgungsverjährung ggü. den tatsächlichen Fahrer abgelaufen ist. Sodann begründet der von der Bußgeldstelle irrtümlich Verfolgte den Einspruch damit, er sei nicht der Fahrer gewesen, habe also die ihm vorgeworfene Ordnungswidrigkeit gar nicht begangen. Ist das Verfahren schon beim Amtsgericht angekommen, wird spätestens der Richter in der Hauptverhandlung feststellen, dass der Betroffene nicht die Person auf dem „Blitzerfoto“ ist, und ihn freisprechen.

Gegen den wahren „Täter“ kann die Bußgeldstelle wegen der zwischenzeitlich eingetretenen Verjährung kein Verfahren mehr einleiten. Die Ordnungswidrigkeit bleibt ungeahndet.

Raten kann man Mandanten hierzu dennoch nicht, denn es könnte sich bald darauf herausstellen, dass der Fahrer und sein Helfer mit Zitronen gehandelt haben. Statt „nur“ eines Bußgeldes, Punkten und eventuell Fahrverbot für den Fahrer droht ihnen nämlich beiden ein Strafverfahren mit saftigen Geldstrafen.

Das Oberlandesgericht Stuttgart hat in einem aktuellen Urteil vom 23.07.2015, Az.: 2 Ss 94/15, bestätigt, dass die oben beschreibene Irreführung der Bußgeldbehörde den Straftatbestand der falschen Verdächtigung (§ 164 StGB) bzw. der Beihilfe hierzu erfüllt.

Dann vielleicht doch lieber nochmal darüber nachdenken und vor allem erstmal die legalen Möglichkeiten zur Prüfung des Bußgeldbescheides und ggf. Vermeidung eines Fahrverbotes ausschöpfen…

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