Es ist ja bekannt, daß die Beantragung öffentlicher Mittel – insbesondere von Arbeitslosengeld I und Arbeitslosengeld II (Hartz IV) – in der Regel mit einem beträchtlichen „Papierkrieg“ verbunden ist. Ehe man seinen Bescheid in den Händen hält, muß man allerlei Auskünfte geben und Unterlagen vorlegen. Das Bundessozialgericht hatte sich in einem heute entschiedenen Fall (Az.: B 14 AS 45/07 R) damit zu beschäftigen, wie weit die Pflicht zur Vorlage von Unterlagen zur wirtschaftlichen Situation des Antragstellers geht.
Vater werden ist doch schwer
Häufiger sind in der Praxis die Fälle, in denen verheiratete Männer die ihnen per Gesetz „verordnete“ Vaterschaft bei dem Verdacht, nicht der Erzeuger des Kindes zu sein, anfechten.
Es kommt aber auch vor, daß der biologische Vater seine Vaterschaft feststellen lassen und zugleich die Vaterschaft des Ehemannes der Kindesmutter anfechten möchte. Hierzu muß er vor dem Familiengericht Klage erheben. Gegen wen? Nun, zunächst einmal gegen den gesetzlichen Vater und Ehemann der Mutter. Gleichzeitig muß er aber auch – was beim ersten Hinsehen seltsam anmuten mag – das Kind als Beklagten in die Klageschrift aufnehmen. Beherzigt er bzw. sein Anwalt dies nicht, kann es ihm ergehen, wie dem Kläger in einem kürzlich vom BGH entschiedenen Rechtsstreit (Urteil v. 30.07.2008, XII ZR 18/07).
Blutalkoholtest: Kein Beweisverwertungsverbot bei Blutentnahme ohne richterliche Anordnung
Wer unter dem Verdacht des Fahrens unter Alkoholeinfluß von der Polizei angehalten wird, wird häufig aufgefordert, sich einem Alkoholtest zu unterziehen. Grundsätzlich kommen dabei zwei Methoden zur Anwendung: Die Messung der Alkoholkonzentration in der Atemluft und der Blutalkoholtest.
Eine Pflicht, einen Atemalkoholtest über sich ergehen zu lassen – also „ins Röhrchen zu blasen“ – besteht wohlgemerkt nicht.
Etwas anders ist die Rechtslage bei der Vornahme eines Blutalkoholtests. Mehr lesen
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Es ändert sich nicht nur das Design, sondern es wird auch einige neue Funktionen geben, so etwa aktuelle Informationen über neue Entwicklungen auf den von uns bearbeiteten Rechtsgebieten und vieles mehr. Zur Zeit erreichen Sie die neue Seite nur über www.juragebirge.de. Sobald sie fertiggestellt ist, wird sie auch über die Ihnen bekannte Adresse www.woldrich-paestel.de zugänglich sein.
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