Insolvenzanfechtung: Reform nimmt Konturen an

Das aktuelle Insolvenzanfechtungsrecht und die darauf fußende, vielfach als verwalterfreundlich wahrgenommene Rechtsprechung stoßen zunehmend auf Unverständnis. Vor allem gilt das für Unternehmen / Unternehmer, welche die für ihre dem Schuldner zugute gekommene Arbeit erlangte Vergütung nach mehreren Monaten oder gar Jahren an den Insolvenzverwalter ihres früheren Auftraggebers herausgeben sollen. Nicht selten garaten sie hierdurch auch selbst in wirtschaftliche Schwierigkeiten, wenn nicht sogar in eine existenzbedrohende Lage.

Wirtschaftsverbände, aber – freilich mit anderer Motivation – auch die Finanzverwaltung und Sozialversicherungsträger kritisieren die entscheidenden Regelungen der Insolvenzordnung und deren Auslegung durch die Gerichte schon seit längerer Zeit und drängen auf eine Begrenzung der Anfechtungsmöglichkeiten des Insolvenzverwalters.

Das geht am Gesetzgeber offenbar nicht spurlos vorüber.

Schon am 16.03.2015 veröffentlichte  das Bundesministerium der Justriz und für Verbraucherschutz einen Referentenentwurf für ein „Gesetz zur Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen nach der Insolvenzordnung und nach dem Anfechtungsgesetz“. Hierauf folgte nun ein Regierungsentwurf vom 29.09.2015.

Wunder sollte man aus Gläubigersicht freilich nicht erwarten: An der grundsätzlichen Konzeption und Zielstellung des Anfechtungsrechts soll sich nichts ändern. Es sind aber durchaus Verbesserungen für betroffene Gläubiger zu erkennen.

So sollen etwa im Wege der Zwangsvollstreckung erwirkte Zahlungen nicht mehr als inkongrente Deckung gem. § 131 InsO anfechtbar sein. Eine solche Neuregelung hätte erhebliche Auswirkungen in der Praxis, da derartige Zahlungen nach dem aktuellen Stand des Gesetzes ohne größere Hürden durch den Insolvenzverwalter zurückgefordert werden können, zumindest wenn sie in einem Zeitraum von drei Monaten vor Stellung des Insolvenzantrages erfolgten.

Die Vorsatzanfechtung nach § 133 InsO, welche derzeit noch bis zu zehn Jahre vor Stellung des Insolvenzantrages zurückreichen kann, soll auf einen Zeitraum von vier Jahren vor den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens beschränkt werden. Bei kongruenten Deckungen, also Sicherungen oder Befriedigungen, die der Gläubiger in der Art und zu der Zeit zu beanspruchen hatte, sollen über einen neuen Absatz 3 zu § 133 InsO die subjektiven Anfechtungsvoraussetzungen verschärft werden. Dem Insolvenzverwalter müsste dann der Nachweis der Kenntnis des Gläubigers von einer eingetretenen (nicht nur drohenden) Zahlungsunfähigkeit des Schuldners gelingen. Wurden im Falle kongruenter Deckungen dem Schuldner Zahlungserleichterungen gewährt oder wurden Zahlungsvereinbarungen (z.B. Ratenzahlungen) abgeschlossen, soll darüber hinaus gesetzlich vermutet werden, dass dem Gläubiger eine Zahlungsunfähigkeit nicht bekannt war. Gegenteiliges hätte dann der anfechtende Insolvenzverwalter zu beweisen.

Finanzielle Erleichterungen sind auch bei der Verzinsung der Forderung des Insolvenzverwalters vorgesehen. Nach geltendem Recht ist im Falle einer erfolgreichen Insolvenzanfechtung nicht nur das tatsächlich Erlangte herauszugeben, sondern der Anspruch des Insolvenzverwalters erfasst auch gezogene oder schuldhaft nicht gezogene Nutzungen. In der Praxis bedeutet dies in der Regel eine Verzinsung mit dem gesetzlichen Zinssatz von 4% seit Vornahme der angefochtenen Rechtshandlung! Ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens und unabhängig davon, wann der Insolvenzverwalter seine Anfechtungsforderung erstmals geltend gemacht hat, kommen Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hinzu. Der Regierungsentwurf sieht keinerlei Herausgabe von Nutzungen mehr vor. Eine Verpflichtung zur Zahlung von Zinsen bestünde nur noch, wenn die Voraussetzungen des Verzugs vorliegen.

Es bleibt abzuwarten, ob und in welcher Form das Reformvorhaben letztlich umgesetzt werden wird. Wir werden die Entwicklung weiter mit Interesse verfolgen und darüber informieren.

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Abgas-Skandal: Rechte der Autokäufer

Die Zeitungen und Internet-Nachrichtenportale füllt seit einer Woche der Skandal um die Manipulation von Abgaswerten durch Volkswagen. Schon machen auch Vorwürfe gegen Opel, BMW, Daimler und Audi die Runde.

Unabhängig von den zu erwartenden Sanktionen in den USA und der Problematik der möglicherweise erlöschenden Betriebserlaubnis für betroffene Fahrzeuge stellt sich für deren Käufer die Frage, welche Rechte ihnen ganz persönlich nach dem Kauf eines Autos mit „Schummel-Motor“ zustehen.

Auf Basis der bisher vorliegenden Informationen kann das leider noch nicht abschließend beurteilt werden, da nicht bekannt ist, ob und wie sich die wohl eingesetzte Software konkret ausgewirkt hat.

Geht man aber davon aus, dass ein mit „Schummel-Motor“ ausgestattetes Fahrzeug von der vereinbarten Beschaffenheit abweicht, liegt ein Sachmangel vor, welcher den Käufer berechtigen würde, vom Verkäufer Nacherfüllung zu verlangen. Diese Nacherfüllung erfolgt vorrangig durch Nachbesserung, sprich: Reparatur. Denkbar wäre hier ein Softwareupdate, nach welchem die Abgaswerte dauerhaft und nicht nur im Laborbetrieb niedrig gehalten würden.

Fraglich ist aber, ob das Fahrzeug damit dann mangelfrei wäre oder nur ein Mangel gegen einen oder mehrere andere ausgetauscht würde. Immerhin muss man sich die Frage stellen, warum eine solche Software überhaupt zum Einsatz kam. Offenbar hat die dauerhafte Abgasreinigung Auswirkungen auf die Fahrleistungen, den Verschleiß bzw. die Wartungshäufigkeit von Katalysatoren und den Verbrauch von Zusatzstoffen wie AdBlue / Harnstoff. Ein Softwareupdate könnte so zwar das Abgasproblem beheben, gleichzeitig aber wieder zu Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit bzw. von den beworbenen Eigenschaften des Fahrzeugs und damit zu einem Mangel im Sinne des § 434 BGB führen.

Wenn der Kaufvertrag also gewissermaßen den Erwerb der „eierlegenden Wollmilchsau“ – spritzige Fahrleistungen und geringer Wartungsaufwand bei niedrigen Abgaswerten – vorsah, kann der Verkäufer den „vertragsgemäßen“ Zustand möglicherweise gar nicht durch Nachbesserung im Wege eines Softwareupdates herstellen.

Zu denken wäre dann z.B. an eine Minderung des Kaufpreises oder einen Rücktritt vom Kaufvertrag. Letzterer ist aber nur möglich, wenn es sich bei den erhöhten Abgaswerten um einen erheblichen Sachmangel handelt. Kann der Schadstoffausstoß durch ein Softwareupdate reduziert werden, ohne dass es zu den oben beschriebenen Folgeproblemen kommt, würde es wohl an der Erheblichkeit fehlen, denn diese hängt wesentlich vom Verhältnis der Kosten der Beseitigung des Mangels zum Kaufpreis ab. Anders könnte es freilich aussehen, wenn neben einem Softwareupdate auch Fahrzeugkomponenten ausgetauscht werden müssten.

Neben der grundsätzlich den Verkäufer treffenden Gewährleistungspflicht kommen auch Ansprüche gegen den jeweiligen Hersteller aus dem Garantieversprechen in Betracht.

Aufgrund der vielen Unbekannten ist es derzeit wohl noch zu früh, um die Rechte der Autokäufer endgültig einschätzen zu können. Wir werden die weitere Entwicklung aber mit Spannung und Interesse verfolgen.

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Neue Pfändungsfreigrenzen ab dem 01.07.2015

Ab dem 01.07.2015 gelten wieder neue Pfändungsfreigrenzen. Die entsprechende Bekanntmachung erfolgte heute im Bundesgesetzblatt.

Nach der neuen Pfändungsfreigrenzentabelle liegt der Grundfreibetrag dann bei € 1.079,99. Pfändbare Beträge ergeben sich somit frühestens ab einem monatlichen Netto-Einkommen i.H.v. € 1.080,-. Bei einer gesetzlichen Unterhaltspflicht verbleiben dem Schuldner € 1.479,99 pfändungsfrei. Der Pfändungsfreibetrag erhöht sich mit steigender Zahl gesetzlicher Unterhaltspflichten auf bis zu € 2.379,99.

Aktuell gilt noch ein Grundfreibetrag i.H.v. € 1.049,99.

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Kreditbearbeitungsgebühren: Wieder ein Anerkenntnisurteil gegen die Santander Consumer Bank

Es erreichte uns nun ein weiteres Anerkenntnisurteil des Amtsgerichts Mönchengladbach gegen die Santander Consumer Bank AG (Az.: 36 C 685/13). In dieser Sache hatten wir die Bank außergerichtlich ausdrücklich auf ein vergleichbares früheres Verfahren, welches mit einem Anerkenntnis endete, hingewiesen und eigentlich erwartet, dass man es nicht auf einen weiteren Rechtsstreit ankommen lassen wird. Wir hatten uns getäuscht. Natürlich haben wir umgehend geklagt. Nach Zustellung der Klage hat die Bank die Forderung anerkannt. Da hätte man doch auch günstiger haben können…

Gewerbeauskunft-Zentrale nimmt Klage zurück

Viele Gewerbetreibende haben schon mit der Gewerbeauskunft-Zentrale unangenehme Bekanntschaft geschlossen. Deren Geschäftsmodell basiert auf der unerwünschten Zusendung eines Formulars, welches offenkundig den Eindruck erwecken soll, von einer Behörde zu stammen. Darin sind bereits die Daten des vom Empfänger betriebenen Gewerbes voreingetragen. Diese soll man prüfen, gegebenenfalls korrigieren und ergänzen und das Formular dann unterschrieben zurücksenden. Statt seine Daten in einem behördlichen Register zu aktualisieren, erwirbt man bei Rücksendung des Formulars einen kostenpflichtigen Eintrag in einem unbedeutenden Internet-Branchenverzeichnis. Die jährlichen Kosten belaufen sich auf rund € 570,-!

Wer derartige Post von der Gewerbeauskunft-Zentrale oder ähnlichen Anbietern (In letzter Zeit tauchte z.B. auch eine „Gewerbeauskunftzentrale-Sachsen.de“ auf.) erhält, sollte hierauf keinesfalls reagieren.

Hat man das Formular aber bereits unterschrieben zurückgeschickt, sollte man unverzüglich die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung und – hilfsweise – die Kündigung erklären.

Wer ohne vorherige Anfechtung / Kündigung Rechnungen der Gewerbeauskunft-Zentrale nicht begleicht, muß damit rechnen, daß diese versuchen wird, ihre Forderung titulieren zu lassen. In der Regel wählt sie hierfür das gerichtliche Mahnverfahren. Spätestens nach Zustellung eines Mahnbescheides sollten Betroffene sich juristischen Rat einholen.

Wir haben kürzlich für einen Mandanten, gegen welchen bereits ein Vollstreckungsbescheid erlassen worden war, Einspruch eingelegt. Die Sache wurde daraufhin an das von der Gewerbeauskunft-Zentrale im Mahnbescheid angegebene Amtsgericht Düsseldorf abgegeben. Nachdem dieses die Gewerbeauskunft-Zentrale aufgefordert hatte, ihren Anspruch in einer der Klageschrift entsprechenden Form zu begründen, erreichte uns nun ein Schriftsatz der Prozeßbevollmächtigten der Gewerbeauskunft-Zentrale mit folgendem Inhalt:

„…nehmen wir die Klage hiermit zurück.“

Es kann sich also lohnen, die Forderungen der Gewerbeauskunft-Zentrale einer genaueren Prüfung zu unterziehen und sich ggf. zu wehren. Auch eine Rückforderung bereits geleisteter Zahlungen kommt in vielen Fällen in Betracht. Da aber jeder Fall etwas anders gelagert ist, sollte man sich davor hüten, mit der Gewerbeauskunft-Zentrale geschlossene Verträge pauschal für unwirksam zu erachten. Im Einzelfall kann sich aus ihnen in der Tat eine Zahlungsverpflichtung ergeben.

Bei Fragen zur Gewerbeauskunft-Zentrale und anderen Anbietern von Branchenverzeichnissen kontaktieren Sie uns!

 

 

 

Kreditbearbeitungsgebühren: Die Santander Consumer Bank lässt sich weiter verklagen

Wir hatten hier bereits über ein von uns erwirktes Anerkenntnisurteil gegen die Santander Consumer Bank AG berichtet. Wer nun dachte, die Bank würde in gleich gelagerten Fällen und bei ausdrücklichem Hinweis auf das Anerkenntnisurteil zahlen, ohne dass erst geklagt werden muss, liegt falsch. Unsere Zahlungsaufforderung wurde mit dem üblichen standardisierten Ablehnungsschreiben und den bekannten, freilich nicht tragfähigen Argumenten zurückgewiesen. Wir werden also wieder klagen und zu gegebener Zeit über das Ergebnis berichten.

Kreditbearbeitungsgebühren: Santander Consumer Bank erkennt Klageforderung an

Der nach der Ablehnung einer außergerichtlichen Klärung durch die Santander Consumer Bank AG notwendig gewordenen Klage hat das Amtsgericht Möchengladbach mit Urteil vom 06.05.2013 (Az.: 29 C 227/13) stattgegeben. Dem ging ein Anerkenntnis der Bank voraus. Dieses Ergebnis hätte sie freilich kostengünstiger erzielen können. Die Kosten des Rechtsstreits wurden ihr auferlegt. Außerdem hat sie die Kosten unserer außergerichtlichen Tätigkeit zu tragen.

Nach FlexStrom nun auch FlexGas insolvent

Vor reichlich zwei Wochen stellte die FlexStrom AG Insolvenzantrag, worüber wir hier bereits berichtet hatten. Nun folgte ihr die FlexGas GmbH zum Insolvenzgericht Charlottenburg (Az.: 36f IN 1753/13).

Das Problem für die Kunden auch hier: die häufig für ein ganzes Jahr geleisteten Vorauszahlungen, für die man wohl künftig keine Gegenleistung, sprich: Gas, mehr bekommt. Der Erstattungsanspruch kann nur nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens beim Insolvenzverwalter zur Tabelle angemeldet werden – Quotenaussichten ungewiß.

Bei Fragen hierzu und wenn Sie Hilfe bei der Forderungsanmeldung benötigen, unterstützen wir Sie gern. Kontaktieren Sie uns! Ihr Ansprechpartner zu Problemen des Insolvenzrechts: Herr Rechtsanwalt Woldrich.

Erstattungspraxis der Banken bei Kreditbearbeitungsgebühren

Über die Unzulässigkeit der Berechnung von Kreditbearbeitungsgebühren und den sich daraus ergebenden Erstattungsanspruch des Kreditnehmers hatten wir in diesem Blog schon hier und hier berichtet.

Einer druckfrischen Studie der Initiative Finanzmarktwächter der Verbraucherzentralen vom 16.04.2013 ist nun zu entnehmen, dass die Banken und nicht wenige Sparkassen bei der Rückerstattung der Bearbeitungsgebühren mauern.

Nur in 5,5 % der für die Studie ausgewerteten Fälle erfolgte eine Erstattung – und dies nur im Ausnahmefall nach der ersten Aufforderung. In der Regel – so die Verfasser der Studie – mussten die Kreditnehmer hartnäckig nachhaken, einen Rechtsanwalt einschalten und/oder mit Klage drohen. 

Am ehesten zeigten sich noch die Sparkassen, Autobanken und Genossenschaftsbanken zur Rückzahlung bereit. Ablehnend geben sich in der Regel die privaten Kreditinstitute, allen voran die Santander Consumer Bank und die TargoBank.

Dies deckt sich mit unseren Erfahrungen. Außergerichtlich gezahlt hat nur eine Autobank. Gegen die Santander Consumer Bank ist eine Klage anhängig, weitere Klagen wohl unvermeidlich.

Die Studie führt auch noch einmal schön die üblichen Argumente der Banken an, mit welchen sie ihre Standard-Ablehnungsschreiben spicken.

Wir raten nach wie vor, sich hiervon nicht abschrecken zu lassen und notfalls die gerichtliche Klärung nicht zu scheuen. Wir prüfen gern die Erfolgsaussichten einer Klage und unterstützen Sie bei der weiteren Verfolgung Ihrer Ansprüche. Kontaktieren Sie uns!

 

Reform des Insolvenzrechts verpasst?

Das Handelsblatt ist offenbar seiner Zeit voraus. Am Ende eines Artikels über die Verschuldung privater Haushalte auf handelsblatt.com ist folgendes zu lesen:

„Wenn das Geld nicht mehr reicht, können Bürger Privatinsolvenz anmelden. Nach einer Änderung der Regeln im vergangenen Jahr können Schuldner bereits nach drei Jahren alle Verbindlichkeiten loswerden. Bedingung: Die Schuldner müssen innerhalb dieser Frist mindestens ein Viertel der Forderungen und die Verfahrenskosten zahlen.

Schafft es der Überschuldete, zumindest die Verfahrungskosten zu begleichen, ist er nach fünf Jahren statt nach den ansonsten üblichen sechs Jahren schuldenfrei.“

Haben wir da was verpasst?

Nein!

Was das Handelsblatt da wiedergibt, ist lediglich der Inhalt eines Regierungsentwurfes für ein „Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte“ aus dem vergangenen Jahr. Ob das Gesetz so oder in abgewandelter Form kommt, ist noch völlig offen. Nähere Informationen hierzu gibt es auf der Seite des Bundesministeriums der Justiz.

Es gilt also die bisherige Regelung der Insolvenzordnung, wonach die Restschuldbefreiung erst nach einer sechs Jahre dauernden Wohlverhaltensphase erteilt wird. Eine Abkürzung dieser Zeit nach Erreichen gewisser Tilgungsquoten sieht das Gesetz (noch) nicht vor.

Für Fragen zum Insolvenzrecht stehen wir Ihnen jederzeit gern zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns! Ihr Ansprechpartner: Herr Rechtsanwalt Woldrich.