Die Zeitungen und Internet-Nachrichtenportale füllt seit einer Woche der Skandal um die Manipulation von Abgaswerten durch Volkswagen. Schon machen auch Vorwürfe gegen Opel, BMW, Daimler und Audi die Runde.
Unabhängig von den zu erwartenden Sanktionen in den USA und der Problematik der möglicherweise erlöschenden Betriebserlaubnis für betroffene Fahrzeuge stellt sich für deren Käufer die Frage, welche Rechte ihnen ganz persönlich nach dem Kauf eines Autos mit „Schummel-Motor“ zustehen.
Auf Basis der bisher vorliegenden Informationen kann das leider noch nicht abschließend beurteilt werden, da nicht bekannt ist, ob und wie sich die wohl eingesetzte Software konkret ausgewirkt hat.
Geht man aber davon aus, dass ein mit „Schummel-Motor“ ausgestattetes Fahrzeug von der vereinbarten Beschaffenheit abweicht, liegt ein Sachmangel vor, welcher den Käufer berechtigen würde, vom Verkäufer Nacherfüllung zu verlangen. Diese Nacherfüllung erfolgt vorrangig durch Nachbesserung, sprich: Reparatur. Denkbar wäre hier ein Softwareupdate, nach welchem die Abgaswerte dauerhaft und nicht nur im Laborbetrieb niedrig gehalten würden.
Fraglich ist aber, ob das Fahrzeug damit dann mangelfrei wäre oder nur ein Mangel gegen einen oder mehrere andere ausgetauscht würde. Immerhin muss man sich die Frage stellen, warum eine solche Software überhaupt zum Einsatz kam. Offenbar hat die dauerhafte Abgasreinigung Auswirkungen auf die Fahrleistungen, den Verschleiß bzw. die Wartungshäufigkeit von Katalysatoren und den Verbrauch von Zusatzstoffen wie AdBlue / Harnstoff. Ein Softwareupdate könnte so zwar das Abgasproblem beheben, gleichzeitig aber wieder zu Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit bzw. von den beworbenen Eigenschaften des Fahrzeugs und damit zu einem Mangel im Sinne des § 434 BGB führen.
Wenn der Kaufvertrag also gewissermaßen den Erwerb der „eierlegenden Wollmilchsau“ – spritzige Fahrleistungen und geringer Wartungsaufwand bei niedrigen Abgaswerten – vorsah, kann der Verkäufer den „vertragsgemäßen“ Zustand möglicherweise gar nicht durch Nachbesserung im Wege eines Softwareupdates herstellen.
Zu denken wäre dann z.B. an eine Minderung des Kaufpreises oder einen Rücktritt vom Kaufvertrag. Letzterer ist aber nur möglich, wenn es sich bei den erhöhten Abgaswerten um einen erheblichen Sachmangel handelt. Kann der Schadstoffausstoß durch ein Softwareupdate reduziert werden, ohne dass es zu den oben beschriebenen Folgeproblemen kommt, würde es wohl an der Erheblichkeit fehlen, denn diese hängt wesentlich vom Verhältnis der Kosten der Beseitigung des Mangels zum Kaufpreis ab. Anders könnte es freilich aussehen, wenn neben einem Softwareupdate auch Fahrzeugkomponenten ausgetauscht werden müssten.
Neben der grundsätzlich den Verkäufer treffenden Gewährleistungspflicht kommen auch Ansprüche gegen den jeweiligen Hersteller aus dem Garantieversprechen in Betracht.
Aufgrund der vielen Unbekannten ist es derzeit wohl noch zu früh, um die Rechte der Autokäufer endgültig einschätzen zu können. Wir werden die weitere Entwicklung aber mit Spannung und Interesse verfolgen.
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