Empfohlen durch die Gegenseite

Man freut sich ja, wenn Mandanten auf eine Empfehlung hin den Weg in die Kanzlei finden. Etwas kurios ist es aber, wenn die Gegenseite den Gang zum Anwalt empfiehlt.

Der Mandant hatte nach dem Kauf eines Gebrauchtwagens Gewährleistungsansprüche geltend gemacht, weil sich eine Woche nach der Übergabe des Autos herausstellte, dass das Getriebe ausgetauscht werden muss.

Der „freundliche“ Händler lehnte ab und erteilte gleichzeitig folgenden Rat:

Wir möchten Sie darum bitten, sich ggf. kompetente juristische Beratung einzuholen, welche über das Selbststudium im Internet hinausgeht. Wir empfehlen eine Beratung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt. Sollten Sie Rechtsschutzversichert [sic] sein, übernimmt in den allermeisten Fällen diese Versicherung die Beratungskosten. Sollten Sie nicht Rechtsschutzversichert [sic] sein, besteht ggf. die Möglichkeit bei dem für Sie zuständigen Amtsgericht einen Beratungsgutschein zu erhalten.

Unser Mandant ist rechtsschutzversichert und hat sich an uns gewandt. Wir haben den Gebrauchtwagenhändler nochmals angeschrieben und darauf hingewiesen, dass er die Beweislast dafür trägt, dass das Auto bei Übergabe mangelfrei war. Das ergibt sich aus § 477 BGB und der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu dieser Regelung. Hat ein gewerblicher Verkäufer eine Sache an einen Verbraucher verkauft und zeigt sich innerhalb von sechs Monaten nach der Übergabe eine Mangelerscheinung, so muss der Verkäufer beweisen, dass zum Zeitpunkt der Übergabe noch kein Mangel, auch nicht im Ansatz, vorhanden war, wenn er sich von seiner Gewährleistungspflicht (Reparatur, Umtausch, Minderung des Kaufpreises, Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe der Kaufsache, Schadensersatz) befreien will.

Leider zeigte die Antwort des Händlers, dass er die Erläuterungen nicht verstanden hat, weshalb wir ihm nun unsererseits dringend angeraten haben, eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt aufzusuchen…

Prüfungsbescheinigung für 17-jährige Fahrer keine im Ausland gültige Fahrerlaubnis

Im Ausland, mit Ausnahme von Österreich, sollten 17-jährige die Hände vom Steuer lassen – auch wenn sie über eine Prüfungsbescheinigung für das begleitete Fahren verfügen und die berechtigte Begleitperson mitfährt. Ansonsten könnte die Urlaubsstimmung erheblich getrübt werden. Was zum Beispiel in Italien droht, kann man auf verkehrsrecht-freiberg.de nachlesen.

Abgas-Skandal: Zwei weitere Urteile des Landgerichts Dresden zugunsten von VW

Die schon erwarteten Entscheidungen des Landgerichts Dresden über Klagen gegen Händler und VW AG wurden heute verkündet und veröffentlicht. Um es kurz zu machen: Auch in diesen Fällen scheiterten die Kläger. Auf verkehrsrecht-freiberg.de stellen wir die Urteile ausführlicher vor.

Bundesarbeitsgericht: Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge unpfändbar

Für Nachtzuschläge hatte der Bundesgerichtshof bereits im Jahr 2016 entschieden, dass diese Erschwerniszulagen im Sinne des § 850a Nr. 3 ZPO und damit unpfändbar sind, solange sie nicht über den Betrag hinausgehen, der steuerfrei gezahlt werden darf.

Nicht befasst hatte sich der BGH seinerzeit allerdings mit Zuschlägen für Sonn- und Feiertagsarbeit. Es war daher seither unklar, ob auch diese als unpfändbare Erschwerniszulagen zu behandeln sind. Dagegen sprach, dass Nachtarbeit wegen der Störung des Biorhythmus tatsächlich eine enorme Belastung für den Körper und eine Gefahr für die Gesundheit des Arbeitnehmers darstellt, wohingegen das bei Sonn- und Feiertagsarbeit nicht der Fall ist. Gläubiger, aber auch Insolvenzverwalter sowie viele Arbeitgeber gingen daher weiterhin von der Pfändbarkeit solcher Zuschläge aus.

Nunmehr hat aber das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 23.08.2017, Az.: 10 AZR 859/16, die Unsicherheit beendet. Danach unterfallen auch Zuschläge für Sonn- und Feiertagsarbeit dem Pfändungsschutz.

Dies gilt jedoch auch für diese Zuschläge nicht unbegrenzt. Die Zuschläge müssen sich der Höhe nach im üblichen Rahmen bewegen. Was „üblich“ in diesem Sinne ist, soll sich nach § 3b EStG bestimmen. Dort ist geregelt, bis zu welcher Höhe Zuschläge steuerfrei gewährt werden dürfen. Was also in der Lohnabrechnung als steuerfreier Zuschlag ausgewiesen wird, ist gleichzeitig der Pfändung entzogen. Gehen die Zuschläge jedoch über das übliche Maß hinaus, ist der überschießende Teil bei der Ermittlung des pfändbaren Einkommens zu berücksichtigen.

Haben auch Sie Fragen zur Pfändbarkeit des Arbeitseinkommens? Kontaktieren Sie uns!

geblitzt.de – Was steckt dahinter?

Was verbirgt sich hinter der Website geblitzt.de? Kann geblitzt.de Betroffenen in Bußgeldverfahren wirklich helfen? Was kann geblitzt.de nicht leisten? Sollte man sich doch lieber beim Rechtsanwalt individuell beraten lassen?

Das Portal geblitzt.de wird dem Einen oder der Anderen schon mal in der Werbung aufgefallen sein. Auch Galileo auf ProSieben brachte kürzlich einen Beitrag über diesen Serviceanbieter. Wir haben uns das mal angeschaut und unsere Einschätzung auf verkehrsrecht-freiberg.de abgegeben.

Haben Sie Fragen zum Bußgeldverfahren? Kontaktieren Sie uns!

Abgas-Skandal: Rückschlag für VW-Kunden vor Landgericht Dresden

Das Landgericht Dresden hält die Forderung des Käufers eines mit „Schummel-Software“ ausgerüsteten Fahrzeuges aus dem VW-Konzern, ihm ein Neufahrzeug zu liefern, für unverhältnismäßig, wenn nicht zuvor dem Rückruf gefolgt und das von VW angebotene Update installiert wurde.

Auf verkehrsrecht-freiberg.de haben wir das Urteil etwas ausführlicher vorgestellt.

Erwartungen

Hin und wieder erreichen uns (und mit Sicherheit parallel eine Reihe weiterer Kollegen) Anfragen von Personen, die meinen, nach ihrem Mandat müsse sich jeder Anwalt die Finger lecken. Dabei kann man sich bei genauerem Hinsehen des Eindrucks nicht erwehren, dass die Sache aussichtslos ist, der „Mandant“ es aber nicht wahrhaben möchte und, nachdem schon mehrere Anwälte „verschlissen“ wurden, wahllos Kollegen kontaktiert in der Hoffnung, einer werde schon anbeißen. So erhielten wir folgende eMail von einer Dame aus Düsseldorf, die zusätzlich durch ihren – vorsichtig fomuliert – resoluten Stil auffällt:

„Sehr geehrte Damen und Herren,

 

ich suche einen Anwalt, der mich in einer Sprungrevision vor dem Bundesverwaltungsgericht vertritt. (Erstberatung nicht erforderlich, da schon viele erfolgt):

Ich erwarte, dass die Deckungsanfrage(n) bis zur endgültigen Zu -/ Absage der Versicherung kostenlos durchgeführt wird.
Ich habe drei Versicherungen. Die Reihenfolge der Abfrage lege ich fest, da ich Höherstufungen verhindern möchte. Falls keine haftet, werde ich den Prozess nicht führen. Alle Kosten müssen von der RSV abgegolten werden; ich erwarte, dass keine privat zu tragenden anfallen und nur mit einer Versicherung abgerechnet wird.
Bei einer Versicherung kann bei Ablehnung ein Gutachten auf Kosten der Versicherung geschrieben werden; danach entscheidet mein Anwalt. Ich erwarte, dass Sie bereit sind, es zu schreiben. Bei einer ist ein Stichentscheid versichert.

Es muss verfügt werden, da mir sonst die Zeit wegläuft.

Das Mandat muss aufgrund der Entfernung telefonisch, brieflich oder per Mail durchgeführt werden.

Ich erwarte Kopien aller Schriftsätze (unserer, die der Gegenseite und des Gerichts); brieflich oder per Mail.

Hintergrundinformationen liegen als Anhang bei.

Ich bin (fast immer) unter [Telefonnnummer, v. Autor gelöscht] (Düsseldorf) oder (immer) unter [eMail-Adresse, v. Autor gelöscht] zu erreichen.

                                            

Mit freundlichen Grüßen

[Name, v. Autor gelöscht]“

 

Leider können wir diese Erwartungen nicht erfüllen, zumal die Angelegenheit nicht in eines unserer Fachgebiete fällt.

Sofortige Restschuldbefreiung bei fehlenden Forderungsanmeldungen

Es kommt immer wieder mal vor, dass in einem Insolvenzverfahren kein einziger Gläubiger eine Forderung zur Tabelle anmeldet. Das muss keinesfalls heißen, dass keine Forderungen gegen den Insolvenzschuldner (mehr) bestehen. Es gibt vielmehr hin und wieder gute Gründe, warum Gläubiger davon absehen, ihre Forderung in einem Insolvenzverfahren anzumelden. Etwa, weil sie aufgrund ihrer Erkenntnisse aus früheren Zwangsvollstreckungsversuchen davon ausgehen, dass eine Quotenzahlung unwahrscheinlich und obendrein letztlich die Erteilung der Restschuldbefreiung zu erwarten ist.

Aus Sicht des Insolvenzschuldners stellt sich in einem solchen Fall fehlender Forderungsanmeldungen die nicht uninteressante Frage, ob die Restschuldbefreiung schon vor Ablauf der Wohlverhaltensphase (in der Regel 6 Jahre) erteilt werden kann und von welchen weiteren Voraussetzungen dies ggf. abhängt.

Schon vor einer Änderung der InsO, durch welche die vorzeitige Restschuldbefreiung in das Gesetz eingefügt wurde, musste sich der Bundesgerichtshof mit der Frage befassen (Beschluss v. 17.03.2005, IX ZB 214/04). Bereits unter der damals geltenden Fassung der Insolvenzordnung hielt der BGH die vorzeitige Restschuldbefreiung für zulässig. Voraussetzung sei allerdings, dass die Kosten des Insolvenzverfahrens und die Masseverbindlichkeiten beglichen seien.

In der aktuellen Fassung der InsO bestimmt § 300 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 Folgendes:

„Hat der Schuldner die Kosten des Verfahrens berichtigt, entscheidet das Gericht auf seinen Antrag, wenn im Verfahren kein Insolvenzgläubiger eine Forderung angemeldet hat…“

Das klingt zunächst sehr nach der „alten“ BGH-Entscheidung, wonach der Schuldner zumindest so viel Geld aufbringen musste, dass es für die Kosten des Insolvenzverfahrens (Gerichtskosten, Verwaltervergütung, Auslagen) reicht.

Die Praxis der Insolvenzgerichte geht jedoch inzwischen in eine andere Richtung, jedenfalls dann, wenn dem Schuldner die Kosten des Insolvenzverfahrens gestundet wurden (vgl. AG Essen, Beschluss v. 23.02.2015, 165 IK 218/14; AG Göttingen, Beschluss v. 21.12.2015, 71 IK 123/15; gängige Praxis auch beim AG Dresden und weiteren Gerichten). Dann seien die Kosten wegen der Stundung „berichtigt“ im Sinne des § 300 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 InsO. Folglich können auch Schuldner Restschuldbefreiung erhalten, in deren Verfahren keinerlei Masse vorhanden ist. Dies ist aus Kostengründen durchaus zu begrüßen, denn in der Wohlverhaltensphase fallen Kosten (Treuhändervergütung) an, die bei Kostenstundung zunächst die Staatskasse tragen müsste und bei einer vorzeitigen Restschuldbefreiung vermieden werden können.

Die zweite Frage, welche sich in diesem Zusammenhang erhebt, ist die, ob es für die sofortige Restschuldbefreiung eines gesonderten Antrages des Schuldners bedarf. Hier herrscht offenbar weniger Einigkeit unter den Insolvenzgerichten. Vielfach wird ein solcher Antrag für erforderlich gehalten (so etwa AG Essen aaO). Auch das Amtsgericht Dresden weist betroffene Schuldner auf die grundsätzliche Möglichkeit der vorzeitigen Erteilung der Restschuldbefreiung hin, macht diese jedoch von einem ausdrücklichen Antrag abhängig. Das AG Göttigen hält einen solchen Antrag dagegen für überflüssig und entscheidet von Amts wegen.

Es empfiehlt sich, den Antrag vorsorglich zu stellen.

Schuldner sollten „ihr“ Verfahren also durchaus im Auge behalten und bei fehlenden Forderungsanmeldungen aktiv werden, um so deutlich schneller als bei Durchlaufen der vollen Wohlverhaltensphase Restschuldbefreiung zu erhalten und die „Fesseln“ der InsO abzustreifen.

Haben auch Sie Fragen zum Insolvenzverfahren oder zur Erteilung der Restschuldbefreiung? Kontaktieren Sie uns!