Abgas-Skandal: Rechte der Autokäufer

Die Zeitungen und Internet-Nachrichtenportale füllt seit einer Woche der Skandal um die Manipulation von Abgaswerten durch Volkswagen. Schon machen auch Vorwürfe gegen Opel, BMW, Daimler und Audi die Runde.

Unabhängig von den zu erwartenden Sanktionen in den USA und der Problematik der möglicherweise erlöschenden Betriebserlaubnis für betroffene Fahrzeuge stellt sich für deren Käufer die Frage, welche Rechte ihnen ganz persönlich nach dem Kauf eines Autos mit „Schummel-Motor“ zustehen.

Auf Basis der bisher vorliegenden Informationen kann das leider noch nicht abschließend beurteilt werden, da nicht bekannt ist, ob und wie sich die wohl eingesetzte Software konkret ausgewirkt hat.

Geht man aber davon aus, dass ein mit „Schummel-Motor“ ausgestattetes Fahrzeug von der vereinbarten Beschaffenheit abweicht, liegt ein Sachmangel vor, welcher den Käufer berechtigen würde, vom Verkäufer Nacherfüllung zu verlangen. Diese Nacherfüllung erfolgt vorrangig durch Nachbesserung, sprich: Reparatur. Denkbar wäre hier ein Softwareupdate, nach welchem die Abgaswerte dauerhaft und nicht nur im Laborbetrieb niedrig gehalten würden.

Fraglich ist aber, ob das Fahrzeug damit dann mangelfrei wäre oder nur ein Mangel gegen einen oder mehrere andere ausgetauscht würde. Immerhin muss man sich die Frage stellen, warum eine solche Software überhaupt zum Einsatz kam. Offenbar hat die dauerhafte Abgasreinigung Auswirkungen auf die Fahrleistungen, den Verschleiß bzw. die Wartungshäufigkeit von Katalysatoren und den Verbrauch von Zusatzstoffen wie AdBlue / Harnstoff. Ein Softwareupdate könnte so zwar das Abgasproblem beheben, gleichzeitig aber wieder zu Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit bzw. von den beworbenen Eigenschaften des Fahrzeugs und damit zu einem Mangel im Sinne des § 434 BGB führen.

Wenn der Kaufvertrag also gewissermaßen den Erwerb der „eierlegenden Wollmilchsau“ – spritzige Fahrleistungen und geringer Wartungsaufwand bei niedrigen Abgaswerten – vorsah, kann der Verkäufer den „vertragsgemäßen“ Zustand möglicherweise gar nicht durch Nachbesserung im Wege eines Softwareupdates herstellen.

Zu denken wäre dann z.B. an eine Minderung des Kaufpreises oder einen Rücktritt vom Kaufvertrag. Letzterer ist aber nur möglich, wenn es sich bei den erhöhten Abgaswerten um einen erheblichen Sachmangel handelt. Kann der Schadstoffausstoß durch ein Softwareupdate reduziert werden, ohne dass es zu den oben beschriebenen Folgeproblemen kommt, würde es wohl an der Erheblichkeit fehlen, denn diese hängt wesentlich vom Verhältnis der Kosten der Beseitigung des Mangels zum Kaufpreis ab. Anders könnte es freilich aussehen, wenn neben einem Softwareupdate auch Fahrzeugkomponenten ausgetauscht werden müssten.

Neben der grundsätzlich den Verkäufer treffenden Gewährleistungspflicht kommen auch Ansprüche gegen den jeweiligen Hersteller aus dem Garantieversprechen in Betracht.

Aufgrund der vielen Unbekannten ist es derzeit wohl noch zu früh, um die Rechte der Autokäufer endgültig einschätzen zu können. Wir werden die weitere Entwicklung aber mit Spannung und Interesse verfolgen.

Haben Sie Fragen zur Gewährleistung beim (Auto-) Kauf? Kontaktieren Sie uns!

 

Verwarnungsgeld nicht gezahlt – Gemeinde droht mit Zwangsmaßnahmen

Stellt man sein Auto im Umfeld der Gemeindeverwaltung Halsbrücke, insbesondere vor der gegenüberliegenden Sparkassenfiliale ab, läuft man Gefahr, recht bald unerfreuliche Post von der Gemeinde zu erhalten.

Ein Mitarbeiter der Gemeindeverwaltung, welcher von seinem Büro aus die Straße Am Ernst-Thälmann-Heim sowie die Geschäftsstelle der Sparkasse einsehen kann, überwacht offenbar regelmäßig vom Fenster aus den ruhenden Verkehr. Liegt aus seiner Sicht ein Parkverstoß vor, greift er zur Kamera und veranlasst die Anhörung des Halters. Gleichzeitig erfolgt eine Verwarnung mit einem Verwarnungsgeld.

So weit, so juristisch jedenfalls nicht zu beanstanden. Der Fortgang eines uns seit über sechs Monaten beschäftigenden Owi-Verfahrens überrascht uns nun aber doch.

Unser Mandant hatte seinen Pkw früh am Morgen und außerhalb der Geschäftszeiten der Sparkasse auf einem unmittelbar vor deren Eingang befindlichen Behindertenparkplatz abgestellt, um am Automaten Geld zu holen. Der gesamte Vorgang dauerte nicht länger als drei Minuten. Außerdem ist der Parkplatz vom Eingangsbereich der Sparkasse aus gut einsehbar. Er hätte bei Bedarf sein Fahrzeug also jederzeit wegfahren können. Es kam wie es kommen musste: Er erhielt eine Verwarnung und wandte sich damit an uns.

Wir teilten der Gemeinde mit, dass aus unserer Sicht schon kein Parkverstoß vorläge, da unser Mandant das Fahrzeug nicht länger als drei Minuten abstellte und es zudem nicht im Sinne des § 12 Abs. 2 StVO verließ, da er es jederzeit im Blick hatte und hätte eingreifen können. Das Verwarnungsgeld wurde nicht entrichtet.

Eine Antwort erhielten wir nicht. Statt dessen ging unserem Mandanten Monate später eine Mahnung mit Androhung von Zwangsmaßnahmen zu. Angemahnt wurde die Zahlung des Verwarnungsgeldes!

Dazu sollte man wissen, dass eine Verwarnung nur wirksam wird, wenn man sie akzeptiert und das Verwarnungsgeld bezahlt. Anderenfalls muss die Behörde, sollte sie die Ordnungswidrigkeit weiterhin ahnden wollen, einen Bußgeldbescheid erlassen. Für eine Mahnung zur Zahlung des Verwarnungsgeldes und die Androhung von Zwangsmaßnahmen bei Nichtzahlung fehlt jegliche rechtliche Grundlage.

Wir baten die Gemeinde erneut um Einstellung des Verfahrens und hörten wieder ca. zwei Monate lang nichts von ihr. Diese Woche nun erreichte uns ein Antwortschreiben. Darin hält man daran fest, dass ein Parkverstoß begangen worden und das Verwarnungsgeld zu zahlen sei.

Wir sahen uns also genötigt, der Behörde den Ablauf des Bußgeldverfahrens, insbesondere nach Zurückweisung einer Verwarnung, zu erläutern und zudem vorsorglich auf die inzwischen längst eingetretene Verjährung hinzuweisen. Bei aller Nachsicht konnten wir außerdem nicht umhin, der Gemeinde eine Frist für die ausdrückliche Erklärung der Einstellung des Verfahrens zu setzen und mit Erhebung einer negativen Feststellungklage zu drohen. Auf die Antwort sind wir schon gespannt…

Kein Wegfall der Gebrauchtwagengarantie bei Wartung des Fahrzeugs in einer freien Fachwerkstatt

Gebrauchtwagenkäufer erwerben häufig mit dem Auto eine Gebrauchtwagengarantie. Dabei handelt es sich um einen Versicherungsvertrag, der vor den Kosten der Beseitigung eventueller Mängel schützen soll.

Das Kleingedruckte dieser Verträge, „die Allgemeinen Geschäftsbedingungen“, sehen häufig vor, dass der Käufer „…an dem Kraftfahrzeug die vom Hersteller vorgeschriebenen oder empfohlenen Wartungs-, Inspektions- und Pflegearbeiten beim Verkäufer/Garantiegeber oder in einer vom Hersteller anerkannten Vertragswerkstatt durchführen lässt…“.

Der Bundesgerichtshof hatte nun über einen Fall zu entscheiden, in dem der Käufer eine Inspektion in einer freien Werkstatt vornehmen ließ. Einige Monate später trat ein Defekt der Ölpumpe auf. Die Versicherungsgesellschaft, welche die Gebrauchtwagengarantie gegeben hatte, verweigerte nun die Übernahme der Reparaturkosten mit der Begründung, das Fahrzeug sei nicht durchgängig in der Werstatt des Verkäufers oder eines Vertragshändlers des Herstellers gewartet worden.

Das Gericht gab der Klage des Käufers gegen die Versicherung mit Urteil vom heutigen Tag statt (Az. VIII ZR 206/12). Nach Auffassung des Senats ist die oben zitierte Vertragsklausel wegen unangemessener Benachteiligung des Kunden unwirksam.

Sollten auch Sie Fragen zu Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen beim Fahrzeugkauf haben, kontaktieren Sie uns!

Bestreiten der Aktivlegitimation – Kann man machen, muss man aber nicht…

Man fragt sich schon, was das soll:

Rechtsstreit nach einem Verkehrsunfall: Die ebenfalls anwaltlich vertretene Gegenseite bestreitet hartnäckig die Aktivlegitimation der Mandantin. Es sei nicht nachgewiesen, dass die Klägerin Eigentümerin des bei dem Unfall beschädigten Fahrzeugs ist. Im schriftlichen Vorverfahren wurden bereits die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief), die Bestellung des Fahrzeugs beim Autohändler und die Rechnung – alle lautend auf die Klägerin – vorgelegt. Außerdem wurde als Beweis für Einigung und Übergabe die Zeugeneinvernahme eines Vertreters des Autohauses angeboten, in welchem die Klägerin den Pkw erworben hatte. Im Verhandlungstemin wurden zusätzlich die Zulassungsbescheinigung Teil II im Original, die Rechnung im Original sowie der EC-Kartenbeleg über die Zahlung des Kaufpreises vorgelegt.

Die Frage der Richterin an die Gegenseite, ob man diesen Punkt nun unstreitig stellen könnte, wurde trotz allem verneint.

Daraufhin bekundete die Richterin deutlich, dass für sie die Aktivlegitimation der Klägerin klar sei, wenn von der Beklagtenseite nichts Konkretes mehr komme. Im Übrigen kenne sie auch nur eine Kanzlei, die dies so handhabt… 

Navi-App

Finger weg vom Handy!

Navi-AppHäufig wird angenommen, es sei lediglich das Telefonieren mit dem Handy / Smartphone ohne Freisprecheinrichtung während des Fahrens untersagt. Hierin verbergen sich gleich zwei Irrtümer:


1. Es ist nicht nur das Telefonieren untersagt und wird mit einem Bußgeld von € 40,- und einem Punkt in Flensburg geahndet, sondern auch jede andere Benutzung des Mobiltelefons mit der Hand stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Entsprechende Gerichtsentscheidungen gibt es z. B. bereits zur Benutzung als Diktiergerät (OLG Jena, Beschluss v. 31.05.2006, Az. 1 Ss 82/06) und  – ganz aktuell – als Navigationsgerät (OLG Hamm, Beschluss v. 18.02.2013, Az. III-5 RBs 11/13). 

2. Verboten ist nicht nur das Telefonieren etc. während der Fahrt, sondern auch in einem stehenden Kraftfahrzeug, bei welchem der Motor noch läuft.

§ 23 Abs. 1a der StVO lautet wie folgt:

„Wer ein Fahrzeug führt, darf ein Mobil- oder Autotelefon nicht benutzen, wenn hierfür das Mobiltelefon oder der Hörer des Autotelefons aufgenommen oder gehalten werden muss. Dies gilt nicht, wenn das Fahrzeug steht und bei Kraftfahrzeugen der Motor ausgeschaltet ist.“

Achtung also vor allem dann, wenn Sie Ihr Fahrzeug schon gestartet haben und nur mal eben schnell noch das Reiseziel in die Navigations-App eingeben wollen…!

Das kosten Verkehrssünden im Ausland im Jahr 2013

Osterzeit = Reisezeit. Viele wird der Ausflug über Ostern auch ins Ausland führen. Mit einem Verkehrsverstoß kann man sich dort unter Umständen ein sehr teures Ei legen. So mancher Verstoß, der in der Heimat eher als Bagatelle angesehen und nur mit einem geringen Bußgeld geahndet wird, kann im Ausland richtig ins Geld gehen. Auch kennen manche Länder Sanktionen, die so in Deutschland gar nicht vorgesehen sind. Drastische Beispiele:
 
  • Schweden: Freiheitsstrafe von mindestens einem Monat ab einer Blutalkoholkonzentration von 1,0 Promille
  • Spanien: Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten ab einer Blutalkoholkonzentration von 1,2 Promille
  • Italien: Enteignung des Fahrzeugs ab einer Blutalkoholkonzentration von 1,5 Promille
  • Schweiz: Rasern (innerorts 50 km/h, außerorts 60 km/h und auf Autobahnen 80 km/h zu schnell) droht Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und die Einziehung des Fahrzeugs
 
Einen guten Überblick über die aktuellen Bußgelder in 36 europäischen Ländern (inkl. Türkei) stellt der ADAC zur Verfügung.
 
Sollte man Ihnen einen Verkehrsverstoß im Ausland zur Last legen, stehen wir Ihnen gern mit Rat und Tat zur Seite. Kontaktieren Sie uns!

Keine Haftung des Fahrzeughalters für Parkgebühren

Als Parkplatzbetreiber steht man vor einem Problem: Wurde die Parkgebühr nicht entrichtet und trifft man den Fahrer des Fahrzeugs nicht zufällig persönlich an, bleibt kaum eine andere Möglichkeit, als den Halter zu ermitteln und diesem eine Rechnung über die Parkgebühren und eine eventuelle Vertragsstrafe zu schicken. Hat aber nicht der Halter, sondern ein anderer Fahrer das Fahrzeug auf dem Parkplatz abgestellt, kommt – von einigen denkbaren Ausnahmen einmal abgesehen – kein Vertragsverhältnis zwischen dem Parkplatzbetreiber und dem Fahrzeughalter zustande. Folglich kann der Parkplatzbetreiber seine Forderung nicht gegenüber dem Halter geltend machen – soweit jedenfalls der Grundsatz.
Es könnte jedoch trotzdem ein Schadensersatzanspruch gegen den Halter bestehen, wenn dieser im Prozeß zwar angibt, nicht gefahren zu sein, sich aber weigert, Auskunft über den tatsächlichen Fahrer und damit Vertragspartner des Parkplatzbetreibers zu erteilen. Die Frage, ob eine solche Verpflichtung zur Auskunftserteilung besteht, ist umstritten und wird von den Gerichten nicht einheitlich beantwortet. Das Amtsgericht Heidelberg jedenfalls lehnt in einem aktuellen Urteil (v. 16.06.2011, Az. 26 C 64/11) eine Pflicht des Halters zur Offenbarung des tatsächlichen Fahrers ab.
„Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Zahlung des geltend gemachten erhöhten Parkentgelts in Höhe von 36,10 Euro gegen die Beklagte.
Ein vertraglicher Anspruch der Klägerin auf Zahlung des erhöhten Parkentgelts einschließlich der Nebenkosten gegen die Beklagte ist nicht anzunehmen, da ein diesbezüglich erforderlicher Miet- oder Verwahrvertrag nur mit dem jeweiligen Fahrer des abgestellten Fahrzeugs oder einem sonstigen Nutzer zustande kommt, nicht aber automatisch mit dem Halter des Fahrzeugs. Die Begründung einer vertraglichen Verpflichtung des Fahrzeughalter durch ein entsprechendes schlüssiges oder sozialtypisches Verhalten ist im Streitfall bereits deshalb abzulehnen, weil ein diesbezügliches Verhalten des Beklagten streitig und nicht nachweisbar ist. Eine allgemeine zivilrechtliche Halterhaftung für Parkplatzgebühren ist dem deutschen Recht fremd.
Die Klägerin war sodann im Ergebnis nicht in der Lage, den Beweis zu führen, dass ein diesbezüglicher Vertrag zwischen ihr und der Beklagten zustande gekommen ist. Eine Beweislastumkehr oder die Anwendung der Grundsätze der sekundären Darlegungs- und Beweislast finden zugunsten der Klägerin keine Anwendung. Die Beklagte hat dargelegt, dass sie an dem vorliegenden Tag das streitgegenständliche Fahrzeug nicht gefahren ist. Zu weiteren Auskünften war die Beklagte nicht verpflichtet. Eine Regel dahingehend – wie die Klägerin meint -, dass der Halter eines privat auf ihn zugelassenen Fahrzeugs gewöhnlich auch der Fahrer des Fahrzeugs ist, existiert nicht. Es ist daher nicht nach der allgemeinen Lebenserfahrung davon auszugehen, dass die Beklagte als Halterin ihres Privatfahrzeugs am 26.09.2010 mit sehr großer Wahrscheinlichkeit auch die Fahrerin des Fahrzeugs war und damit Vertragspartnerin der Klägerin. Dies ist vielmehr umfassend von der Klägerin darzulegen und zu beweisen.
Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten auch keinen vertraglichen sekundären Schadensersatzanspruch, da die Beklagte ihr gegenüber materiellrechtlich zu keiner weiteren Auskunft über die Nutzung des Fahrzeugs an dem streitigen Tag verpflichtet war. Entsprechendes gilt für eine Verpflichtung zur Offenbarung der Person des entsprechendes Fahrers, Es gibt im Ergebnis keine allgemeine Rechtspflicht für den Halter, gegenüber einem Dritten Auskunft über den Namen eines Fahrers zu geben. Die Tatsache, dass jemand Informationen besitzt, die für einen anderen bedeutsam sind, begründen grundsätzlich keine Auskunftspflicht.
Auch eine Haftung aus § 823 Absatz 1 BGB scheidet aus, da die Norm ein Handeln der Beklagten persönlich voraussetzt. Weder ein eigenes Handeln noch ein Verschulden kann der Beklagten nachgewiesen werden. Die Beklagte hat auch nicht gegen eine Verkehrssicherungspflicht verstoßen, indem sie als Halterin das Fahrzeug möglicherweise einem Dritten als Fahrer übergeben hat.
Ein Anspruch aus § 823 Absatz 2 BGB i.V.m. § 25a StVG scheidet ebenfalls aus, das § 25a StVG den Ersatz von Verwaltungskosten vorsieht, wenn der Fahrer unbekannt bleibt. Diese aus dem Ordnungswidrigkeitenrecht stammende Vorschrift ist für zivilrechtliche Ansprüche nicht anwendbar.
Die Klägerin kann die Beklagte daher weder in ihrer Eigenschaft als Nutzer oder Fahrer des Fahrzeuges noch als Fahrzeughalter in Anspruch nehmen. Insbesondere eine Halterhaftung für Privatparkgebühren scheidet nach derzeitiger Rechtslage aus.“

Das kosten Verkehrssünden im Ausland

Die Urlaubszeit hat begonnen. Viele fahren entweder mit dem eigenen Fahrzeug ins Ausland oder mieten sich eines vor Ort. Um unangenehme Überraschungen zu vermeiden, sollte man sich rechtzeitig mit dem Bußgeldkatalog des Reiselandes beschäftigen, denn so mancher Verstoß, der in der Heimat eher als Bagatelle behandelt und nur mit einem geringen Bußgeld geahndet wird, kann im Ausland richtig teuer werden und die Urlaubskasse erheblich belasten.
Einen guten Überblick über die aktuellen Bußgelder in 35 europäischen Ländern (inkl. Türkei) stellt der ADAC zur Verfügung.
Sollte man Ihnen einen Verkehrsverstoß im Ausland zur Last legen, stehen wir Ihnen gern mit Rat und Tat zur Seite. Kontaktieren Sie uns!

Promillegrenzen im Ausland

Wir haben ja hier bereits über die Bußgelder für Verkehrsverstöße in einigen europäischen Ländern berichtet, u. a. auch über jene für Alkohol am Steuer.  Doch wo genau liegen denn nun die Promillegrenzen? Wie die Bußgelder, so fallen auch die Promillegrenzen teilweise recht unterschiedlich aus. Hier ein nicht abschließender Überblick:
  • Belgien: 0,5
  • Dänemark: 0,5
  • Frankreich: 0,5
  • Griechenland: 0,5
  • Großbritannien: 0,8
  • Irland: 0,8
  • Italien: 0,5
  • Kroatien: 0,0
  • Luxemburg: 0,4
  • Niederlande: 0,5
  • Österreich: 0,5
  • Polen: 0,2
  • Portugal: 0,5
  • Schweden: 0,2
  • Schweiz: 0,5
  • Slowakei: 0,0
  • Spanien: 0,5
  • Tschechien: 0,0
  • Ungarn: 0,0
  • Zypern: 0,5