geblitzt.de – Was steckt dahinter?

Was verbirgt sich hinter der Website geblitzt.de? Kann geblitzt.de Betroffenen in Bußgeldverfahren wirklich helfen? Was kann geblitzt.de nicht leisten? Sollte man sich doch lieber beim Rechtsanwalt individuell beraten lassen?

Das Portal geblitzt.de wird dem Einen oder der Anderen schon mal in der Werbung aufgefallen sein. Auch Galileo auf ProSieben brachte kürzlich einen Beitrag über diesen Serviceanbieter. Wir haben uns das mal angeschaut und unsere Einschätzung auf verkehrsrecht-freiberg.de abgegeben.

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Abgas-Skandal: Landgericht Bochum verneint Rücktrittsrecht von VW-Käufern

Wir hatten uns hier schon mehrfach mit den Konsequenzen des VW-Abgasskandals für die Käufer betroffener Fahrzeuge beschäftigt. Nun fand beim Landgericht Bochum die wohl erste Verhandlung über eine Klage auf Rückabwicklung des Kaufvertrages statt. Verklagt war, anders als es die missverständliche Überschrift des verlinkten Presseartikels nahelegt, nicht VW als Hersteller selbst sondern ein VW-Vertragshändler als Verkäufer. Das Gericht wies darauf hin, dass der Wagen ob der eingesetzten „Schummel-Software“ zwar einen Mangel aufweise, dieser aber nicht erheblich sei. Ein Rücktritt vom Kaufvertrag ist jedoch nur bei erheblichen Mängeln gesetzlich zugelassen (siehe auch unser früherer Beitrag hier).

Ob es in diesem Verfahren am Ende zu einem Urteil kommen wird, ob dagegen dann Rechtsmittel eingelegt werden oder ob die Auseinandersetzung durch einen Vergleich beigelegt wird, ist noch offen. Daher bietet der richterliche Hinweis in der Verhandlung zwar einen ersten Anhaltspunkt dafür, wo die Reise in der Rechtsprechung hingehen könnte, mehr aber auch nicht. Es ist durchaus denkbar, dass andere Gerichte die Frage der Erheblichkeit des Mangels anders beurteilen als das LG Bochum.

Käufer betroffener Fahrzeuge, deren Gewährleistungsfrist nicht bereits kurz vor dem Ablauf steht, haben aus unserer Sicht keinen unmittelbaren Handlungsbedarf. Anwaltlichen Rat suchen sollten aber all jene, deren Gewährleistungsansprüche zu verjähren drohen.

Haben auch Sie Fragen zu Ihren Rechten bei Sachmängeln und zum VW-Abgasskandal? Kontaktieren Sie uns!

Mandant findet HDI frech – Klageauftrag wegen € 172,- erteilt

Es geht um restliche Nutzungsausfallentschädigung nach einem Unfall mit wirtschaftlichem Totalschaden. Die HDI hat den Zeitraum zwischen Unfalltag und Erhalt des Sachverständigengutachtens (vier Tage) von unserer Forderung abgezogen. Außergerichtlich ist da nichts mehr zu machen, denn nach mehreren Erläuterungen und Zahlungsaufforderungen unsererseits antwortete die HDI schließlich wie folgt:

„Angesichts der Wertdifferenz zwischen dem beschädigten und dem ersatzweise angeschafften Fahrzeug ist nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund Ihr Mandant warten den Eingang des Gutachtens abwarten musste. Außerdem wäre es eine Überprüfung wert, ob die Dauer der Wiederbeschaffung, die vor 30 Jahren bereits auf 14 Tage geschätzt wurde, im heutigen Zeitalter noch angemessen ist.“

Wir hingegen können nicht nachvollziehen, was der Kaufpreis des nach dem Unfall angeschafften Ersatzfahrzeuges mit der Dauer des Nutzungsausfalls zu tun hat. Der Mandant versteht´s auch nicht und findet es obendrein frech. Über den Klageauftrag freut man sich trotz des relativ geringen Streitwerts… Im Rahmen der gerichtlichen Auseinandersetzung kann ja dann auch geklärt werden, ob ein Wiederbeschaffungszeitraum von 14 Tagen noch zeitgemäß ist.

Strafbarer Freundschaftsdienst: Irreführung des Bußgeldbehörde durch Angabe eines falschen Fahrers

Hin und wieder tragen Mandanten, vor allem soche, die schon einige Punkte auf ihrem Flensburger Konto angesammelt haben, die Frage an uns heran, ob man der Bußgeldstelle nicht einfach eine andere Person, etwa den Bruder oder einen Freund, als Fahrer benennen oder diese Person sich selbst als Fahrer zu erkennen geben könnte.

Der Gedanke dahinter ist einleuchtend und man kann auch nicht verhehlen, dass diese „Strategie“ sicher recht oft Erfolg hat.

Outet sich ein Dritter ggü. der Bußgeldstelle als „Fahrer“ wird diese häufig ein Bußgeldverfahren gegen die falsche Person einleiten. Dieses Verfahren kann man anschließend über einen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid relativ problemlos in die Länge ziehen, bis die dreimonatige Frist für die Verfolgungsverjährung ggü. den tatsächlichen Fahrer abgelaufen ist. Sodann begründet der von der Bußgeldstelle irrtümlich Verfolgte den Einspruch damit, er sei nicht der Fahrer gewesen, habe also die ihm vorgeworfene Ordnungswidrigkeit gar nicht begangen. Ist das Verfahren schon beim Amtsgericht angekommen, wird spätestens der Richter in der Hauptverhandlung feststellen, dass der Betroffene nicht die Person auf dem „Blitzerfoto“ ist, und ihn freisprechen.

Gegen den wahren „Täter“ kann die Bußgeldstelle wegen der zwischenzeitlich eingetretenen Verjährung kein Verfahren mehr einleiten. Die Ordnungswidrigkeit bleibt ungeahndet.

Raten kann man Mandanten hierzu dennoch nicht, denn es könnte sich bald darauf herausstellen, dass der Fahrer und sein Helfer mit Zitronen gehandelt haben. Statt „nur“ eines Bußgeldes, Punkten und eventuell Fahrverbot für den Fahrer droht ihnen nämlich beiden ein Strafverfahren mit saftigen Geldstrafen.

Das Oberlandesgericht Stuttgart hat in einem aktuellen Urteil vom 23.07.2015, Az.: 2 Ss 94/15, bestätigt, dass die oben beschreibene Irreführung der Bußgeldbehörde den Straftatbestand der falschen Verdächtigung (§ 164 StGB) bzw. der Beihilfe hierzu erfüllt.

Dann vielleicht doch lieber nochmal darüber nachdenken und vor allem erstmal die legalen Möglichkeiten zur Prüfung des Bußgeldbescheides und ggf. Vermeidung eines Fahrverbotes ausschöpfen…

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Bestreiten der Aktivlegitimation – Kann man machen, muss man aber nicht…

Man fragt sich schon, was das soll:

Rechtsstreit nach einem Verkehrsunfall: Die ebenfalls anwaltlich vertretene Gegenseite bestreitet hartnäckig die Aktivlegitimation der Mandantin. Es sei nicht nachgewiesen, dass die Klägerin Eigentümerin des bei dem Unfall beschädigten Fahrzeugs ist. Im schriftlichen Vorverfahren wurden bereits die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief), die Bestellung des Fahrzeugs beim Autohändler und die Rechnung – alle lautend auf die Klägerin – vorgelegt. Außerdem wurde als Beweis für Einigung und Übergabe die Zeugeneinvernahme eines Vertreters des Autohauses angeboten, in welchem die Klägerin den Pkw erworben hatte. Im Verhandlungstemin wurden zusätzlich die Zulassungsbescheinigung Teil II im Original, die Rechnung im Original sowie der EC-Kartenbeleg über die Zahlung des Kaufpreises vorgelegt.

Die Frage der Richterin an die Gegenseite, ob man diesen Punkt nun unstreitig stellen könnte, wurde trotz allem verneint.

Daraufhin bekundete die Richterin deutlich, dass für sie die Aktivlegitimation der Klägerin klar sei, wenn von der Beklagtenseite nichts Konkretes mehr komme. Im Übrigen kenne sie auch nur eine Kanzlei, die dies so handhabt… 

Navi-App

Finger weg vom Handy!

Navi-AppHäufig wird angenommen, es sei lediglich das Telefonieren mit dem Handy / Smartphone ohne Freisprecheinrichtung während des Fahrens untersagt. Hierin verbergen sich gleich zwei Irrtümer:


1. Es ist nicht nur das Telefonieren untersagt und wird mit einem Bußgeld von € 40,- und einem Punkt in Flensburg geahndet, sondern auch jede andere Benutzung des Mobiltelefons mit der Hand stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Entsprechende Gerichtsentscheidungen gibt es z. B. bereits zur Benutzung als Diktiergerät (OLG Jena, Beschluss v. 31.05.2006, Az. 1 Ss 82/06) und  – ganz aktuell – als Navigationsgerät (OLG Hamm, Beschluss v. 18.02.2013, Az. III-5 RBs 11/13). 

2. Verboten ist nicht nur das Telefonieren etc. während der Fahrt, sondern auch in einem stehenden Kraftfahrzeug, bei welchem der Motor noch läuft.

§ 23 Abs. 1a der StVO lautet wie folgt:

„Wer ein Fahrzeug führt, darf ein Mobil- oder Autotelefon nicht benutzen, wenn hierfür das Mobiltelefon oder der Hörer des Autotelefons aufgenommen oder gehalten werden muss. Dies gilt nicht, wenn das Fahrzeug steht und bei Kraftfahrzeugen der Motor ausgeschaltet ist.“

Achtung also vor allem dann, wenn Sie Ihr Fahrzeug schon gestartet haben und nur mal eben schnell noch das Reiseziel in die Navigations-App eingeben wollen…!

Das kosten Verkehrssünden im Ausland im Jahr 2013

Osterzeit = Reisezeit. Viele wird der Ausflug über Ostern auch ins Ausland führen. Mit einem Verkehrsverstoß kann man sich dort unter Umständen ein sehr teures Ei legen. So mancher Verstoß, der in der Heimat eher als Bagatelle angesehen und nur mit einem geringen Bußgeld geahndet wird, kann im Ausland richtig ins Geld gehen. Auch kennen manche Länder Sanktionen, die so in Deutschland gar nicht vorgesehen sind. Drastische Beispiele:
 
  • Schweden: Freiheitsstrafe von mindestens einem Monat ab einer Blutalkoholkonzentration von 1,0 Promille
  • Spanien: Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten ab einer Blutalkoholkonzentration von 1,2 Promille
  • Italien: Enteignung des Fahrzeugs ab einer Blutalkoholkonzentration von 1,5 Promille
  • Schweiz: Rasern (innerorts 50 km/h, außerorts 60 km/h und auf Autobahnen 80 km/h zu schnell) droht Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und die Einziehung des Fahrzeugs
 
Einen guten Überblick über die aktuellen Bußgelder in 36 europäischen Ländern (inkl. Türkei) stellt der ADAC zur Verfügung.
 
Sollte man Ihnen einen Verkehrsverstoß im Ausland zur Last legen, stehen wir Ihnen gern mit Rat und Tat zur Seite. Kontaktieren Sie uns!

Keine Haftung des Fahrzeughalters für Parkgebühren

Als Parkplatzbetreiber steht man vor einem Problem: Wurde die Parkgebühr nicht entrichtet und trifft man den Fahrer des Fahrzeugs nicht zufällig persönlich an, bleibt kaum eine andere Möglichkeit, als den Halter zu ermitteln und diesem eine Rechnung über die Parkgebühren und eine eventuelle Vertragsstrafe zu schicken. Hat aber nicht der Halter, sondern ein anderer Fahrer das Fahrzeug auf dem Parkplatz abgestellt, kommt – von einigen denkbaren Ausnahmen einmal abgesehen – kein Vertragsverhältnis zwischen dem Parkplatzbetreiber und dem Fahrzeughalter zustande. Folglich kann der Parkplatzbetreiber seine Forderung nicht gegenüber dem Halter geltend machen – soweit jedenfalls der Grundsatz.
Es könnte jedoch trotzdem ein Schadensersatzanspruch gegen den Halter bestehen, wenn dieser im Prozeß zwar angibt, nicht gefahren zu sein, sich aber weigert, Auskunft über den tatsächlichen Fahrer und damit Vertragspartner des Parkplatzbetreibers zu erteilen. Die Frage, ob eine solche Verpflichtung zur Auskunftserteilung besteht, ist umstritten und wird von den Gerichten nicht einheitlich beantwortet. Das Amtsgericht Heidelberg jedenfalls lehnt in einem aktuellen Urteil (v. 16.06.2011, Az. 26 C 64/11) eine Pflicht des Halters zur Offenbarung des tatsächlichen Fahrers ab.
„Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Zahlung des geltend gemachten erhöhten Parkentgelts in Höhe von 36,10 Euro gegen die Beklagte.
Ein vertraglicher Anspruch der Klägerin auf Zahlung des erhöhten Parkentgelts einschließlich der Nebenkosten gegen die Beklagte ist nicht anzunehmen, da ein diesbezüglich erforderlicher Miet- oder Verwahrvertrag nur mit dem jeweiligen Fahrer des abgestellten Fahrzeugs oder einem sonstigen Nutzer zustande kommt, nicht aber automatisch mit dem Halter des Fahrzeugs. Die Begründung einer vertraglichen Verpflichtung des Fahrzeughalter durch ein entsprechendes schlüssiges oder sozialtypisches Verhalten ist im Streitfall bereits deshalb abzulehnen, weil ein diesbezügliches Verhalten des Beklagten streitig und nicht nachweisbar ist. Eine allgemeine zivilrechtliche Halterhaftung für Parkplatzgebühren ist dem deutschen Recht fremd.
Die Klägerin war sodann im Ergebnis nicht in der Lage, den Beweis zu führen, dass ein diesbezüglicher Vertrag zwischen ihr und der Beklagten zustande gekommen ist. Eine Beweislastumkehr oder die Anwendung der Grundsätze der sekundären Darlegungs- und Beweislast finden zugunsten der Klägerin keine Anwendung. Die Beklagte hat dargelegt, dass sie an dem vorliegenden Tag das streitgegenständliche Fahrzeug nicht gefahren ist. Zu weiteren Auskünften war die Beklagte nicht verpflichtet. Eine Regel dahingehend – wie die Klägerin meint -, dass der Halter eines privat auf ihn zugelassenen Fahrzeugs gewöhnlich auch der Fahrer des Fahrzeugs ist, existiert nicht. Es ist daher nicht nach der allgemeinen Lebenserfahrung davon auszugehen, dass die Beklagte als Halterin ihres Privatfahrzeugs am 26.09.2010 mit sehr großer Wahrscheinlichkeit auch die Fahrerin des Fahrzeugs war und damit Vertragspartnerin der Klägerin. Dies ist vielmehr umfassend von der Klägerin darzulegen und zu beweisen.
Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten auch keinen vertraglichen sekundären Schadensersatzanspruch, da die Beklagte ihr gegenüber materiellrechtlich zu keiner weiteren Auskunft über die Nutzung des Fahrzeugs an dem streitigen Tag verpflichtet war. Entsprechendes gilt für eine Verpflichtung zur Offenbarung der Person des entsprechendes Fahrers, Es gibt im Ergebnis keine allgemeine Rechtspflicht für den Halter, gegenüber einem Dritten Auskunft über den Namen eines Fahrers zu geben. Die Tatsache, dass jemand Informationen besitzt, die für einen anderen bedeutsam sind, begründen grundsätzlich keine Auskunftspflicht.
Auch eine Haftung aus § 823 Absatz 1 BGB scheidet aus, da die Norm ein Handeln der Beklagten persönlich voraussetzt. Weder ein eigenes Handeln noch ein Verschulden kann der Beklagten nachgewiesen werden. Die Beklagte hat auch nicht gegen eine Verkehrssicherungspflicht verstoßen, indem sie als Halterin das Fahrzeug möglicherweise einem Dritten als Fahrer übergeben hat.
Ein Anspruch aus § 823 Absatz 2 BGB i.V.m. § 25a StVG scheidet ebenfalls aus, das § 25a StVG den Ersatz von Verwaltungskosten vorsieht, wenn der Fahrer unbekannt bleibt. Diese aus dem Ordnungswidrigkeitenrecht stammende Vorschrift ist für zivilrechtliche Ansprüche nicht anwendbar.
Die Klägerin kann die Beklagte daher weder in ihrer Eigenschaft als Nutzer oder Fahrer des Fahrzeuges noch als Fahrzeughalter in Anspruch nehmen. Insbesondere eine Halterhaftung für Privatparkgebühren scheidet nach derzeitiger Rechtslage aus.“

Das kosten Verkehrssünden im Ausland

Die Urlaubszeit hat begonnen. Viele fahren entweder mit dem eigenen Fahrzeug ins Ausland oder mieten sich eines vor Ort. Um unangenehme Überraschungen zu vermeiden, sollte man sich rechtzeitig mit dem Bußgeldkatalog des Reiselandes beschäftigen, denn so mancher Verstoß, der in der Heimat eher als Bagatelle behandelt und nur mit einem geringen Bußgeld geahndet wird, kann im Ausland richtig teuer werden und die Urlaubskasse erheblich belasten.
Einen guten Überblick über die aktuellen Bußgelder in 35 europäischen Ländern (inkl. Türkei) stellt der ADAC zur Verfügung.
Sollte man Ihnen einen Verkehrsverstoß im Ausland zur Last legen, stehen wir Ihnen gern mit Rat und Tat zur Seite. Kontaktieren Sie uns!

Promillegrenzen im Ausland

Wir haben ja hier bereits über die Bußgelder für Verkehrsverstöße in einigen europäischen Ländern berichtet, u. a. auch über jene für Alkohol am Steuer.  Doch wo genau liegen denn nun die Promillegrenzen? Wie die Bußgelder, so fallen auch die Promillegrenzen teilweise recht unterschiedlich aus. Hier ein nicht abschließender Überblick:
  • Belgien: 0,5
  • Dänemark: 0,5
  • Frankreich: 0,5
  • Griechenland: 0,5
  • Großbritannien: 0,8
  • Irland: 0,8
  • Italien: 0,5
  • Kroatien: 0,0
  • Luxemburg: 0,4
  • Niederlande: 0,5
  • Österreich: 0,5
  • Polen: 0,2
  • Portugal: 0,5
  • Schweden: 0,2
  • Schweiz: 0,5
  • Slowakei: 0,0
  • Spanien: 0,5
  • Tschechien: 0,0
  • Ungarn: 0,0
  • Zypern: 0,5