Keine Haftung des Betriebserwerbers für vom Veräußerer nicht gezahlte Sozialabgaben. Oder etwa doch?

Wir hatten hier im Blog schon über ein Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz berichtet, wonach der Erwerber eines Betriebs nicht für Sozialversicherungsbeiträge haftet, die der vormalige Inhaber nicht abgeführt hat. Dreh- und Angelpunkt für eine etwaige Haftung ist § 25 Abs. 1 HGB. Nach der Auffassung des LSG Rheinland-Pfalz erfaßt diese Vorschrift  offene Sozialversicherungsbeiträge nicht.
Nun hatte sich auch das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt mit dieser Problematik zu beschäftigen (Beschluß v. 11.01.2011, Az. L 1 R 51/10 B ER). Es handelte sich allerdings nur um ein Verfahren über vorläufigen Rechtsschutz. Das Gericht mußte die Frage also noch nicht endgültig entscheiden, führt aber u. a. unter Bezugnahme auf das Urteil des LSG Rheinland-Pfalz aus:
„Andererseits soll § 25 Abs . 1 HGB zwar alle im Betrieb des Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten aus Vertrag, Delikt oder sonst aus Gesetz erfassen, jedoch nicht Sozialversicherungsbeiträge, da § 25 Abs. 1 HGB nur auf zivilrechtliche Ansprüche Anwendung finde und eine § 75 der Abgabenordnung (AO) vergleichbare Regelung fehle (LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13. August 2008 , Az: L 4 R 366/07).“
Das klingt ja zunächst mal, als ob sich das LSG Sachsen-Anhalt der Auffassung des LSG Rheinland-Pfalz anschließen wolle. Ob dies aber – wie es z.B. das beck-blog vorwegnimmt – im Hauptsacheverfahren, wenn also tatsächlich über die Rechtmäßigkeit des Bescheids der Krankenkasse, mit welchem sie den Betriebserwerber zur Zahlung verpflichtete, zu entscheiden ist, wirklich so kommen wird, ist bei genauerem Hinsehen noch völlig offen.

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Anpassung der Nebenkostenvorauszahlungen durch den Mieter

Wer kennt das nicht? Die jährliche Nebenkostenabrechnung flattert ins Haus und weist eine satte Nachzahlung aus. Doch damit nicht genug: Der Vermieter verlangt für die Zukunft auch gleich noch höhere monatliche Vorauszahlungen.
Hin und wieder kommt es aber doch vor, daß sich aus der Betriebskostenabrechnung für den Mieter ein Guthaben ergibt. Aber setzt der Vermieter in diesem Fall die künftigen Nebenkostenvorauszahlungen herab? In aller Regel nicht. Was aber scheinbar kaum ein Mieter weiß: Auch der Mieter kann nach § 560 Abs. 4 BGB eine Anpassung der Betriebskostenvorauszahlungen vornehmen. Dabei sind die sich aus der letzten Betriebskostenabrechnung ergebenden Kosten zugrundezulegen. Sind diese geringer als in der vorherigen Abrechnungsperiode, können die Nebenkostenvorauszahlungen durch eine Erklärung gegenüber dem Vermieter, welche in Textform zu erfolgen hat, auf eine angemessene Höhe reduziert werden. Dem Vermieter wird so kein zinsloses Darlehen gewährt und für den Mieter erhöht sich die monatliche Liquidität. Er muß für eine Erstattung zuviel gezahlter Betriebskosten nicht erst die Jahresabrechnung abwarten.
Sollten Sie Fragen zu den Betriebskosten oder zu anderen Bereichen des Mietrechts haben, beraten wir Sie gern. Kontaktieren Sie uns!

Das kosten Verkehrssünden im Ausland

Die Urlaubszeit hat begonnen. Viele fahren entweder mit dem eigenen Fahrzeug ins Ausland oder mieten sich eines vor Ort. Um unangenehme Überraschungen zu vermeiden, sollte man sich rechtzeitig mit dem Bußgeldkatalog des Reiselandes beschäftigen, denn so mancher Verstoß, der in der Heimat eher als Bagatelle behandelt und nur mit einem geringen Bußgeld geahndet wird, kann im Ausland richtig teuer werden und die Urlaubskasse erheblich belasten.
Einen guten Überblick über die aktuellen Bußgelder in 35 europäischen Ländern (inkl. Türkei) stellt der ADAC zur Verfügung.
Sollte man Ihnen einen Verkehrsverstoß im Ausland zur Last legen, stehen wir Ihnen gern mit Rat und Tat zur Seite. Kontaktieren Sie uns!

Promillegrenzen im Ausland

Wir haben ja hier bereits über die Bußgelder für Verkehrsverstöße in einigen europäischen Ländern berichtet, u. a. auch über jene für Alkohol am Steuer.  Doch wo genau liegen denn nun die Promillegrenzen? Wie die Bußgelder, so fallen auch die Promillegrenzen teilweise recht unterschiedlich aus. Hier ein nicht abschließender Überblick:
  • Belgien: 0,5
  • Dänemark: 0,5
  • Frankreich: 0,5
  • Griechenland: 0,5
  • Großbritannien: 0,8
  • Irland: 0,8
  • Italien: 0,5
  • Kroatien: 0,0
  • Luxemburg: 0,4
  • Niederlande: 0,5
  • Österreich: 0,5
  • Polen: 0,2
  • Portugal: 0,5
  • Schweden: 0,2
  • Schweiz: 0,5
  • Slowakei: 0,0
  • Spanien: 0,5
  • Tschechien: 0,0
  • Ungarn: 0,0
  • Zypern: 0,5

Mietspiegel von Freiberg

Gestern berichteten wir über eine Entscheidung des BGH zu der Frage, wann der Vermieter verpflichtet ist, seinem Mieterhöhungsverlangen den aktuellen Mietspiegel beizufügen.
Nicht verpflichtet hierzu ist er, wenn der Mietspiegel für jedermann öffentlich zugänglich ist oder wenn er beim Vermieter eingesehen werden kann.
Wer sich – sei es aus Anlaß einer anstehenden Mieterhöhung oder zur allgemeinen Information – für den Mietspiegel von Freiberg interessiert, kann ihn im Amt für Sozial- und Wohnungswesen (Sachgebiet Wohnungswesen, Borngasse 6, 09599 Freiberg) oder in der Infothek des Rathauses am Obermarkt erhalten.
Wenn Sie Mieter oder Vermieter sind und Fragen zum Mietrecht haben, beraten wir Sie gern. Kontaktieren Sie uns!

Mietspiegel bei Mieterhöhungsverlangen

Will der Vermieter einer Wohnung die Miete erhöhen, so kann dies unter bestimmten weiteren Voraussetzungen bis zur Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete geschehen. Die ortsübliche Vergleichsmiete läßt sich in der Regel dem sogenannten Mietspiegel entnehmen.
An Form und Begründung des Mieterhöhungsverlangens stellt das Gesetz einige Anforderungen. So muß zur Begründung der Mieterhöhung auf den Mietspiegel Bezug genommen werden. Ist dieser nicht allgemein zugänglich (z. B. bei der Gemeinde oder im Internet) muß der Vermieter den Mietspiegel seinem Mieterhöhungsverlangen beifügen.
Hiervon hat der Bundesgerichtshof nun eine Ausnahme gemacht (Urteil v. 11.03.2009, Az. VIII ZR 74/08, Pressemitteilung). Ist der Mietspiegel zwar nicht öffentlich, aber im Kundencenter des Vermieters einsehbar, braucht er dem Mieter nicht zusammen mit dem Mieterhöhungsverlangen übersendet werden.
Wenn Sie Mieter oder Vermieter sind und Fragen zum Mietrecht haben, beraten wir Sie gern. Kontaktieren Sie uns!

Kann Standzeit eines Gebrauchtwagens beim Händler ein Mangel sein?

Bereits in unserem letzten Blogeintrag hatten wir uns mit Mängeln an Fahrzeugen befaßt. Nun hat der BGH zu diesem Komplex ein weiteres Urteil erlassen (Urteil v. 10.03.2009, Az. VIII ZR 34/08).
Der Käufer eines Gebrauchtwagens ist vom Kaufvertrag mit der Begründung zurückgetreten, eine Standzeit beim Händler von 19 Monaten stelle als solche bereits einen Mangel des Fahrzeugs dar. Mit dieser Argumentation hatte er beim BGH allerdings keinen Erfolg.
Nicht die Standzeit an sich, sondern etwaige standzeitbedingte Schäden seien maßgeblich dafür, ob sich der Käufer auf Gewährleistungrechte berufen kann, so der BGH (Pressemitteilung, Urteilstext noch nicht veröffentlicht). Ob solche Mängel auftreten hängt von den Bedingungen, unter welchen das stillgelegte Fahrzeug abgestellt wird, und nicht von der Dauer der Stilllegung ab. So können sich auch bei nur kurzer Standzeit Mängel einstellen, wenn das Fahrzeug unsachgemäß bzw. unter ungünstigen Bedingungen abgestellt wird. Umgekehrt lassen sich bei fachmännischem Vorgehen auch bei längeren Standzeiten Schäden durchaus vermeiden.
Haben auch Sie Fragen zum Gewährleistungsrecht? Wir informieren Sie gern über Ihre Rechte als Käufer oder Verkäufer. Kontaktieren Sie uns!
Nachtrag v. 31.03.2009: Heute wurde nun auch das Urteil im Volltext veröffentlicht.

Mangel oder Stand der Technik?

Käufer mangelhafter Sachen haben verschiedene Rechte. Sie können grundsätzlich die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen. Sie können aber unter bestimmten Voraussetzungen auch den Kaufpreis mindern oder insgesamt vom Kaufvertrag zurücktreten.
Wann liegt nun aber ein Mangel vor? Nicht immer, wenn ein gekaufter Gegenstand nicht wunschgemäß funktioniert, ist er auch mangelhaft.
In einer aktuellen Entscheidung (Urteil v. 04.03.2009, Az. VIII ZR 160/08) hatte sich der Bundesgerichtshof (BGH) z. B. mit der Frage zu beschäftigen, ob bei einem Dieselfahrzeug mit Rußpartikelfilter wiederholt aufgetretene Verstopfungen des Filters einen zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigenden Mangel darstellen. Das Fahrzeug wurde überwiegend für Kurzstrecken genutzt.
Nach § 434 Abs. 1 Nr. 2 BGB ist eine Sache frei von Mängeln, wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach Art der Sache erwarten kann.
Was bei Sachen der gleichen Art üblich ist, ist durch einen Vergleich zu ermitteln. Vergleicht man das beanstandete Fahrzeug nun mit Kfz im Allgemeinen, mit der Gruppe der Dieselfahrzeuge oder nur mit der Gruppe der mit einem Rußpartikelfilter ausgestatteten Dieselfahrzeuge? Bei den ersten beiden denkbaren Vergleichsmöglichkeiten käme man wohl zu dem Ergebnis, daß Funktionsstörungen auch bei überwiegendem Kurzstreckenbetrieb keinesfalls üblich sind. Damit wäre ein Mangel zu bejahen.
Der BGH entschied sich jedoch für die dritte Vergleichsgruppe, die Dieselfahrzeuge mit Rußpartikelfilter. Bei diesen ist es derzeit Stand der Technik, daß der Filter bei überwiegendem Kurzstreckeneinsatz zum Verstopfen neigt. Ein Mangel liegt somit nicht vor.
Zitat aus der Pressemitteilung (Urteil noch nicht veröffentlicht) des BGH:
Nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts, die sich auf ein von ihm eingeholtes Sachverständigengutachten stützen, sind aber nach dem derzeitigen Stand der Technik Fahrzeuge aller Hersteller, die mit einem Dieselpartikelfilter ausgestattet sind, für einen überwiegenden Kurzstreckeneinsatz nicht geeignet, weil für die Regeneration des Partikelfilters eine erhöhte Abgastemperatur erforderlich ist, die im reinen Kurzstreckenbetrieb gewöhnlich nicht erreicht wird.
Haben auch Sie Fragen zum Gewährleistungsrecht? Wir informieren Sie gern über Ihre Rechte als Käufer oder Verkäufer. Kontaktieren Sie uns!

Kosten von Verkehrsverstößen im Ausland

Zwar wurden Verkehrssünden mit der Überarbeitung des Bußgeldkatalogs auch in Deutschland teurer, allerdings muß man im Ausland häufig deutlich tiefer in die Tasche greifen.
Für einige beliebte Reiseländer haben wir nachfolgend die Bußgelder für ausgewählte Verstöße aufgelistet (Angaben in €):
Land Alkohol am Steuer 20 km/h zu schnell über 50 km/h zu schnell Rotlichtverstoß Überholverstoß Parkverstoß Handy
Deutschland ab 500,- bis 35,- ab 240,- 90,- bis 320,- 30,- bis 250,- 10,- bis 70,- 40,-
Belgien ab 140,- ab 100,- ab 250,- ab 150,- ab 150,- ab 50,- ab 100,-
Dänemark bis 1 Netto-Monatsgehalt 70,- bis 270,- ab 300,- 135,- bis 200,- 140,- 70,- 70,-
Frankreich ab 135,- ab 90,- 1500,- ab 90,- ab 90,- ab 10,- ab 35,-
Griechenland ab 100,- ab 50,- ab 175,- ab 350,- ab 350,- ab 40,- ab 50,-
Großbritannien bis 6500,- ab 75,- bis 5600,- ab 120,- ab 120,- ab 40,- ab 75,-
Irland ab 1270,- ab 80,- ab 80,- ab 80,- ab 80,- ab 40,- ab 60,-
Italien ab 540,- ab 155,- ab 390,- ab 155,- ab 75,- ab 35,- ab 155,-
Kroatien ab 135,- bis 70,- ab 670,- ab 270,- ab 95,- ab 40,- ab 70,-
Niederlande ab 250,- ab 100,- ab 300,- 150,- 150,- ab 50,- 150,-
Österreich ab 220,- ab 20,- bis 2180,- ab 70,- ab 70,- ab 20,- 50,-
Polen ab 145,- ab 10,- ab 80,- ab 50,- ab 50,- ab 20,- ab 40,-
Portugal ab 250,- ab 60,- ab 120,- ab 100,- ab 120,- ab 30,- ab 120,-
Schweden ab 180,- ab 260,- ab 450,- ab 130,- ab 150,- ab 40,- erlaubt
Schweiz ab 380,- ab 110,- ab 600,- 160,- ab 150,- ab 25,- 65,-
Spanien ab 300,- ab 90,- ab 360,- ab 90,- ab 90,- bis 90,- ab 90,-
Ungarn ab 330,- ab 100,- ab 200,- bis 330,- bis 330,- ab 10,- bis 100,-
Teilweise sehen die Vorschriften der einzelnen Länder weitere Sanktionen vor, falls die verhängten Bußgelder nicht fristgemäß gezahlt werden. Neben den Bußgeldern kommen, wie in Deutschland auch, noch zusätzliche Maßnahmen in Betracht, welche jedoch von Land zu Land sehr unterschiedlich sind. Bei Alkohol am Steuer zum Beispiel reicht die Palette von der Zwangsversteigerung des Fahrzeugs (Italien) bis zu Haftstrafen (Spanien).
Sollten auch Sie wegen eines Verkehrsverstoßes im Ausland belangt werden, informieren wir Sie gern über Ihre Rechte und Pflichten. Kontaktieren Sie uns!

Bundessozialgericht: Höheres Insolvenzgeld bei gekündigter Lohnverzichtsvereinbarung

Arbeitnehmer haben im Insolvenzfall Anspruch auf Zahlung von Insolvenzgeld. Gedeckt wird hierdurch das Arbeitsentgelt, welches der Arbeitgeber in den letzten drei Monaten des Arbeitsverhältnisses vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens  oder vor Abweisung des Insolvenzantrages mangels Masse bzw. vor einer Betriebseinstellung mangels Masse nicht zahlen konnte.
Zum Arbeitsentgelt, welches der Berechnung des Insolvenzgeldes zugrunde zu legen ist, zählt natürlich zunächst der reguläre Lohn. Daneben sind u. a. Gefahrenzulagen, Kleidergelder, Kostgelder, vermögenswirksame Leistungen, Urlaubsgeld, ein 13. Monatsgehalt etc..
Am 04. März 2009 hatte das Bundessozialgericht (BSG) einen Fall zu entscheiden, in dem der Arbeitnehmer im Rahmen eines Restrukturierungstarifvertrages auf einen Teil seines Lohns, genauer gesagt auf eine bereits vereinbarte Lohnerhöhung, einstweilen verzichtet hatte. Der Restrukturierungstarifvertrag wurde nach Stellung des Insolvenzantrages allerdings von der Gewerkschaft gekündigt. Fraglich war nun, ob auch die Lohnanteile, auf die zuvor verzichtet worden war, bei der Berechnung des Insolvenzgeldes zu berücksichtigen sind.
Das zuständige Arbeitsamt und die Instanzgerichte lehnten das ab. Sie waren der Auffassung, die Kündigung des Restrukturierungstarifvertrages habe keine Rückwirkung. Die dem Arbeitnehmer aufgrund der Kündigung zustehende Lohnerhöhung könne erst ab dem Kündigungszeitpunkt berücksichtigt werden.
Dem schloß sich das BSG in seinem Urteil (noch nicht im Volltext veröffentlicht, derzeit nur Pressemitteilung abrufbar) vom 04. März 2009, Az. B 11 AL 8/08 R, nicht an.
Es urteilte:
Eine tarifliche Lohnverzichtsvereinbarung kann bei drohender Insolvenz des Arbeitgebers mit der Wirkung gekündigt werden, dass die bis dahin durch den Verzicht aufgelaufenen Lohnbestand­teile für die Berechnung des Insolvenzgeldes von Bedeutung sein können. Das gilt aber nur insoweit, als die Lohnbestandteile im Insolvenzgeld-Zeitraum erarbeitet sind und deshalb Arbeitsentgelt „für“ die der Insolvenz vorausgehenden drei Monate des Arbeitsverhältnisses darstellen.
Sollten Sie Fragen zum Insolvenzgeld haben oder Hilfe bei der Beantragung (Vorsicht, hierfür sieht das Gesetz eine Frist vor!) benötigen, beraten und unterstützen wir Sie gern. Kontaktieren Sie uns!