Ab dem 01.07.2015 gelten wieder neue Pfändungsfreigrenzen. Die entsprechende Bekanntmachung erfolgte heute im Bundesgesetzblatt.
Nach der neuen Pfändungsfreigrenzentabelle liegt der Grundfreibetrag dann bei € 1.079,99. Pfändbare Beträge ergeben sich somit frühestens ab einem monatlichen Netto-Einkommen i.H.v. € 1.080,-. Bei einer gesetzlichen Unterhaltspflicht verbleiben dem Schuldner € 1.479,99 pfändungsfrei. Der Pfändungsfreibetrag erhöht sich mit steigender Zahl gesetzlicher Unterhaltspflichten auf bis zu € 2.379,99.
Aktuell gilt noch ein Grundfreibetrag i.H.v. € 1.049,99.
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