Kosten von Verkehrsverstößen im Ausland

Zwar wurden Verkehrssünden mit der Überarbeitung des Bußgeldkatalogs auch in Deutschland teurer, allerdings muß man im Ausland häufig deutlich tiefer in die Tasche greifen.
Für einige beliebte Reiseländer haben wir nachfolgend die Bußgelder für ausgewählte Verstöße aufgelistet (Angaben in €):
Land Alkohol am Steuer 20 km/h zu schnell über 50 km/h zu schnell Rotlichtverstoß Überholverstoß Parkverstoß Handy
Deutschland ab 500,- bis 35,- ab 240,- 90,- bis 320,- 30,- bis 250,- 10,- bis 70,- 40,-
Belgien ab 140,- ab 100,- ab 250,- ab 150,- ab 150,- ab 50,- ab 100,-
Dänemark bis 1 Netto-Monatsgehalt 70,- bis 270,- ab 300,- 135,- bis 200,- 140,- 70,- 70,-
Frankreich ab 135,- ab 90,- 1500,- ab 90,- ab 90,- ab 10,- ab 35,-
Griechenland ab 100,- ab 50,- ab 175,- ab 350,- ab 350,- ab 40,- ab 50,-
Großbritannien bis 6500,- ab 75,- bis 5600,- ab 120,- ab 120,- ab 40,- ab 75,-
Irland ab 1270,- ab 80,- ab 80,- ab 80,- ab 80,- ab 40,- ab 60,-
Italien ab 540,- ab 155,- ab 390,- ab 155,- ab 75,- ab 35,- ab 155,-
Kroatien ab 135,- bis 70,- ab 670,- ab 270,- ab 95,- ab 40,- ab 70,-
Niederlande ab 250,- ab 100,- ab 300,- 150,- 150,- ab 50,- 150,-
Österreich ab 220,- ab 20,- bis 2180,- ab 70,- ab 70,- ab 20,- 50,-
Polen ab 145,- ab 10,- ab 80,- ab 50,- ab 50,- ab 20,- ab 40,-
Portugal ab 250,- ab 60,- ab 120,- ab 100,- ab 120,- ab 30,- ab 120,-
Schweden ab 180,- ab 260,- ab 450,- ab 130,- ab 150,- ab 40,- erlaubt
Schweiz ab 380,- ab 110,- ab 600,- 160,- ab 150,- ab 25,- 65,-
Spanien ab 300,- ab 90,- ab 360,- ab 90,- ab 90,- bis 90,- ab 90,-
Ungarn ab 330,- ab 100,- ab 200,- bis 330,- bis 330,- ab 10,- bis 100,-
Teilweise sehen die Vorschriften der einzelnen Länder weitere Sanktionen vor, falls die verhängten Bußgelder nicht fristgemäß gezahlt werden. Neben den Bußgeldern kommen, wie in Deutschland auch, noch zusätzliche Maßnahmen in Betracht, welche jedoch von Land zu Land sehr unterschiedlich sind. Bei Alkohol am Steuer zum Beispiel reicht die Palette von der Zwangsversteigerung des Fahrzeugs (Italien) bis zu Haftstrafen (Spanien).
Sollten auch Sie wegen eines Verkehrsverstoßes im Ausland belangt werden, informieren wir Sie gern über Ihre Rechte und Pflichten. Kontaktieren Sie uns!

MPU bei einmaligem Verkehrsverstoß

Der „Idiotentest“ – allseits gefürchtet, weil mit teuren Vorbereitungskursen verbunden und häufig nicht im ersten Anlauf zu bestehen. Aber wann muß man denn nun eigentlich zur medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU), wie der Idiotentest eigentlich heißt?
Die häufigsten Gründe für die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung sind:
  • 18 oder mehr Punkte in Flensburg
  • wiederholtes Fahren unter Alkoholeinfluß
  • eine Trunkenheitsfahrt mit 1,6 Promille oder mehr
  • Betäubungs- oder Arzneimittelmißbrauch
Wer 18 Punkte auf seinem Flensburger Konto angesammelt hat, muß mehrere Verkehrsverstöße begangen haben, so daß sich in der Tat die Frage stellt, ob dieser Fahrer zum Führen eines Kraftfahrzeugs (noch) geeignet ist. Gleiches gilt für die anderen oben aufgeführten Anordnungsgründe. Wie sieht es aber bei einem einmaligen, jedoch schweren Verkehrsverstoß oder bei einer einmaligen erheblichen Straftat, die mit dem Straßenverkehr im Zusammenhang steht, aus?
Die alte Fassung der Fahrerlaubnisverordnung beantwortete diese Frage nicht eindeutig. In § 11 Abs. 3 Nr. 4 FeV hieß es, die MPU könne bei „erheblichen oder wiederholten Verstößen“ angeordnet werden. Auch schon früher gingen viele Gerichte davon aus, daß ein erheblicher Verstoß ausreichen kann, um zum Idiotentest geschickt zu werden, nun wurde aber auch der Wortlaut der Verordnung präzisiert. § 11 Abs. 3 Nr. 4 FeV besagt jetzt: Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln … angeordnet werden bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften.
Damit steht fest:
  1. Auch wenn man vor seinem aktuellen Verkehrsverstoß nicht einschlägig aufgefallen ist, reicht das im Zweifelsfall nicht als Beleg dafür aus, daß man künftig die verkehrsrechtlichen Bestimmungen einhalten  wird.
  2. Begeht man wiederholt Verkehrsverstöße, kann die MPU auch schon vor Erreichen von 18 Punkten angeordnet werden, also selbst dann, wenn den Verstößen für sich betrachtet eher geringes Gewicht beizumessen ist.
Ob ein Verstoß die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung rechtfertigt, ist stets anhand der Umstände des konkreten Einzelfalles zu entscheiden. Sollten Sie hierzu Fragen haben, beraten wir Sie gern. Kontaktieren Sie uns!

OLG Dresden zur Höhe der Mietkosten für ein Unfallersatzfahrzeug

Wer nach einem Unfall auf ein gemietetes Ersatzfahrzeug angewiesen ist und die Kosten vom Unfallgegner oder einer Versicherung erstattet bekommen möchte, muß das Fahrzeug selbstverständlich zu einem vernünftigen Tarif anmieten, also das sogenannte Wirtschaftlichkeitgebot befolgen. Welcher Tarif für welche Fahrzeugklasse angemessen ist, hängt natürlich auch davon ab, wie sich die regionale Marktlage darstellt.

Vor dem Ungarn-Urlaub zum TÜV!

Nach einer Mitteilung des ADAC häufen sich in letzter Zeit Fälle, in denen deutschen Urlaubern, bei deren Fahrzeugen die TÜV/DEKRA-Plaketten abgelaufen waren, von den ungarischen Behörden die Zulassung und teilweise auch die Kfz-Kennzeichen abgenommen wurden. Diese Praxis ist angesichts deutscher und europarechtlicher Regelungen äußerst fragwürdig.

Hohe „Inflationsrate“ bei Bußgeldern

Daß die Bußgelder für Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr deutlich angehoben werden sollen, geistert ja bereits geraume Zeit durch die Medien. Den aktuellen Stand der beabsichtigten Änderungen des Bußgeldkatalogs kann man auf der Internetseite des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung einsehen. Hier geht´s direkt zur Tabelle.

Kongress der ADAC-Vertragsanwälte in München

In München findet seit gestern ein Kongress der ADAC-Vertragsanwälte statt. Behandelt werden aktuelle rechtspolitische Fragen sowie die neuesten Entwicklungen im deutschen und europäischen Verkehrsrecht.
Für uns ist es im Interesse unserer Mandanten selbstverständlich, uns stets über die aktuelle Gesetzgebung und Rechtsprechung auf dem Laufenden zu halten. Daher  nehmen wir natürlich am ADAC JuristenCongress teil.

Neues vom Bundesverwaltungsgericht zum Abbau von Punkten in Flensburg

Es gibt bekanntlich die Möglichkeit, den Punktestand auf dem Flensburger Konto durch den Besuch eines sogenannten Aufbauseminars zu verringern, sofern man noch nicht 14 Punkte erreicht hat. Legt man seiner Fahrerlaubnisbehörde innerhalb von drei Monaten nach Beendigung eines solchen Seminars eine Teilnahmebescheinigung vor, so werden bei einem Punktestand von bis zu acht Punkten immerhin vier Punkte gestrichen. Hatte man die Acht-Punkte-Schwelle bereits überschritten, aber noch nicht mehr als 13 Punkte angesammelt, verringert sich der Punktestand zumindest noch um zwei Pünktchen. Maßgeblich für den zugrundezulegenden Punktestand ist das Ausstellungsdatum der Teilnahmebescheinigung.
Was geschieht nun aber, wenn der Teilnehmer eines solchen Seminars noch vor Ausstellung der Teilnahmebescheinigung einen neuerlichen Verkehrsverstoß begeht, der etwas später (nach Ausstellung der Teilnahmebescheinigung) rechtskräftig mit Punkten geahndet wird?

Blutalkoholtest: Führerschein weg trotz rechtswidriger Blutentnahme

Wir hatten ja hier schon über eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts informiert, nach welcher eine rechtswidrig vorgenommenen Blutentnahme in der Regel wohl kein Beweisverwertungsverbot in einem Strafverfahren wegen Trunkenheit am Steuer nach sich zieht.
Aber Gericht ist ja nicht gleich Gericht, und wo zwei Juristen sind, gibt es mindestens drei Meinungen. Man könnte also annehmen, daß andere Gerichte diese Auffassung nicht teilen. Wie sieht´s zum Beispiel mit den Verwaltungsgerichten aus, die immer dann entscheiden müssen, wenn es um die Rechtmäßigkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Fahrerlaubnisbehörde geht?

Blutalkoholtest: Kein Beweisverwertungsverbot bei Blutentnahme ohne richterliche Anordnung

Wer unter dem Verdacht des Fahrens unter Alkoholeinfluß von der Polizei angehalten wird, wird häufig aufgefordert, sich einem Alkoholtest zu unterziehen. Grundsätzlich kommen dabei zwei Methoden zur Anwendung: Die Messung der Alkoholkonzentration in der Atemluft und der Blutalkoholtest.
Eine Pflicht, einen Atemalkoholtest über sich ergehen zu lassen – also „ins Röhrchen zu blasen“ – besteht wohlgemerkt nicht.
Etwas anders ist die Rechtslage bei der Vornahme eines Blutalkoholtests. Mehr lesen