Empfohlen durch die Gegenseite

Man freut sich ja, wenn Mandanten auf eine Empfehlung hin den Weg in die Kanzlei finden. Etwas kurios ist es aber, wenn die Gegenseite den Gang zum Anwalt empfiehlt.

Der Mandant hatte nach dem Kauf eines Gebrauchtwagens Gewährleistungsansprüche geltend gemacht, weil sich eine Woche nach der Übergabe des Autos herausstellte, dass das Getriebe ausgetauscht werden muss.

Der „freundliche“ Händler lehnte ab und erteilte gleichzeitig folgenden Rat:

Wir möchten Sie darum bitten, sich ggf. kompetente juristische Beratung einzuholen, welche über das Selbststudium im Internet hinausgeht. Wir empfehlen eine Beratung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt. Sollten Sie Rechtsschutzversichert [sic] sein, übernimmt in den allermeisten Fällen diese Versicherung die Beratungskosten. Sollten Sie nicht Rechtsschutzversichert [sic] sein, besteht ggf. die Möglichkeit bei dem für Sie zuständigen Amtsgericht einen Beratungsgutschein zu erhalten.

Unser Mandant ist rechtsschutzversichert und hat sich an uns gewandt. Wir haben den Gebrauchtwagenhändler nochmals angeschrieben und darauf hingewiesen, dass er die Beweislast dafür trägt, dass das Auto bei Übergabe mangelfrei war. Das ergibt sich aus § 477 BGB und der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu dieser Regelung. Hat ein gewerblicher Verkäufer eine Sache an einen Verbraucher verkauft und zeigt sich innerhalb von sechs Monaten nach der Übergabe eine Mangelerscheinung, so muss der Verkäufer beweisen, dass zum Zeitpunkt der Übergabe noch kein Mangel, auch nicht im Ansatz, vorhanden war, wenn er sich von seiner Gewährleistungspflicht (Reparatur, Umtausch, Minderung des Kaufpreises, Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe der Kaufsache, Schadensersatz) befreien will.

Leider zeigte die Antwort des Händlers, dass er die Erläuterungen nicht verstanden hat, weshalb wir ihm nun unsererseits dringend angeraten haben, eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt aufzusuchen…

Prüfungsbescheinigung für 17-jährige Fahrer keine im Ausland gültige Fahrerlaubnis

Im Ausland, mit Ausnahme von Österreich, sollten 17-jährige die Hände vom Steuer lassen – auch wenn sie über eine Prüfungsbescheinigung für das begleitete Fahren verfügen und die berechtigte Begleitperson mitfährt. Ansonsten könnte die Urlaubsstimmung erheblich getrübt werden. Was zum Beispiel in Italien droht, kann man auf verkehrsrecht-freiberg.de nachlesen.

Abgas-Skandal: Zwei weitere Urteile des Landgerichts Dresden zugunsten von VW

Die schon erwarteten Entscheidungen des Landgerichts Dresden über Klagen gegen Händler und VW AG wurden heute verkündet und veröffentlicht. Um es kurz zu machen: Auch in diesen Fällen scheiterten die Kläger. Auf verkehrsrecht-freiberg.de stellen wir die Urteile ausführlicher vor.

geblitzt.de – Was steckt dahinter?

Was verbirgt sich hinter der Website geblitzt.de? Kann geblitzt.de Betroffenen in Bußgeldverfahren wirklich helfen? Was kann geblitzt.de nicht leisten? Sollte man sich doch lieber beim Rechtsanwalt individuell beraten lassen?

Das Portal geblitzt.de wird dem Einen oder der Anderen schon mal in der Werbung aufgefallen sein. Auch Galileo auf ProSieben brachte kürzlich einen Beitrag über diesen Serviceanbieter. Wir haben uns das mal angeschaut und unsere Einschätzung auf verkehrsrecht-freiberg.de abgegeben.

Haben Sie Fragen zum Bußgeldverfahren? Kontaktieren Sie uns!

Abgas-Skandal: Rückschlag für VW-Kunden vor Landgericht Dresden

Das Landgericht Dresden hält die Forderung des Käufers eines mit „Schummel-Software“ ausgerüsteten Fahrzeuges aus dem VW-Konzern, ihm ein Neufahrzeug zu liefern, für unverhältnismäßig, wenn nicht zuvor dem Rückruf gefolgt und das von VW angebotene Update installiert wurde.

Auf verkehrsrecht-freiberg.de haben wir das Urteil etwas ausführlicher vorgestellt.

Abgas-Skandal: Landgericht Bochum verneint Rücktrittsrecht von VW-Käufern

Wir hatten uns hier schon mehrfach mit den Konsequenzen des VW-Abgasskandals für die Käufer betroffener Fahrzeuge beschäftigt. Nun fand beim Landgericht Bochum die wohl erste Verhandlung über eine Klage auf Rückabwicklung des Kaufvertrages statt. Verklagt war, anders als es die missverständliche Überschrift des verlinkten Presseartikels nahelegt, nicht VW als Hersteller selbst sondern ein VW-Vertragshändler als Verkäufer. Das Gericht wies darauf hin, dass der Wagen ob der eingesetzten „Schummel-Software“ zwar einen Mangel aufweise, dieser aber nicht erheblich sei. Ein Rücktritt vom Kaufvertrag ist jedoch nur bei erheblichen Mängeln gesetzlich zugelassen (siehe auch unser früherer Beitrag hier).

Ob es in diesem Verfahren am Ende zu einem Urteil kommen wird, ob dagegen dann Rechtsmittel eingelegt werden oder ob die Auseinandersetzung durch einen Vergleich beigelegt wird, ist noch offen. Daher bietet der richterliche Hinweis in der Verhandlung zwar einen ersten Anhaltspunkt dafür, wo die Reise in der Rechtsprechung hingehen könnte, mehr aber auch nicht. Es ist durchaus denkbar, dass andere Gerichte die Frage der Erheblichkeit des Mangels anders beurteilen als das LG Bochum.

Käufer betroffener Fahrzeuge, deren Gewährleistungsfrist nicht bereits kurz vor dem Ablauf steht, haben aus unserer Sicht keinen unmittelbaren Handlungsbedarf. Anwaltlichen Rat suchen sollten aber all jene, deren Gewährleistungsansprüche zu verjähren drohen.

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Mandant findet HDI frech – Klageauftrag wegen € 172,- erteilt

Es geht um restliche Nutzungsausfallentschädigung nach einem Unfall mit wirtschaftlichem Totalschaden. Die HDI hat den Zeitraum zwischen Unfalltag und Erhalt des Sachverständigengutachtens (vier Tage) von unserer Forderung abgezogen. Außergerichtlich ist da nichts mehr zu machen, denn nach mehreren Erläuterungen und Zahlungsaufforderungen unsererseits antwortete die HDI schließlich wie folgt:

„Angesichts der Wertdifferenz zwischen dem beschädigten und dem ersatzweise angeschafften Fahrzeug ist nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund Ihr Mandant warten den Eingang des Gutachtens abwarten musste. Außerdem wäre es eine Überprüfung wert, ob die Dauer der Wiederbeschaffung, die vor 30 Jahren bereits auf 14 Tage geschätzt wurde, im heutigen Zeitalter noch angemessen ist.“

Wir hingegen können nicht nachvollziehen, was der Kaufpreis des nach dem Unfall angeschafften Ersatzfahrzeuges mit der Dauer des Nutzungsausfalls zu tun hat. Der Mandant versteht´s auch nicht und findet es obendrein frech. Über den Klageauftrag freut man sich trotz des relativ geringen Streitwerts… Im Rahmen der gerichtlichen Auseinandersetzung kann ja dann auch geklärt werden, ob ein Wiederbeschaffungszeitraum von 14 Tagen noch zeitgemäß ist.

Abgas-Skandal: Rückrufaktion von VW startet

Einigen besorgten Mandanten, bei denen keine Verjährung ihrer Gewährleistungs- und Garantieansprüche drohte, konnten wir raten, ruhig erstmal abzuwarten, was VW unternimmt. Jetzt startet also laut Pressemeldung die Rückrufaktion und für viele Halter betroffener Fahrzeuge wird das Problem damit aus der Welt sein. Rat einholen sollten sich allerdings diejenigen, deren Fahrzeuge nach der Umrüstung bzw. dem Software-Update durch Mehrverbrauch, Leistungsabfall und erhöhten Verschleiß auffallen – dazu auch unser früherer Artikel hier.

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Abgas-Skandal: Neue Entwicklungen

Gestern hat sich bestätigt, was hier schon befürchtet wurde: Zumindest bei den betroffenen 1.6-Liter-Dieselmotoren wird VW das Problem nicht mit einem einfachen Software-Update lösen können, sondern muss Teile der Motoren austauschen. Das Ganze wird – so die Meldung – nicht vor Ablauf eines Jahres zu bewerkstelligen sein.

Heute nun macht die Nachricht die Runde, dass auch der Nachfolger des Motors EA 189, welcher die Typbezeichnung EA 288 trägt, in der Variante mit der Abgasnorm Euro 5 mit der Manipulationssoftware ausgestattet worden sein könnte.

Es bleibt also spannend im Hause VW.

Geschwindigkeitsmeßgerät ESO ES 3.0: Amtsgericht Meißen zerpflückt Messverfahren

So viel Gründlichkeit findet man bei den Gerichten in Bußgeldsachen eher selten. Das Amtsgericht Meißen hat sich nach einer umfangreichen Beweisaufnahme in einem Urteil vom 29.05.2015, Az.: 13 OWi 703 Js 21114/14, auf 112 Seiten mit dem Messverfahren ESO ES 3.0 auseinandergesetzt und den Betroffenen im Ergebnis freigesprochen.

Das ES 3.0 ist schon seit Langem der Kritik von technischen Sachverständigen und Anwälten ausgesetzt, u. a. weil die Funktionsweise des Messgerätes, insbesondere die Messwertbildung nicht nachvollziehbar ist und der Gerätehersteller die Rohmessdaten, anhand derer die vom Gerät ermittelte Geschwindigkeit durch Sachverständige überprüft werden könnte, unter Verschluss hält.

In der Vergangenheit haben sich viele Gerichte auf den Standpunkt zurückgezogen, dass das Gerät die Zulassung der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) erhalten habe und es sich somit um ein standardisiertes Messverfahren handelt. Der Richter weiß also zwar nicht wirklich, was das Gerät misst und errechnet, geht aber davon aus, dass schon alles seine Ordnung haben wird, schließlich hat´s die PTB abgenickt. Man hörte auch schon die Bemerkung: „Ich weiß auch nicht, wie ein Radargerät genau funktioniert, und trotzdem hat niemand Zweifel an der Richtigkeit solcher Messungen.“


Und nun kommt das Amtsgericht Meißen und breitet geradezu genüßlich aus, dass der Geschäftsführer des Herstellers die Auswertung seines Messgerätes vor Gericht nicht erläutern konnte, dass der Entwicklungsleiter des Unternehmens den Algorithmus der Korrelationsprüfung nicht kennt und die Gültigkeitskriterien für die Auswertung einer Messung nicht nennen kann, dass die Bauartzulassung als Lichtschrankenmessgerät falsch und damit formell nichtig ist, dass die PTB als Obergutachter in Zulassungsfragen wegen Befangenheit ungeeignet ist und dass eine Überprüfung der Messwerte anhand der Rohmessdaten unabdingbar und gleichzeitig die einzige vom Hersteller angebotene Möglichkeit der Auswertung dieser Daten manipulationsanfällig, mithin ungeeignet ist.

Das Gericht stellt zudem klar:

„Aufgabe des Gerichts ist es, mit den von der Prozessordnung vorgesehen Mitteln zu prüfen, ob ein Betroffener eine Geschwindigkeitsüberschreitung begangen hat. Kann dies nicht zur Überzeugung des Gerichts bewiesen werden, ist er freizusprechen.

Aufgabe des Gerichts ist es nicht, ein Geschwindigkeitsmessverfahren zu retten, auch wenn es massenhaft verwendet wird.

Bleibt abzuwarten, ob sich weitere Gerichte anschließen und deren Urteile dann auch einer Überprüfung durch die jeweils zuständigen Oberlandesgerichte standhalten. Das Urteil des AG Meißen ist rechtskräftig, da Rechtsmittel erst gar nicht eingelegt wurden.

 

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