Lassen Sie uns Skypen!

Auch wenn das öffentliche Leben wegen Corona zum Stillstand zu kommen droht, wird die Klärung juristsicher Fragen nicht immer warten können, bis sich die Situation rund um das Virus wieder normalisiert hat.

Wer es in diesen Zeiten aber lieber vermeiden möchte, uns in der Kanzlei zu besuchen, kann und natürlich telefonisch, per eMail oder Fax und jetzt auch via Skype erreichen. Suchen Sie einfach bei Skype nach „Rechtsanwälte Woldrich & Pästel“ oder nach folgendem Skype-Name: live:.cid.2d7f571003499d9a

Es empfiehlt sich, einen Skype-Termin vorab telefonisch mit unserem Büro abzustimmen. Teilen Sie uns Ihren Skype-Namen mit, wir melden uns dann zur vereinbarten Zeit bei Ihnen. Unangekündigte Skype-Anrufe können wir nur entgegennehmen, wenn wir keine Termine oder Telefonate wahrzunehmen haben.

Wir sehen uns mit Skype!

Abgas-Skandal: Zwei weitere Urteile des Landgerichts Dresden zugunsten von VW

Die schon erwarteten Entscheidungen des Landgerichts Dresden über Klagen gegen Händler und VW AG wurden heute verkündet und veröffentlicht. Um es kurz zu machen: Auch in diesen Fällen scheiterten die Kläger. Auf verkehrsrecht-freiberg.de stellen wir die Urteile ausführlicher vor.

geblitzt.de – Was steckt dahinter?

Was verbirgt sich hinter der Website geblitzt.de? Kann geblitzt.de Betroffenen in Bußgeldverfahren wirklich helfen? Was kann geblitzt.de nicht leisten? Sollte man sich doch lieber beim Rechtsanwalt individuell beraten lassen?

Das Portal geblitzt.de wird dem Einen oder der Anderen schon mal in der Werbung aufgefallen sein. Auch Galileo auf ProSieben brachte kürzlich einen Beitrag über diesen Serviceanbieter. Wir haben uns das mal angeschaut und unsere Einschätzung auf verkehrsrecht-freiberg.de abgegeben.

Haben Sie Fragen zum Bußgeldverfahren? Kontaktieren Sie uns!

Abgas-Skandal: Rückschlag für VW-Kunden vor Landgericht Dresden

Das Landgericht Dresden hält die Forderung des Käufers eines mit „Schummel-Software“ ausgerüsteten Fahrzeuges aus dem VW-Konzern, ihm ein Neufahrzeug zu liefern, für unverhältnismäßig, wenn nicht zuvor dem Rückruf gefolgt und das von VW angebotene Update installiert wurde.

Auf verkehrsrecht-freiberg.de haben wir das Urteil etwas ausführlicher vorgestellt.

Sofortige Restschuldbefreiung bei fehlenden Forderungsanmeldungen

Es kommt immer wieder mal vor, dass in einem Insolvenzverfahren kein einziger Gläubiger eine Forderung zur Tabelle anmeldet. Das muss keinesfalls heißen, dass keine Forderungen gegen den Insolvenzschuldner (mehr) bestehen. Es gibt vielmehr hin und wieder gute Gründe, warum Gläubiger davon absehen, ihre Forderung in einem Insolvenzverfahren anzumelden. Etwa, weil sie aufgrund ihrer Erkenntnisse aus früheren Zwangsvollstreckungsversuchen davon ausgehen, dass eine Quotenzahlung unwahrscheinlich und obendrein letztlich die Erteilung der Restschuldbefreiung zu erwarten ist.

Aus Sicht des Insolvenzschuldners stellt sich in einem solchen Fall fehlender Forderungsanmeldungen die nicht uninteressante Frage, ob die Restschuldbefreiung schon vor Ablauf der Wohlverhaltensphase (in der Regel 6 Jahre) erteilt werden kann und von welchen weiteren Voraussetzungen dies ggf. abhängt.

Schon vor einer Änderung der InsO, durch welche die vorzeitige Restschuldbefreiung in das Gesetz eingefügt wurde, musste sich der Bundesgerichtshof mit der Frage befassen (Beschluss v. 17.03.2005, IX ZB 214/04). Bereits unter der damals geltenden Fassung der Insolvenzordnung hielt der BGH die vorzeitige Restschuldbefreiung für zulässig. Voraussetzung sei allerdings, dass die Kosten des Insolvenzverfahrens und die Masseverbindlichkeiten beglichen seien.

In der aktuellen Fassung der InsO bestimmt § 300 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 Folgendes:

„Hat der Schuldner die Kosten des Verfahrens berichtigt, entscheidet das Gericht auf seinen Antrag, wenn im Verfahren kein Insolvenzgläubiger eine Forderung angemeldet hat…“

Das klingt zunächst sehr nach der „alten“ BGH-Entscheidung, wonach der Schuldner zumindest so viel Geld aufbringen musste, dass es für die Kosten des Insolvenzverfahrens (Gerichtskosten, Verwaltervergütung, Auslagen) reicht.

Die Praxis der Insolvenzgerichte geht jedoch inzwischen in eine andere Richtung, jedenfalls dann, wenn dem Schuldner die Kosten des Insolvenzverfahrens gestundet wurden (vgl. AG Essen, Beschluss v. 23.02.2015, 165 IK 218/14; AG Göttingen, Beschluss v. 21.12.2015, 71 IK 123/15; gängige Praxis auch beim AG Dresden und weiteren Gerichten). Dann seien die Kosten wegen der Stundung „berichtigt“ im Sinne des § 300 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 InsO. Folglich können auch Schuldner Restschuldbefreiung erhalten, in deren Verfahren keinerlei Masse vorhanden ist. Dies ist aus Kostengründen durchaus zu begrüßen, denn in der Wohlverhaltensphase fallen Kosten (Treuhändervergütung) an, die bei Kostenstundung zunächst die Staatskasse tragen müsste und bei einer vorzeitigen Restschuldbefreiung vermieden werden können.

Die zweite Frage, welche sich in diesem Zusammenhang erhebt, ist die, ob es für die sofortige Restschuldbefreiung eines gesonderten Antrages des Schuldners bedarf. Hier herrscht offenbar weniger Einigkeit unter den Insolvenzgerichten. Vielfach wird ein solcher Antrag für erforderlich gehalten (so etwa AG Essen aaO). Auch das Amtsgericht Dresden weist betroffene Schuldner auf die grundsätzliche Möglichkeit der vorzeitigen Erteilung der Restschuldbefreiung hin, macht diese jedoch von einem ausdrücklichen Antrag abhängig. Das AG Göttigen hält einen solchen Antrag dagegen für überflüssig und entscheidet von Amts wegen.

Es empfiehlt sich, den Antrag vorsorglich zu stellen.

Schuldner sollten „ihr“ Verfahren also durchaus im Auge behalten und bei fehlenden Forderungsanmeldungen aktiv werden, um so deutlich schneller als bei Durchlaufen der vollen Wohlverhaltensphase Restschuldbefreiung zu erhalten und die „Fesseln“ der InsO abzustreifen.

Haben auch Sie Fragen zum Insolvenzverfahren oder zur Erteilung der Restschuldbefreiung? Kontaktieren Sie uns!

Abgas-Skandal: Landgericht Bochum verneint Rücktrittsrecht von VW-Käufern

Wir hatten uns hier schon mehrfach mit den Konsequenzen des VW-Abgasskandals für die Käufer betroffener Fahrzeuge beschäftigt. Nun fand beim Landgericht Bochum die wohl erste Verhandlung über eine Klage auf Rückabwicklung des Kaufvertrages statt. Verklagt war, anders als es die missverständliche Überschrift des verlinkten Presseartikels nahelegt, nicht VW als Hersteller selbst sondern ein VW-Vertragshändler als Verkäufer. Das Gericht wies darauf hin, dass der Wagen ob der eingesetzten „Schummel-Software“ zwar einen Mangel aufweise, dieser aber nicht erheblich sei. Ein Rücktritt vom Kaufvertrag ist jedoch nur bei erheblichen Mängeln gesetzlich zugelassen (siehe auch unser früherer Beitrag hier).

Ob es in diesem Verfahren am Ende zu einem Urteil kommen wird, ob dagegen dann Rechtsmittel eingelegt werden oder ob die Auseinandersetzung durch einen Vergleich beigelegt wird, ist noch offen. Daher bietet der richterliche Hinweis in der Verhandlung zwar einen ersten Anhaltspunkt dafür, wo die Reise in der Rechtsprechung hingehen könnte, mehr aber auch nicht. Es ist durchaus denkbar, dass andere Gerichte die Frage der Erheblichkeit des Mangels anders beurteilen als das LG Bochum.

Käufer betroffener Fahrzeuge, deren Gewährleistungsfrist nicht bereits kurz vor dem Ablauf steht, haben aus unserer Sicht keinen unmittelbaren Handlungsbedarf. Anwaltlichen Rat suchen sollten aber all jene, deren Gewährleistungsansprüche zu verjähren drohen.

Haben auch Sie Fragen zu Ihren Rechten bei Sachmängeln und zum VW-Abgasskandal? Kontaktieren Sie uns!

Mandant findet HDI frech – Klageauftrag wegen € 172,- erteilt

Es geht um restliche Nutzungsausfallentschädigung nach einem Unfall mit wirtschaftlichem Totalschaden. Die HDI hat den Zeitraum zwischen Unfalltag und Erhalt des Sachverständigengutachtens (vier Tage) von unserer Forderung abgezogen. Außergerichtlich ist da nichts mehr zu machen, denn nach mehreren Erläuterungen und Zahlungsaufforderungen unsererseits antwortete die HDI schließlich wie folgt:

„Angesichts der Wertdifferenz zwischen dem beschädigten und dem ersatzweise angeschafften Fahrzeug ist nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund Ihr Mandant warten den Eingang des Gutachtens abwarten musste. Außerdem wäre es eine Überprüfung wert, ob die Dauer der Wiederbeschaffung, die vor 30 Jahren bereits auf 14 Tage geschätzt wurde, im heutigen Zeitalter noch angemessen ist.“

Wir hingegen können nicht nachvollziehen, was der Kaufpreis des nach dem Unfall angeschafften Ersatzfahrzeuges mit der Dauer des Nutzungsausfalls zu tun hat. Der Mandant versteht´s auch nicht und findet es obendrein frech. Über den Klageauftrag freut man sich trotz des relativ geringen Streitwerts… Im Rahmen der gerichtlichen Auseinandersetzung kann ja dann auch geklärt werden, ob ein Wiederbeschaffungszeitraum von 14 Tagen noch zeitgemäß ist.

Abgas-Skandal: Neue Entwicklungen

Gestern hat sich bestätigt, was hier schon befürchtet wurde: Zumindest bei den betroffenen 1.6-Liter-Dieselmotoren wird VW das Problem nicht mit einem einfachen Software-Update lösen können, sondern muss Teile der Motoren austauschen. Das Ganze wird – so die Meldung – nicht vor Ablauf eines Jahres zu bewerkstelligen sein.

Heute nun macht die Nachricht die Runde, dass auch der Nachfolger des Motors EA 189, welcher die Typbezeichnung EA 288 trägt, in der Variante mit der Abgasnorm Euro 5 mit der Manipulationssoftware ausgestattet worden sein könnte.

Es bleibt also spannend im Hause VW.

Geschwindigkeitsmeßgerät ESO ES 3.0: Amtsgericht Meißen zerpflückt Messverfahren

So viel Gründlichkeit findet man bei den Gerichten in Bußgeldsachen eher selten. Das Amtsgericht Meißen hat sich nach einer umfangreichen Beweisaufnahme in einem Urteil vom 29.05.2015, Az.: 13 OWi 703 Js 21114/14, auf 112 Seiten mit dem Messverfahren ESO ES 3.0 auseinandergesetzt und den Betroffenen im Ergebnis freigesprochen.

Das ES 3.0 ist schon seit Langem der Kritik von technischen Sachverständigen und Anwälten ausgesetzt, u. a. weil die Funktionsweise des Messgerätes, insbesondere die Messwertbildung nicht nachvollziehbar ist und der Gerätehersteller die Rohmessdaten, anhand derer die vom Gerät ermittelte Geschwindigkeit durch Sachverständige überprüft werden könnte, unter Verschluss hält.

In der Vergangenheit haben sich viele Gerichte auf den Standpunkt zurückgezogen, dass das Gerät die Zulassung der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) erhalten habe und es sich somit um ein standardisiertes Messverfahren handelt. Der Richter weiß also zwar nicht wirklich, was das Gerät misst und errechnet, geht aber davon aus, dass schon alles seine Ordnung haben wird, schließlich hat´s die PTB abgenickt. Man hörte auch schon die Bemerkung: „Ich weiß auch nicht, wie ein Radargerät genau funktioniert, und trotzdem hat niemand Zweifel an der Richtigkeit solcher Messungen.“


Und nun kommt das Amtsgericht Meißen und breitet geradezu genüßlich aus, dass der Geschäftsführer des Herstellers die Auswertung seines Messgerätes vor Gericht nicht erläutern konnte, dass der Entwicklungsleiter des Unternehmens den Algorithmus der Korrelationsprüfung nicht kennt und die Gültigkeitskriterien für die Auswertung einer Messung nicht nennen kann, dass die Bauartzulassung als Lichtschrankenmessgerät falsch und damit formell nichtig ist, dass die PTB als Obergutachter in Zulassungsfragen wegen Befangenheit ungeeignet ist und dass eine Überprüfung der Messwerte anhand der Rohmessdaten unabdingbar und gleichzeitig die einzige vom Hersteller angebotene Möglichkeit der Auswertung dieser Daten manipulationsanfällig, mithin ungeeignet ist.

Das Gericht stellt zudem klar:

„Aufgabe des Gerichts ist es, mit den von der Prozessordnung vorgesehen Mitteln zu prüfen, ob ein Betroffener eine Geschwindigkeitsüberschreitung begangen hat. Kann dies nicht zur Überzeugung des Gerichts bewiesen werden, ist er freizusprechen.

Aufgabe des Gerichts ist es nicht, ein Geschwindigkeitsmessverfahren zu retten, auch wenn es massenhaft verwendet wird.

Bleibt abzuwarten, ob sich weitere Gerichte anschließen und deren Urteile dann auch einer Überprüfung durch die jeweils zuständigen Oberlandesgerichte standhalten. Das Urteil des AG Meißen ist rechtskräftig, da Rechtsmittel erst gar nicht eingelegt wurden.

 

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Strafbarer Freundschaftsdienst: Irreführung des Bußgeldbehörde durch Angabe eines falschen Fahrers

Hin und wieder tragen Mandanten, vor allem soche, die schon einige Punkte auf ihrem Flensburger Konto angesammelt haben, die Frage an uns heran, ob man der Bußgeldstelle nicht einfach eine andere Person, etwa den Bruder oder einen Freund, als Fahrer benennen oder diese Person sich selbst als Fahrer zu erkennen geben könnte.

Der Gedanke dahinter ist einleuchtend und man kann auch nicht verhehlen, dass diese „Strategie“ sicher recht oft Erfolg hat.

Outet sich ein Dritter ggü. der Bußgeldstelle als „Fahrer“ wird diese häufig ein Bußgeldverfahren gegen die falsche Person einleiten. Dieses Verfahren kann man anschließend über einen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid relativ problemlos in die Länge ziehen, bis die dreimonatige Frist für die Verfolgungsverjährung ggü. den tatsächlichen Fahrer abgelaufen ist. Sodann begründet der von der Bußgeldstelle irrtümlich Verfolgte den Einspruch damit, er sei nicht der Fahrer gewesen, habe also die ihm vorgeworfene Ordnungswidrigkeit gar nicht begangen. Ist das Verfahren schon beim Amtsgericht angekommen, wird spätestens der Richter in der Hauptverhandlung feststellen, dass der Betroffene nicht die Person auf dem „Blitzerfoto“ ist, und ihn freisprechen.

Gegen den wahren „Täter“ kann die Bußgeldstelle wegen der zwischenzeitlich eingetretenen Verjährung kein Verfahren mehr einleiten. Die Ordnungswidrigkeit bleibt ungeahndet.

Raten kann man Mandanten hierzu dennoch nicht, denn es könnte sich bald darauf herausstellen, dass der Fahrer und sein Helfer mit Zitronen gehandelt haben. Statt „nur“ eines Bußgeldes, Punkten und eventuell Fahrverbot für den Fahrer droht ihnen nämlich beiden ein Strafverfahren mit saftigen Geldstrafen.

Das Oberlandesgericht Stuttgart hat in einem aktuellen Urteil vom 23.07.2015, Az.: 2 Ss 94/15, bestätigt, dass die oben beschreibene Irreführung der Bußgeldbehörde den Straftatbestand der falschen Verdächtigung (§ 164 StGB) bzw. der Beihilfe hierzu erfüllt.

Dann vielleicht doch lieber nochmal darüber nachdenken und vor allem erstmal die legalen Möglichkeiten zur Prüfung des Bußgeldbescheides und ggf. Vermeidung eines Fahrverbotes ausschöpfen…

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