Kann Standzeit eines Gebrauchtwagens beim Händler ein Mangel sein?

Bereits in unserem letzten Blogeintrag hatten wir uns mit Mängeln an Fahrzeugen befaßt. Nun hat der BGH zu diesem Komplex ein weiteres Urteil erlassen (Urteil v. 10.03.2009, Az. VIII ZR 34/08).
Der Käufer eines Gebrauchtwagens ist vom Kaufvertrag mit der Begründung zurückgetreten, eine Standzeit beim Händler von 19 Monaten stelle als solche bereits einen Mangel des Fahrzeugs dar. Mit dieser Argumentation hatte er beim BGH allerdings keinen Erfolg.
Nicht die Standzeit an sich, sondern etwaige standzeitbedingte Schäden seien maßgeblich dafür, ob sich der Käufer auf Gewährleistungrechte berufen kann, so der BGH (Pressemitteilung, Urteilstext noch nicht veröffentlicht). Ob solche Mängel auftreten hängt von den Bedingungen, unter welchen das stillgelegte Fahrzeug abgestellt wird, und nicht von der Dauer der Stilllegung ab. So können sich auch bei nur kurzer Standzeit Mängel einstellen, wenn das Fahrzeug unsachgemäß bzw. unter ungünstigen Bedingungen abgestellt wird. Umgekehrt lassen sich bei fachmännischem Vorgehen auch bei längeren Standzeiten Schäden durchaus vermeiden.
Haben auch Sie Fragen zum Gewährleistungsrecht? Wir informieren Sie gern über Ihre Rechte als Käufer oder Verkäufer. Kontaktieren Sie uns!
Nachtrag v. 31.03.2009: Heute wurde nun auch das Urteil im Volltext veröffentlicht.

Mangel oder Stand der Technik?

Käufer mangelhafter Sachen haben verschiedene Rechte. Sie können grundsätzlich die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen. Sie können aber unter bestimmten Voraussetzungen auch den Kaufpreis mindern oder insgesamt vom Kaufvertrag zurücktreten.
Wann liegt nun aber ein Mangel vor? Nicht immer, wenn ein gekaufter Gegenstand nicht wunschgemäß funktioniert, ist er auch mangelhaft.
In einer aktuellen Entscheidung (Urteil v. 04.03.2009, Az. VIII ZR 160/08) hatte sich der Bundesgerichtshof (BGH) z. B. mit der Frage zu beschäftigen, ob bei einem Dieselfahrzeug mit Rußpartikelfilter wiederholt aufgetretene Verstopfungen des Filters einen zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigenden Mangel darstellen. Das Fahrzeug wurde überwiegend für Kurzstrecken genutzt.
Nach § 434 Abs. 1 Nr. 2 BGB ist eine Sache frei von Mängeln, wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach Art der Sache erwarten kann.
Was bei Sachen der gleichen Art üblich ist, ist durch einen Vergleich zu ermitteln. Vergleicht man das beanstandete Fahrzeug nun mit Kfz im Allgemeinen, mit der Gruppe der Dieselfahrzeuge oder nur mit der Gruppe der mit einem Rußpartikelfilter ausgestatteten Dieselfahrzeuge? Bei den ersten beiden denkbaren Vergleichsmöglichkeiten käme man wohl zu dem Ergebnis, daß Funktionsstörungen auch bei überwiegendem Kurzstreckenbetrieb keinesfalls üblich sind. Damit wäre ein Mangel zu bejahen.
Der BGH entschied sich jedoch für die dritte Vergleichsgruppe, die Dieselfahrzeuge mit Rußpartikelfilter. Bei diesen ist es derzeit Stand der Technik, daß der Filter bei überwiegendem Kurzstreckeneinsatz zum Verstopfen neigt. Ein Mangel liegt somit nicht vor.
Zitat aus der Pressemitteilung (Urteil noch nicht veröffentlicht) des BGH:
Nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts, die sich auf ein von ihm eingeholtes Sachverständigengutachten stützen, sind aber nach dem derzeitigen Stand der Technik Fahrzeuge aller Hersteller, die mit einem Dieselpartikelfilter ausgestattet sind, für einen überwiegenden Kurzstreckeneinsatz nicht geeignet, weil für die Regeneration des Partikelfilters eine erhöhte Abgastemperatur erforderlich ist, die im reinen Kurzstreckenbetrieb gewöhnlich nicht erreicht wird.
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Bundessozialgericht: Höheres Insolvenzgeld bei gekündigter Lohnverzichtsvereinbarung

Arbeitnehmer haben im Insolvenzfall Anspruch auf Zahlung von Insolvenzgeld. Gedeckt wird hierdurch das Arbeitsentgelt, welches der Arbeitgeber in den letzten drei Monaten des Arbeitsverhältnisses vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens  oder vor Abweisung des Insolvenzantrages mangels Masse bzw. vor einer Betriebseinstellung mangels Masse nicht zahlen konnte.
Zum Arbeitsentgelt, welches der Berechnung des Insolvenzgeldes zugrunde zu legen ist, zählt natürlich zunächst der reguläre Lohn. Daneben sind u. a. Gefahrenzulagen, Kleidergelder, Kostgelder, vermögenswirksame Leistungen, Urlaubsgeld, ein 13. Monatsgehalt etc..
Am 04. März 2009 hatte das Bundessozialgericht (BSG) einen Fall zu entscheiden, in dem der Arbeitnehmer im Rahmen eines Restrukturierungstarifvertrages auf einen Teil seines Lohns, genauer gesagt auf eine bereits vereinbarte Lohnerhöhung, einstweilen verzichtet hatte. Der Restrukturierungstarifvertrag wurde nach Stellung des Insolvenzantrages allerdings von der Gewerkschaft gekündigt. Fraglich war nun, ob auch die Lohnanteile, auf die zuvor verzichtet worden war, bei der Berechnung des Insolvenzgeldes zu berücksichtigen sind.
Das zuständige Arbeitsamt und die Instanzgerichte lehnten das ab. Sie waren der Auffassung, die Kündigung des Restrukturierungstarifvertrages habe keine Rückwirkung. Die dem Arbeitnehmer aufgrund der Kündigung zustehende Lohnerhöhung könne erst ab dem Kündigungszeitpunkt berücksichtigt werden.
Dem schloß sich das BSG in seinem Urteil (noch nicht im Volltext veröffentlicht, derzeit nur Pressemitteilung abrufbar) vom 04. März 2009, Az. B 11 AL 8/08 R, nicht an.
Es urteilte:
Eine tarifliche Lohnverzichtsvereinbarung kann bei drohender Insolvenz des Arbeitgebers mit der Wirkung gekündigt werden, dass die bis dahin durch den Verzicht aufgelaufenen Lohnbestand­teile für die Berechnung des Insolvenzgeldes von Bedeutung sein können. Das gilt aber nur insoweit, als die Lohnbestandteile im Insolvenzgeld-Zeitraum erarbeitet sind und deshalb Arbeitsentgelt „für“ die der Insolvenz vorausgehenden drei Monate des Arbeitsverhältnisses darstellen.
Sollten Sie Fragen zum Insolvenzgeld haben oder Hilfe bei der Beantragung (Vorsicht, hierfür sieht das Gesetz eine Frist vor!) benötigen, beraten und unterstützen wir Sie gern. Kontaktieren Sie uns!

MPU bei einmaligem Verkehrsverstoß

Der „Idiotentest“ – allseits gefürchtet, weil mit teuren Vorbereitungskursen verbunden und häufig nicht im ersten Anlauf zu bestehen. Aber wann muß man denn nun eigentlich zur medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU), wie der Idiotentest eigentlich heißt?
Die häufigsten Gründe für die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung sind:
  • 18 oder mehr Punkte in Flensburg
  • wiederholtes Fahren unter Alkoholeinfluß
  • eine Trunkenheitsfahrt mit 1,6 Promille oder mehr
  • Betäubungs- oder Arzneimittelmißbrauch
Wer 18 Punkte auf seinem Flensburger Konto angesammelt hat, muß mehrere Verkehrsverstöße begangen haben, so daß sich in der Tat die Frage stellt, ob dieser Fahrer zum Führen eines Kraftfahrzeugs (noch) geeignet ist. Gleiches gilt für die anderen oben aufgeführten Anordnungsgründe. Wie sieht es aber bei einem einmaligen, jedoch schweren Verkehrsverstoß oder bei einer einmaligen erheblichen Straftat, die mit dem Straßenverkehr im Zusammenhang steht, aus?
Die alte Fassung der Fahrerlaubnisverordnung beantwortete diese Frage nicht eindeutig. In § 11 Abs. 3 Nr. 4 FeV hieß es, die MPU könne bei „erheblichen oder wiederholten Verstößen“ angeordnet werden. Auch schon früher gingen viele Gerichte davon aus, daß ein erheblicher Verstoß ausreichen kann, um zum Idiotentest geschickt zu werden, nun wurde aber auch der Wortlaut der Verordnung präzisiert. § 11 Abs. 3 Nr. 4 FeV besagt jetzt: Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln … angeordnet werden bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften.
Damit steht fest:
  1. Auch wenn man vor seinem aktuellen Verkehrsverstoß nicht einschlägig aufgefallen ist, reicht das im Zweifelsfall nicht als Beleg dafür aus, daß man künftig die verkehrsrechtlichen Bestimmungen einhalten  wird.
  2. Begeht man wiederholt Verkehrsverstöße, kann die MPU auch schon vor Erreichen von 18 Punkten angeordnet werden, also selbst dann, wenn den Verstößen für sich betrachtet eher geringes Gewicht beizumessen ist.
Ob ein Verstoß die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung rechtfertigt, ist stets anhand der Umstände des konkreten Einzelfalles zu entscheiden. Sollten Sie hierzu Fragen haben, beraten wir Sie gern. Kontaktieren Sie uns!

Neue Unterhaltsleitlinien des OLG Dresden

Das Oberlandesgericht Dresden hat neue Unterhaltsleitlinien mit Wirkung ab 01.01.2009 erlassen.
Unterhaltsberechtigte Kinder zwischen 12 und 17 Jahren haben künftig einen um 7 bis 15 Euro höheren Unterhaltsanspruch. Der Unterhalt volljähriger Kinder, die noch bei ihren Eltern wohnen, erhöht sich um 14 bis 29 Euro. Unverändert ließ das Gericht den Unterhaltsbedarf  volljähriger Studenten oder Auszubildender mit eigenem Hausstand. Er liegt nach wie vor bei € 640,-.
In zwei Altergruppen reduziert sich die Unterhaltshöhe allerdings. Grund hierfür ist die Erhöhung des Kindergeldes um € 10,-. Das Kindergeld wird zur Hälfte auf den zu zahlenden Unterhalt angerechnet.
Kinder bis fünf Jahre erhalten demnach nunmehr einen um bis zu € 3,- geringeren Unterhalt.  Für Kinder im Alter von 6 bis 11 Jahren sinkt der Satz um bis zu € 5,-.
Der Selbstbehalt Unterhaltsverpflichteter blieb unverändert. Bei nicht erwerbstätigen Personen beträgt er € 700,-. Erwerbstätigen wird ein Selbstbehalt von € 900,- zugestanden.
Sollten Sie eine Neuberechnung von Unterhaltsansprüchen oder Unterstützung in anderen unterhaltsrechtlichen Fragen wünschen, können Sie gern mit uns Kontakt aufnehmen.

OLG Dresden zur Höhe der Mietkosten für ein Unfallersatzfahrzeug

Wer nach einem Unfall auf ein gemietetes Ersatzfahrzeug angewiesen ist und die Kosten vom Unfallgegner oder einer Versicherung erstattet bekommen möchte, muß das Fahrzeug selbstverständlich zu einem vernünftigen Tarif anmieten, also das sogenannte Wirtschaftlichkeitgebot befolgen. Welcher Tarif für welche Fahrzeugklasse angemessen ist, hängt natürlich auch davon ab, wie sich die regionale Marktlage darstellt.

Mietvertragsklausel über die Farbgebung von Holzteilen bei Rückgabe der Mietwohnung ist wirksam

Der BGH befaßte sich in einem gestern entschiedenen Fall (Urteil v. 22.10.2008, Az. VIII ZR 283/07, noch nicht veröffentlicht / Pressemitteilung), mit Klauseln eines Mietvertrages, die den Mieter verpflichteten,
  1. (farblos) lackierte Holzteile in dem bei Vertragsbeginn vorgefundenen Farbton (Natur) zurückzugeben und
  2. bei Einzug farbig gestrichene Holzteile entweder im ursprünglichen Farbton oder in Weiß bzw. hellen Farben zurückzugeben.
Diese Klauseln hielten der Überprüfung durch das Gericht stand. Der Mieter muß derartige Schönheitsreparaturen also vor Rückgabe der Wohnung ausführen.

Vor dem Ungarn-Urlaub zum TÜV!

Nach einer Mitteilung des ADAC häufen sich in letzter Zeit Fälle, in denen deutschen Urlaubern, bei deren Fahrzeugen die TÜV/DEKRA-Plaketten abgelaufen waren, von den ungarischen Behörden die Zulassung und teilweise auch die Kfz-Kennzeichen abgenommen wurden. Diese Praxis ist angesichts deutscher und europarechtlicher Regelungen äußerst fragwürdig.

Schönheitsreparaturklauseln mit starren Fristen auch bei Gewerberäumen unwirksam

Was der Bundesgerichtshof für Wohnraummietverträge schon vor einiger Zeit geklärt hat, gilt nach einer neueren Entscheidung des Gerichts (Urteil v. 08.10.2008,  Az. XII ZR84/06, derzeit nur Pressemitteilung veröffentlicht) auch für Mietverträge über Gewerberäume:
Wurde in einem Formularvertrag geregelt, daß der Mieter verpflichtet ist, innerhalb fester Fristen Schönheitsreparaturen durchzuführen, so ist diese Vertragsklausel unwirksam, da sie den Mieter entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Dies ist dann der Fall, wenn dem Mieter durch die starren Fristen für die vom Vermieter auf ihn abgewälzten Renovierungsmaßnahmen der Einwand abgeschnitten wird, aufgrund des guten Zustands der Räume seien noch gar keine Schönheitsreparaturen notwendig.
Nachtrag vom 07.11.2008: Jetzt ist auch das Urteil im Volltext abrufbar.

Hohe „Inflationsrate“ bei Bußgeldern

Daß die Bußgelder für Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr deutlich angehoben werden sollen, geistert ja bereits geraume Zeit durch die Medien. Den aktuellen Stand der beabsichtigten Änderungen des Bußgeldkatalogs kann man auf der Internetseite des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung einsehen. Hier geht´s direkt zur Tabelle.