Käufer mangelhafter Sachen haben verschiedene Rechte. Sie können grundsätzlich die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen. Sie können aber unter bestimmten Voraussetzungen auch den Kaufpreis mindern oder insgesamt vom Kaufvertrag zurücktreten.
Wann liegt nun aber ein Mangel vor? Nicht immer, wenn ein gekaufter Gegenstand nicht wunschgemäß funktioniert, ist er auch mangelhaft.
In einer aktuellen Entscheidung (
Urteil v. 04.03.2009, Az. VIII ZR 160/08) hatte sich der Bundesgerichtshof (BGH) z. B. mit der Frage zu beschäftigen, ob bei einem Dieselfahrzeug mit Rußpartikelfilter wiederholt aufgetretene Verstopfungen des Filters einen zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigenden Mangel darstellen. Das Fahrzeug wurde überwiegend für Kurzstrecken genutzt.
Nach § 434 Abs. 1 Nr. 2 BGB ist eine Sache frei von Mängeln, wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach Art der Sache erwarten kann.
Was bei Sachen der gleichen Art üblich ist, ist durch einen Vergleich zu ermitteln. Vergleicht man das beanstandete Fahrzeug nun mit Kfz im Allgemeinen, mit der Gruppe der Dieselfahrzeuge oder nur mit der Gruppe der mit einem Rußpartikelfilter ausgestatteten Dieselfahrzeuge? Bei den ersten beiden denkbaren Vergleichsmöglichkeiten käme man wohl zu dem Ergebnis, daß Funktionsstörungen auch bei überwiegendem Kurzstreckenbetrieb keinesfalls üblich sind. Damit wäre ein Mangel zu bejahen.
Der BGH entschied sich jedoch für die dritte Vergleichsgruppe, die Dieselfahrzeuge mit Rußpartikelfilter. Bei diesen ist es derzeit Stand der Technik, daß der Filter bei überwiegendem Kurzstreckeneinsatz zum Verstopfen neigt. Ein Mangel liegt somit nicht vor.
Nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts, die sich auf ein von ihm eingeholtes Sachverständigengutachten stützen, sind aber nach dem derzeitigen Stand der Technik Fahrzeuge aller Hersteller, die mit einem Dieselpartikelfilter ausgestattet sind, für einen überwiegenden Kurzstreckeneinsatz nicht geeignet, weil für die Regeneration des Partikelfilters eine erhöhte Abgastemperatur erforderlich ist, die im reinen Kurzstreckenbetrieb gewöhnlich nicht erreicht wird.
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