Neues vom Bundesverwaltungsgericht zum Abbau von Punkten in Flensburg

Es gibt bekanntlich die Möglichkeit, den Punktestand auf dem Flensburger Konto durch den Besuch eines sogenannten Aufbauseminars zu verringern, sofern man noch nicht 14 Punkte erreicht hat. Legt man seiner Fahrerlaubnisbehörde innerhalb von drei Monaten nach Beendigung eines solchen Seminars eine Teilnahmebescheinigung vor, so werden bei einem Punktestand von bis zu acht Punkten immerhin vier Punkte gestrichen. Hatte man die Acht-Punkte-Schwelle bereits überschritten, aber noch nicht mehr als 13 Punkte angesammelt, verringert sich der Punktestand zumindest noch um zwei Pünktchen. Maßgeblich für den zugrundezulegenden Punktestand ist das Ausstellungsdatum der Teilnahmebescheinigung.
Was geschieht nun aber, wenn der Teilnehmer eines solchen Seminars noch vor Ausstellung der Teilnahmebescheinigung einen neuerlichen Verkehrsverstoß begeht, der etwas später (nach Ausstellung der Teilnahmebescheinigung) rechtskräftig mit Punkten geahndet wird?

Blutalkoholtest: Führerschein weg trotz rechtswidriger Blutentnahme

Wir hatten ja hier schon über eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts informiert, nach welcher eine rechtswidrig vorgenommenen Blutentnahme in der Regel wohl kein Beweisverwertungsverbot in einem Strafverfahren wegen Trunkenheit am Steuer nach sich zieht.
Aber Gericht ist ja nicht gleich Gericht, und wo zwei Juristen sind, gibt es mindestens drei Meinungen. Man könnte also annehmen, daß andere Gerichte diese Auffassung nicht teilen. Wie sieht´s zum Beispiel mit den Verwaltungsgerichten aus, die immer dann entscheiden müssen, wenn es um die Rechtmäßigkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Fahrerlaubnisbehörde geht?

Blutalkoholtest: Kein Beweisverwertungsverbot bei Blutentnahme ohne richterliche Anordnung

Wer unter dem Verdacht des Fahrens unter Alkoholeinfluß von der Polizei angehalten wird, wird häufig aufgefordert, sich einem Alkoholtest zu unterziehen. Grundsätzlich kommen dabei zwei Methoden zur Anwendung: Die Messung der Alkoholkonzentration in der Atemluft und der Blutalkoholtest.
Eine Pflicht, einen Atemalkoholtest über sich ergehen zu lassen – also „ins Röhrchen zu blasen“ – besteht wohlgemerkt nicht.
Etwas anders ist die Rechtslage bei der Vornahme eines Blutalkoholtests. Mehr lesen →