Neues vom Bundesverwaltungsgericht zum Abbau von Punkten in Flensburg

Es gibt bekanntlich die Möglichkeit, den Punktestand auf dem Flensburger Konto durch den Besuch eines sogenannten Aufbauseminars zu verringern, sofern man noch nicht 14 Punkte erreicht hat. Legt man seiner Fahrerlaubnisbehörde innerhalb von drei Monaten nach Beendigung eines solchen Seminars eine Teilnahmebescheinigung vor, so werden bei einem Punktestand von bis zu acht Punkten immerhin vier Punkte gestrichen. Hatte man die Acht-Punkte-Schwelle bereits überschritten, aber noch nicht mehr als 13 Punkte angesammelt, verringert sich der Punktestand zumindest noch um zwei Pünktchen. Maßgeblich für den zugrundezulegenden Punktestand ist das Ausstellungsdatum der Teilnahmebescheinigung.
Was geschieht nun aber, wenn der Teilnehmer eines solchen Seminars noch vor Ausstellung der Teilnahmebescheinigung einen neuerlichen Verkehrsverstoß begeht, der etwas später (nach Ausstellung der Teilnahmebescheinigung) rechtskräftig mit Punkten geahndet wird?
Hier ein Beispiel in Anlehnung an einen aktuellen Fall, den das Bundesverwaltungsgericht zu entscheiden hatte (Urteil v. 25.09.2008, Az. 3 C 3.07; Pressemitteilung):
Der Betroffene nahm an einem Aufbauseminar teil. Als er damit begann, wies sein Konto in Flensburg 13 Punkte auf. Er hätte also einen Abzug von zwei Punkten erreichen können. Leider beging er jedoch vor Ausstellung der Teilnahmebescheinigung einen Geschwindigkeitsverstoß, der mit weiteren zwei Punkten geahndet wurde. Allerdings wurde die Ahndung des Verkehrsverstoßes erst nach Ausstellung der Teilnahmebescheinigung für das Aufbauseminar rechtskräftig, etwa weil Rechtsmittel gegen den entsprechenden Bescheid eingelegt wurden, die dessen Rechtskraft hinauszögerten.
Der begehrte Abzug von zwei Punkten wurde dem Betroffenen von der Behörde verweigert, da er noch vor Beendigung des Aufbauseminars einen Verkehrsverstoß begangen habe, der zu einem Punktestand von 15 führte. Daß die neuen Punkte erst nach Beendigung des Seminars tatsächlich rechtskräftig eingetragen worden sind, spiele keine Rolle. Die dagegen gerichtete Klage blieb erfolglos. Das Bundesverwaltungsgericht stellt für die Ermittlung des Punktestandes zum Zeitpunkt der Beendigung des Aufbauseminars auf das sogenannte Tattagsprinzip ab.
Zitat aus der Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts:
Doch muss, soweit ein möglicher Abzug wegen der Teilnahme an einem Aufbauseminar in Rede steht, die Rechtskraft nicht bereits bei Ausstellung der Teilnahmebescheinigung eingetreten sein. Nach dem Sinn und Zweck der Regelung sind vielmehr die Verkehrsverstöße zu berücksichtigen, die zu diesem Zeitpunkt begangen waren (sog. Tattagprinzip), auch wenn sie erst später rechtskräftig geahndet wurden.

 

Begeht man also neue Verkehrsverstöße während man noch ein Punkteabbauseminar besucht, hat man unter Umständen völlig umsonst daran teilgenommen. Oder der Punktabzug fällt geringer aus als erhofft. Dies ist dann der Fall, wenn man ursprünglich maximal acht Punkte hatte, diese Schwelle aber durch einen neuen Verkehrsverstoß überschreitet. Abgezogen werden dann nur zwei statt der erhofften vier Punkte, so das Bundesverwaltungsgericht in einem weiteren Urteil (v. 25.09.2008, Az. 3 C 34.07).

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