Ausgangssperre: Unaufschiebbare Besuche beim Anwalt bleiben erlaubt!

Das ab Montag, 0:00 Uhr, geltende Kontaktverbot kennt einige Ausnahmen.

Nach der heute erlassenen Allgemeinverfügung des Freistaats Sachsen darf die häusliche Unterkunft nur aus triftigen Gründen verlassen werden.

Als triftiger Grund gilt auch ein unaufschiebbarer Besuch beim Rechtsanwalt.

Wenn der Besuch in der Kanzlei aber nicht zwingend erforderlich ist, lassen Sie sich von uns telefonisch, per Skype, WhatsApp oder eMail beraten!

#bleibtdaheeme #wirbleibenzuhause

Abgas-Skandal: Vergleich oder nicht Vergleich; das ist hier die Frage

VW schreibt aktuell die Teilnehmer der Musterfeststellungsklage an. Hintergrund ist der mit dem Verbraucherzentrale Bundesverband geschlossene Vergleich. Danach erhalten die für die Musterfeststellungsklage registrierten Geschädigten individuelle Einmalzahlungen, wenn sie dem Vergleich zustimmen.

Mehr dazu und zu der Frage, ob man sich mit VW auf eine solche Einmalzahlung einigen sollte, erfahren Sie hier und bei einer persönlichen Beratung bei uns. Nutzen Sie in Zeiten der Corona-Krise auch unser Angebot von Videoanrufen via Skype oder WhatsApp! Kontaktieren Sie uns!

Wegen Corona: Insolvenzantragspflicht soll ausgesetzt werden

Der derzeit noch gültige § 15a der Insolvenzordnung besagt, dass die organschaftlichen Vertreter (Geschäftsführer, Vorstand) bestimmter Gesellschaftsformen (GmbH, AG, GmbH & Co. KG etc.) verpflichtet sind, „…ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung,…“ einen Insolvenzantrag zu stellen.

Ein Verstoß gegen diese Insolvenzantragspflicht ist strafbar (§ 15a Abs. 4 InsO) und kann darüber hinaus zu einer persönlichen Haftung der antragspflichtigen Personen für Zahlungen führen, die die Gesellschaft nach Ablauf der Frist für die Einreichung des Insolvenzantrages noch geleistet hat.

Um durch die Corona-Krise in Schieflage geratenden Gesellschaften etwas Luft zum Atmen und Zeit für Sanierungsmaßnahmen zu verschaffen, soll die Insolvenzantragspflicht nach Plänen der Bundesregierung voraussichtlich zunächst bis zum 30.09.2020 ausgesetzt werden, wobei eine Verlängerung bis zum 31.03.2021 möglich sein soll.

Voraussetzung der Aussetzung soll aber sein, dass der Insolvenzgrund (Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung) auf den Auswirkungen der Corona-Epidemie beruht und dass begründete Aussichten auf Sanierung bestehen.

Ist eine Gesellschaft schon vor der Corona-Krise insolvenzreif gewesen oder liegen die Gründe für die wirtschaftliche Schieflage ganz woanders, sind die Geschäftsführer / Vorstände also ihrer Antragspflicht auch nach Inkrafttreten der Änderung des § 15 a InsO nicht enthoben und können sich weiter wegen Insolvenzverschleppung strafbar und persönlich finanziell haftbar machen.

Sie haben Fragen zur Insolvenzantragspflicht? Kontaktieren Sie uns!

Lassen Sie uns Skypen!

Auch wenn das öffentliche Leben wegen Corona zum Stillstand zu kommen droht, wird die Klärung juristsicher Fragen nicht immer warten können, bis sich die Situation rund um das Virus wieder normalisiert hat.

Wer es in diesen Zeiten aber lieber vermeiden möchte, uns in der Kanzlei zu besuchen, kann und natürlich telefonisch, per eMail oder Fax und jetzt auch via Skype erreichen. Suchen Sie einfach bei Skype nach „Rechtsanwälte Woldrich & Pästel“ oder nach folgendem Skype-Name: live:.cid.2d7f571003499d9a

Es empfiehlt sich, einen Skype-Termin vorab telefonisch mit unserem Büro abzustimmen. Teilen Sie uns Ihren Skype-Namen mit, wir melden uns dann zur vereinbarten Zeit bei Ihnen. Unangekündigte Skype-Anrufe können wir nur entgegennehmen, wenn wir keine Termine oder Telefonate wahrzunehmen haben.

Wir sehen uns mit Skype!

Abgas-Skandal: VW kommt nicht aus den Schlagzeilen

Wer dachte, der Abgas-Skandal beschränke sich auf die VW-Motoren der Baureihe EA 189 vor dem Update, könnte sich getäuscht sehen.

Neue Recherchen legen nahe, dass das Update noch immer eine deutliche Drosselung der Abgasreinigung bewirkt. Außerdem sollen auch die Motoren der Nachfolgebaureihe EA 288 über eine unzulässige Abschalteinrichtung verfügen, welche auf dem Prüfstand die Zufuhr von AdBlu erhöht bzw. diese im normalen Fahrbetrieb reduziert.

Mehr dazu gibt´s auf verkehrsrecht-freiberg.de.

Haben Sie Fragen zum Abgas-Skandal? Kontaktieren Sie uns!

Private Parkplatzbetreiber: Ansprüche nur gegen Fahrer

Immer mehr Parkplätze von Supermärkten und Einkaufszentren werden von privaten Betreibern bewirtschaftet. Überschreitet man die Parkzeit oder vergisst man die Parkscheibe, werden Vertragsstrafen erhoben. Angeschrieben und zur Zahlung aufgefordert wird stets der Halter. Aber haftet dieser auch, wenn er das Auto gar nicht gefahren hat? Und falls nicht: Wen trifft die Beweislast dafür, wer der Fahrer war?

Mehr dazu auf verkehrsrecht-freiberg.de

Bußgeldverfahren wegen Dashcam

Dashcam-Nutzer laufen Gefahr, mit Bußgeldern belegt zu werden!

Viele Modelle zeichnen anlasslos auf und speichern viel zu große Zeiträume. Zulässig sind allenfalls Geräte, die die Aufnahmen binnen kurzer Zeit wieder überschreiben, wenn kein Unfall geschieht, und nur dann dauerhaft speichern, wenn sie eine Kollision oder eine starke Verzögerung registrieren.

Die Landesdatenschutzbeauftragten vieler Bundesländer, so auch der Sächsische Datenschutzbeauftragte, verfolgen Verstöße inzwischen vermehrt, auch in Freiberg!

Mehr dazu auf verkehrsrecht-freiberg.de

beA: heute kein elektronischer Rechtsverkehr

mit dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA) sollen eigentlich unkompliziert und rechtssicher Schriftsätze bei Gericht eingereicht werden können, auch fristwahrend.

Man kann dann aber doch wohl erwarten, dass das System zuverlässig läuft. Statt dessen sitzt man vor dem Computer, versucht immer wieder sich einzuloggen und erhält das:

Vielen Kollegen ist das beA ohnehin ein Dorn im Auge. Mit Ausfällen wie heute verspielt man dann auch noch das Wohlwollen jener, die sich bisher mit Kritik zurückgehalten haben. Nach der über einjährigen Verzögerung der Freischaltung des Systems aufgrund von Sicherheitslücken, ist der heutige Ausfall alles andere als eine vertrauensbildende Maßnahme.

Post vom Anwalt? In den Papierkorb! Zu den Hundescheißbeuteln!

In unserem Beruf ist man es einigermaßen gewöhnt, dass Gegner ihren Frust auch mal am Anwalt auslassen. Wir nehmen das in der Regel sportlich. Manchmal ist es sogar recht amüsant, so auch ein Brief, welcher uns neulich erreichte.

Vorausgegangen war diesem ein Schreiben an den geschiedenen Ehemann der Mandantin. Bei diesem lebt der gemeinsame Sohn. Ohne Begründung verweigerte er der Mandantin plötzlich den Umgang mit dem Sohn. Daraufhin schrieben wir ihn an und baten um Mitteilung der Gründe. Außerdem wurde der Gegner angehalten, zum nächsten regulären Termin den Umgang wieder zu ermöglichen und auch künftig das Umgangsrecht der Mandatin zu beachten. Das Schreiben ließ deutlich erkennen, dass der Mandantin vorrangig an einer einvernehmlichen Lösung gelegen ist. Es endet mit der Anmerkung, dass wir nur ungern ein gerichtliches Verfahren einleiten würden.

Die Antwort ließ nicht lange auf sich warten und macht deutlich, was der Verfasser von unserer Hinzuziehung durch die Kindesmutter hält:

Das mit dem Umgang am 12.10.2018 geht klar. Das mit dem regelmäßig wird sich zeigen. Man kann mit mir über alles reden, aber nicht mich und meine Familie bedrohen oder zwingen zu wollen, geht nicht.

Der nächste Brief von Ihnen landet ohne Umwege im Papierkorb vor unserem Haus. Da wo die Hundescheißbeutel drinnen sind!! Ich hoffe, Sie lassen sich Ihre Dienste für Frau … angemessen von ihr bezahlen.

(Hartz vier, und der Tag gehört dir) Spruch des Tages

Dass auf Förmlichkeiten wie Anrede und Grußformel gleich ganz verzichtet wurde, verwundert da auch nicht mehr.

Empfohlen durch die Gegenseite

Man freut sich ja, wenn Mandanten auf eine Empfehlung hin den Weg in die Kanzlei finden. Etwas kurios ist es aber, wenn die Gegenseite den Gang zum Anwalt empfiehlt.

Der Mandant hatte nach dem Kauf eines Gebrauchtwagens Gewährleistungsansprüche geltend gemacht, weil sich eine Woche nach der Übergabe des Autos herausstellte, dass das Getriebe ausgetauscht werden muss.

Der „freundliche“ Händler lehnte ab und erteilte gleichzeitig folgenden Rat:

Wir möchten Sie darum bitten, sich ggf. kompetente juristische Beratung einzuholen, welche über das Selbststudium im Internet hinausgeht. Wir empfehlen eine Beratung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt. Sollten Sie Rechtsschutzversichert [sic] sein, übernimmt in den allermeisten Fällen diese Versicherung die Beratungskosten. Sollten Sie nicht Rechtsschutzversichert [sic] sein, besteht ggf. die Möglichkeit bei dem für Sie zuständigen Amtsgericht einen Beratungsgutschein zu erhalten.

Unser Mandant ist rechtsschutzversichert und hat sich an uns gewandt. Wir haben den Gebrauchtwagenhändler nochmals angeschrieben und darauf hingewiesen, dass er die Beweislast dafür trägt, dass das Auto bei Übergabe mangelfrei war. Das ergibt sich aus § 477 BGB und der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu dieser Regelung. Hat ein gewerblicher Verkäufer eine Sache an einen Verbraucher verkauft und zeigt sich innerhalb von sechs Monaten nach der Übergabe eine Mangelerscheinung, so muss der Verkäufer beweisen, dass zum Zeitpunkt der Übergabe noch kein Mangel, auch nicht im Ansatz, vorhanden war, wenn er sich von seiner Gewährleistungspflicht (Reparatur, Umtausch, Minderung des Kaufpreises, Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe der Kaufsache, Schadensersatz) befreien will.

Leider zeigte die Antwort des Händlers, dass er die Erläuterungen nicht verstanden hat, weshalb wir ihm nun unsererseits dringend angeraten haben, eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt aufzusuchen…