Mit einer Pressemitteilung vom 22.09.2008 machte das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz auf sein Urteil vom 13.08.2008, Az. L 4 R 366/07, aufmerksam, welches von hoher Relevanz für alle ist, die als Nachfolger des bisherigen Inhabers in ein Unternehmen eintreten möchten. Bei einer Firmenübernahme stellt sich für den Erwerber des Geschäftsbetriebes stets die Frage, welche Rechte und Pflichten, insbesondere welche Verbindlichkeiten er zusammen mit dem Betrieb übernimmt. § 25 des Handelsgesetzbuches (HGB) regelt ganz allgemein, daß der Erwerber eines Handelsgeschäfts bei Beibehaltung der bisherigen Firma (Name/Bezeichnung des Unternehmens) für alle im Geschäftsbetrieb entstandenen Verbindlichkeiten des früheren Inhabers haftet. Das LSG Rheinland-Pfalz hatte nun darüber zu entscheiden, ob dieser Grundsatz auch für offene Beiträge zur Sozialversicherung gilt.
Eine Krankenkasse hatte den Übernehmer eines Einzelhandelsgeschäfts per Bescheid auf Zahlung der vom vorherigen Firmeninhaber nicht abgeführten Sozialversicherungsbeiträge in Anspruch genommen. Mit seiner gegen diesen Bescheid gerichteten Klage war der Firmennachfolger letztlich erfolgreich.
Nach Auffassung des LSG Rheinland-Pfalz haftet der Firmenübernehmer nicht nach § 25 Abs. 1 HGB für die vor der Übernahme entstandenen Beitragsansprüche, weil nach § 25 HGB nur „Geschäftsverbindlichkeiten“ übergehen. Hiervon sind Steuern, Abgaben und Sozialversicherungsbeiträge nicht per se erfaßt.
Die Haftung des Firmenübernehmers für rückständige Steuern und Abgaben hat der Gesetzgeber daher in § 75 AO ausdrücklich geregelt. Für die öffentlich-rechtlichen Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung fehlt eine solche Sonderregelung allerdings. Dem Beitragsbescheid der Krankenkasse fehlte damit die Ermächtigungsgrundlage. Sie kann die rückständigen Beiträge weiterhin nur von der früheren Firmeninhaberin fordern.