Corona-Krise: Was bedeuten die neuen Zahlungserleichterungen?

Corona-Krise: Was bedeuten die neuen Zahlungserleichterungen?

Bundestag und Bundesrat haben in bisher beispielloser Geschwindigkeit ein Gesetz geschaffen, welches von der Corona-Krise betroffene Verbraucher und Unternehmen davor schützen soll, unverschuldet in Existenznot zu geraten.

Neben Änderungen der Insolvenzordnung, über welche wir hier schon vorab berichtet hatten, und einigen anderen Regelungen, sieht das Gesetz ein sogenanntes Moratorium und ein Kündigungsverbot für Vermieter vor.

Was verbirgt sich nun dahinter und kann nun jeder einfach die Zahlung von Stromkosten und Miete verweigern?

Moratorium

Das Gesetz sieht eine Neufassung des Artikels 240 des Einführungsgesetzes zum BGB vor.

Um es gleich vorwegzunehmen: Nicht jede Zahlung kann verweigert werden, schon gar nicht grundlos.

Verbraucher können vorübergehend Zahlungen verweigern, zu denen sie aufgrund von Dauerschuldverhältnissen eigentlich verpflichtet wären. Es muss sich aber um Dauerschuldverhältnisse handeln, die für eine angemessene Daseinsvorsorge erforderlich sind. Dies wird insbesondere für Strom-, Gas- und Öllieferverträge gelten. Auch Telekommunikationsverträge können dazugehören oder ein Leasingvertrag für den privaten Pkw, sofern es sich dabei nicht nur um ein Freizeit- oder Luxusfahrzeug handelt. Die Aufzählung ist sicher nicht abschließend, aber verdeutlicht, welche Absicht der Gesetzgeber verfolgt. Man soll sich eben nicht von allen Verbindlichkeiten freizeichnen können; nur die für das tägliche Leben wesentlichen Verträge muss man – zeitlich begrenzt – nicht erfüllen, ohne Konsequenzen wie etwa die Unterbrechung der Versorgung mit Strom fürchten zu müssen.

Aber Achtung! Auch bei solchen Verträgen gilt das Leistungsverweigerungsrecht nur, wenn die Zahlung zu einer Gefährdung des eigenen Lebensunterhalts bzw. des Lebensunterhalts unterhaltsberechtigter Angehöriger führen würde.

Wer also zwar aktuell geringere Einkünfte hat, aber über ausreichende Ersparnisse verfügt, wird nicht berechtigt sein, die Leistung zu verweigern.

Die Beweislast dafür, dass eine Gefährdung des Lebensunterhalts vorliegt und die angespannte finanzielle Lage auf die COVID-19-Pandemie bzw. die Maßnahmen zu deren Eindämmung zurückzuführen ist, liegt bei demjenigen, der sich auf das Leistungsverweigerungsrecht beruft. Ist man aus anderen Gründen als der Pandemie nicht in der Lage, fällige Zahlungen zu erbringen, kann man sich auf die neue Regelung nicht berufen.

Auch Kleinstunternehmen bekommen die Möglichkeit, Forderungen aus Dauerschuldverhältnissen vorübergehend nicht zu begleichen.

Als Kleinstunternehmen gilt ein Unternehmen, das weniger als 10
Personen beschäftigt und dessen Jahresumsatz bzw. Jahresbilanz 2 Mio. EUR nicht überschreitet.

Auch hier ist Voraussetzung des Leistungsverweigerungsrechts, dass die Leistung aufgrund von Umständen, die auf die COVID-19-Pandemie zurückzuführen sind, nicht erbracht werden kann oder die Erbringung der Leistung die wirtschaftlichen Grundlagen des Erwerbsbetriebes gefährden würde.

Auch für Kleinstunternehmen gilt: Nur die Erfüllung wesentlicher Dauerschuldverhältnisse, die zur angemessenen Fortsetzung des Geschäftsbetriebes erforderlich sind, kann man aussetzen. Und auch die Kleinstunternehmer trifft im Streitfall die Beweislast für die finanziellen Verhältnisse und ihre Ursache.

Was aber, wenn das Leistungsverweigerungsrecht des einen Vertragspartners den anderen selbst in wirtschaftliche Bedrängnis bringen würde?

Für diesen Fall sieht das Gesetz eine Interessenabwägung vor.

Das Leistungsverweigerungsrecht greift danach nicht, wenn es für den Gläubiger unzumutbar wäre.

Gegenüber einem Verbraucher müsste der Gläubiger darlegen können, dass die wirtschaftliche Grundlage seines Erwerbsbetriebes gefährdet wäre.

Kleinstunternehmen gegenüber müsste der Gläubiger eine Gefährdung seines angemessenen Lebensunterhaltes oder der wirtschaftlichen Grundlagen seines Erwerbsbetriebes nachweisen können.

Kündigungsverbot bei Miet- und Pachtverhältnissen

Während das Moratorium nur Verbraucher und Kleinstunternehmen begünstigt, können von der Einschränkung der Kündigungsmöglichkeiten von Vermietern und Verpächtern auch Großkonzerne profitieren. So wollte etwa Adidas die Gelegenheit gleich beim Schopfe packen.

Nach der Regelung dürfen Vermieter ein Mietverhältnis nicht kündigen, obwohl die Miete nicht gezahlt wurde, wenn die Nichtleistung auf den Auswirkungen der Corona-Krise beruht.

Es geht jedoch vorerst nur um Mieten, die zwischen dem 01. April und dem 30. Juni 2020 fällig werden. Außerdem endet das Kündigungsverbot am 30. Juni 2022. Wurden die Mieten also bis dahin nicht nachgezahlt, droht dann doch die Kündigung.

Es fällt auf, dass hier nicht ausdrücklich eine Gefährdung des Lebensunterhalts oder der wirtschaftlichen Grundlagen des Erwerbsbetriebes gefordert wird. Kann man also Mietzahlungen trotz ausreichender Rücklagen und nur aufgrund eines aktuell geringeren Einkommens oder einer Umsatzlücke verweigern, ohne eine Kündigung fürchten zu müssen? Eine Frage, die sicher noch die Gerichte beschäftigen wird. Unsere Meinung: Auch hier muss die individuelle Leistungsfähigkeit ausschlaggebend sein.

Das Moratorium gilt ausdrücklich nicht für Miet- und Pachtverträge. Für sie gilt nur das Kündigungsverbot für den Vermieter. Praktisch führt dieses aber am Ende auch zu einem Zahlungsaufschub, im Maximalfall bis zum 30. Juni 2022.

Vor diesem Hintergrund muss man sich auch fragen, weshalb die wirtschaftlichen Interessen des Vermieters nach dem Wortlaut der Vorschrift keine Rolle spielen. Eine Interessenabwägung wie beim Moratorium ist nicht vorgesehen, obwohl der Vermieter möglicherweise sehr lange auf die Nachzahlung der Mieten warten muss und, falls er sie nicht erhält, frühestens am 01. Juli 2022 kündigen könnte. Das mag auch mache Vermieter in wirtschaftliche Bedrängnis bringen.

Fazit

Insgesamt sind das Gesetz und die Geschwindigkeit, in welcher man es geschaffen hat, angesichts der besonderen Situation, in der wir uns befinden, natürlich zu begrüßen.

Es ist jedoch absehbar, dass die Gerichte mit dessen Auslegung und Anwendung noch viel Arbeit haben werden.

Sollten Sie Fragen zu dem „Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht“ oder zu anderen Problemen im Zusammenhang mit der Corona-Krise haben, kontaktieren Sie uns!

Gewerbeauskunft-Zentrale nimmt Klage zurück

Viele Gewerbetreibende haben schon mit der Gewerbeauskunft-Zentrale unangenehme Bekanntschaft geschlossen. Deren Geschäftsmodell basiert auf der unerwünschten Zusendung eines Formulars, welches offenkundig den Eindruck erwecken soll, von einer Behörde zu stammen. Darin sind bereits die Daten des vom Empfänger betriebenen Gewerbes voreingetragen. Diese soll man prüfen, gegebenenfalls korrigieren und ergänzen und das Formular dann unterschrieben zurücksenden. Statt seine Daten in einem behördlichen Register zu aktualisieren, erwirbt man bei Rücksendung des Formulars einen kostenpflichtigen Eintrag in einem unbedeutenden Internet-Branchenverzeichnis. Die jährlichen Kosten belaufen sich auf rund € 570,-!

Wer derartige Post von der Gewerbeauskunft-Zentrale oder ähnlichen Anbietern (In letzter Zeit tauchte z.B. auch eine „Gewerbeauskunftzentrale-Sachsen.de“ auf.) erhält, sollte hierauf keinesfalls reagieren.

Hat man das Formular aber bereits unterschrieben zurückgeschickt, sollte man unverzüglich die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung und – hilfsweise – die Kündigung erklären.

Wer ohne vorherige Anfechtung / Kündigung Rechnungen der Gewerbeauskunft-Zentrale nicht begleicht, muß damit rechnen, daß diese versuchen wird, ihre Forderung titulieren zu lassen. In der Regel wählt sie hierfür das gerichtliche Mahnverfahren. Spätestens nach Zustellung eines Mahnbescheides sollten Betroffene sich juristischen Rat einholen.

Wir haben kürzlich für einen Mandanten, gegen welchen bereits ein Vollstreckungsbescheid erlassen worden war, Einspruch eingelegt. Die Sache wurde daraufhin an das von der Gewerbeauskunft-Zentrale im Mahnbescheid angegebene Amtsgericht Düsseldorf abgegeben. Nachdem dieses die Gewerbeauskunft-Zentrale aufgefordert hatte, ihren Anspruch in einer der Klageschrift entsprechenden Form zu begründen, erreichte uns nun ein Schriftsatz der Prozeßbevollmächtigten der Gewerbeauskunft-Zentrale mit folgendem Inhalt:

„…nehmen wir die Klage hiermit zurück.“

Es kann sich also lohnen, die Forderungen der Gewerbeauskunft-Zentrale einer genaueren Prüfung zu unterziehen und sich ggf. zu wehren. Auch eine Rückforderung bereits geleisteter Zahlungen kommt in vielen Fällen in Betracht. Da aber jeder Fall etwas anders gelagert ist, sollte man sich davor hüten, mit der Gewerbeauskunft-Zentrale geschlossene Verträge pauschal für unwirksam zu erachten. Im Einzelfall kann sich aus ihnen in der Tat eine Zahlungsverpflichtung ergeben.

Bei Fragen zur Gewerbeauskunft-Zentrale und anderen Anbietern von Branchenverzeichnissen kontaktieren Sie uns!

 

 

 

Bundessozialgericht: Höheres Insolvenzgeld bei gekündigter Lohnverzichtsvereinbarung

Arbeitnehmer haben im Insolvenzfall Anspruch auf Zahlung von Insolvenzgeld. Gedeckt wird hierdurch das Arbeitsentgelt, welches der Arbeitgeber in den letzten drei Monaten des Arbeitsverhältnisses vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens  oder vor Abweisung des Insolvenzantrages mangels Masse bzw. vor einer Betriebseinstellung mangels Masse nicht zahlen konnte.
Zum Arbeitsentgelt, welches der Berechnung des Insolvenzgeldes zugrunde zu legen ist, zählt natürlich zunächst der reguläre Lohn. Daneben sind u. a. Gefahrenzulagen, Kleidergelder, Kostgelder, vermögenswirksame Leistungen, Urlaubsgeld, ein 13. Monatsgehalt etc..
Am 04. März 2009 hatte das Bundessozialgericht (BSG) einen Fall zu entscheiden, in dem der Arbeitnehmer im Rahmen eines Restrukturierungstarifvertrages auf einen Teil seines Lohns, genauer gesagt auf eine bereits vereinbarte Lohnerhöhung, einstweilen verzichtet hatte. Der Restrukturierungstarifvertrag wurde nach Stellung des Insolvenzantrages allerdings von der Gewerkschaft gekündigt. Fraglich war nun, ob auch die Lohnanteile, auf die zuvor verzichtet worden war, bei der Berechnung des Insolvenzgeldes zu berücksichtigen sind.
Das zuständige Arbeitsamt und die Instanzgerichte lehnten das ab. Sie waren der Auffassung, die Kündigung des Restrukturierungstarifvertrages habe keine Rückwirkung. Die dem Arbeitnehmer aufgrund der Kündigung zustehende Lohnerhöhung könne erst ab dem Kündigungszeitpunkt berücksichtigt werden.
Dem schloß sich das BSG in seinem Urteil (noch nicht im Volltext veröffentlicht, derzeit nur Pressemitteilung abrufbar) vom 04. März 2009, Az. B 11 AL 8/08 R, nicht an.
Es urteilte:
Eine tarifliche Lohnverzichtsvereinbarung kann bei drohender Insolvenz des Arbeitgebers mit der Wirkung gekündigt werden, dass die bis dahin durch den Verzicht aufgelaufenen Lohnbestand­teile für die Berechnung des Insolvenzgeldes von Bedeutung sein können. Das gilt aber nur insoweit, als die Lohnbestandteile im Insolvenzgeld-Zeitraum erarbeitet sind und deshalb Arbeitsentgelt „für“ die der Insolvenz vorausgehenden drei Monate des Arbeitsverhältnisses darstellen.
Sollten Sie Fragen zum Insolvenzgeld haben oder Hilfe bei der Beantragung (Vorsicht, hierfür sieht das Gesetz eine Frist vor!) benötigen, beraten und unterstützen wir Sie gern. Kontaktieren Sie uns!