Verwarnungsgeld nicht gezahlt – Gemeinde droht mit Zwangsmaßnahmen

Stellt man sein Auto im Umfeld der Gemeindeverwaltung Halsbrücke, insbesondere vor der gegenüberliegenden Sparkassenfiliale ab, läuft man Gefahr, recht bald unerfreuliche Post von der Gemeinde zu erhalten.

Ein Mitarbeiter der Gemeindeverwaltung, welcher von seinem Büro aus die Straße Am Ernst-Thälmann-Heim sowie die Geschäftsstelle der Sparkasse einsehen kann, überwacht offenbar regelmäßig vom Fenster aus den ruhenden Verkehr. Liegt aus seiner Sicht ein Parkverstoß vor, greift er zur Kamera und veranlasst die Anhörung des Halters. Gleichzeitig erfolgt eine Verwarnung mit einem Verwarnungsgeld.

So weit, so juristisch jedenfalls nicht zu beanstanden. Der Fortgang eines uns seit über sechs Monaten beschäftigenden Owi-Verfahrens überrascht uns nun aber doch.

Unser Mandant hatte seinen Pkw früh am Morgen und außerhalb der Geschäftszeiten der Sparkasse auf einem unmittelbar vor deren Eingang befindlichen Behindertenparkplatz abgestellt, um am Automaten Geld zu holen. Der gesamte Vorgang dauerte nicht länger als drei Minuten. Außerdem ist der Parkplatz vom Eingangsbereich der Sparkasse aus gut einsehbar. Er hätte bei Bedarf sein Fahrzeug also jederzeit wegfahren können. Es kam wie es kommen musste: Er erhielt eine Verwarnung und wandte sich damit an uns.

Wir teilten der Gemeinde mit, dass aus unserer Sicht schon kein Parkverstoß vorläge, da unser Mandant das Fahrzeug nicht länger als drei Minuten abstellte und es zudem nicht im Sinne des § 12 Abs. 2 StVO verließ, da er es jederzeit im Blick hatte und hätte eingreifen können. Das Verwarnungsgeld wurde nicht entrichtet.

Eine Antwort erhielten wir nicht. Statt dessen ging unserem Mandanten Monate später eine Mahnung mit Androhung von Zwangsmaßnahmen zu. Angemahnt wurde die Zahlung des Verwarnungsgeldes!

Dazu sollte man wissen, dass eine Verwarnung nur wirksam wird, wenn man sie akzeptiert und das Verwarnungsgeld bezahlt. Anderenfalls muss die Behörde, sollte sie die Ordnungswidrigkeit weiterhin ahnden wollen, einen Bußgeldbescheid erlassen. Für eine Mahnung zur Zahlung des Verwarnungsgeldes und die Androhung von Zwangsmaßnahmen bei Nichtzahlung fehlt jegliche rechtliche Grundlage.

Wir baten die Gemeinde erneut um Einstellung des Verfahrens und hörten wieder ca. zwei Monate lang nichts von ihr. Diese Woche nun erreichte uns ein Antwortschreiben. Darin hält man daran fest, dass ein Parkverstoß begangen worden und das Verwarnungsgeld zu zahlen sei.

Wir sahen uns also genötigt, der Behörde den Ablauf des Bußgeldverfahrens, insbesondere nach Zurückweisung einer Verwarnung, zu erläutern und zudem vorsorglich auf die inzwischen längst eingetretene Verjährung hinzuweisen. Bei aller Nachsicht konnten wir außerdem nicht umhin, der Gemeinde eine Frist für die ausdrückliche Erklärung der Einstellung des Verfahrens zu setzen und mit Erhebung einer negativen Feststellungklage zu drohen. Auf die Antwort sind wir schon gespannt…

Kreditbearbeitungsgebühren: Wieder ein Anerkenntnisurteil gegen die Santander Consumer Bank

Es erreichte uns nun ein weiteres Anerkenntnisurteil des Amtsgerichts Mönchengladbach gegen die Santander Consumer Bank AG (Az.: 36 C 685/13). In dieser Sache hatten wir die Bank außergerichtlich ausdrücklich auf ein vergleichbares früheres Verfahren, welches mit einem Anerkenntnis endete, hingewiesen und eigentlich erwartet, dass man es nicht auf einen weiteren Rechtsstreit ankommen lassen wird. Wir hatten uns getäuscht. Natürlich haben wir umgehend geklagt. Nach Zustellung der Klage hat die Bank die Forderung anerkannt. Da hätte man doch auch günstiger haben können…

Gewerbeauskunft-Zentrale nimmt Klage zurück

Viele Gewerbetreibende haben schon mit der Gewerbeauskunft-Zentrale unangenehme Bekanntschaft geschlossen. Deren Geschäftsmodell basiert auf der unerwünschten Zusendung eines Formulars, welches offenkundig den Eindruck erwecken soll, von einer Behörde zu stammen. Darin sind bereits die Daten des vom Empfänger betriebenen Gewerbes voreingetragen. Diese soll man prüfen, gegebenenfalls korrigieren und ergänzen und das Formular dann unterschrieben zurücksenden. Statt seine Daten in einem behördlichen Register zu aktualisieren, erwirbt man bei Rücksendung des Formulars einen kostenpflichtigen Eintrag in einem unbedeutenden Internet-Branchenverzeichnis. Die jährlichen Kosten belaufen sich auf rund € 570,-!

Wer derartige Post von der Gewerbeauskunft-Zentrale oder ähnlichen Anbietern (In letzter Zeit tauchte z.B. auch eine „Gewerbeauskunftzentrale-Sachsen.de“ auf.) erhält, sollte hierauf keinesfalls reagieren.

Hat man das Formular aber bereits unterschrieben zurückgeschickt, sollte man unverzüglich die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung und – hilfsweise – die Kündigung erklären.

Wer ohne vorherige Anfechtung / Kündigung Rechnungen der Gewerbeauskunft-Zentrale nicht begleicht, muß damit rechnen, daß diese versuchen wird, ihre Forderung titulieren zu lassen. In der Regel wählt sie hierfür das gerichtliche Mahnverfahren. Spätestens nach Zustellung eines Mahnbescheides sollten Betroffene sich juristischen Rat einholen.

Wir haben kürzlich für einen Mandanten, gegen welchen bereits ein Vollstreckungsbescheid erlassen worden war, Einspruch eingelegt. Die Sache wurde daraufhin an das von der Gewerbeauskunft-Zentrale im Mahnbescheid angegebene Amtsgericht Düsseldorf abgegeben. Nachdem dieses die Gewerbeauskunft-Zentrale aufgefordert hatte, ihren Anspruch in einer der Klageschrift entsprechenden Form zu begründen, erreichte uns nun ein Schriftsatz der Prozeßbevollmächtigten der Gewerbeauskunft-Zentrale mit folgendem Inhalt:

„…nehmen wir die Klage hiermit zurück.“

Es kann sich also lohnen, die Forderungen der Gewerbeauskunft-Zentrale einer genaueren Prüfung zu unterziehen und sich ggf. zu wehren. Auch eine Rückforderung bereits geleisteter Zahlungen kommt in vielen Fällen in Betracht. Da aber jeder Fall etwas anders gelagert ist, sollte man sich davor hüten, mit der Gewerbeauskunft-Zentrale geschlossene Verträge pauschal für unwirksam zu erachten. Im Einzelfall kann sich aus ihnen in der Tat eine Zahlungsverpflichtung ergeben.

Bei Fragen zur Gewerbeauskunft-Zentrale und anderen Anbietern von Branchenverzeichnissen kontaktieren Sie uns!

 

 

 

Kein Wegfall der Gebrauchtwagengarantie bei Wartung des Fahrzeugs in einer freien Fachwerkstatt

Gebrauchtwagenkäufer erwerben häufig mit dem Auto eine Gebrauchtwagengarantie. Dabei handelt es sich um einen Versicherungsvertrag, der vor den Kosten der Beseitigung eventueller Mängel schützen soll.

Das Kleingedruckte dieser Verträge, „die Allgemeinen Geschäftsbedingungen“, sehen häufig vor, dass der Käufer „…an dem Kraftfahrzeug die vom Hersteller vorgeschriebenen oder empfohlenen Wartungs-, Inspektions- und Pflegearbeiten beim Verkäufer/Garantiegeber oder in einer vom Hersteller anerkannten Vertragswerkstatt durchführen lässt…“.

Der Bundesgerichtshof hatte nun über einen Fall zu entscheiden, in dem der Käufer eine Inspektion in einer freien Werkstatt vornehmen ließ. Einige Monate später trat ein Defekt der Ölpumpe auf. Die Versicherungsgesellschaft, welche die Gebrauchtwagengarantie gegeben hatte, verweigerte nun die Übernahme der Reparaturkosten mit der Begründung, das Fahrzeug sei nicht durchgängig in der Werstatt des Verkäufers oder eines Vertragshändlers des Herstellers gewartet worden.

Das Gericht gab der Klage des Käufers gegen die Versicherung mit Urteil vom heutigen Tag statt (Az. VIII ZR 206/12). Nach Auffassung des Senats ist die oben zitierte Vertragsklausel wegen unangemessener Benachteiligung des Kunden unwirksam.

Sollten auch Sie Fragen zu Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen beim Fahrzeugkauf haben, kontaktieren Sie uns!

Kreditbearbeitungsgebühren: Die Santander Consumer Bank lässt sich weiter verklagen

Wir hatten hier bereits über ein von uns erwirktes Anerkenntnisurteil gegen die Santander Consumer Bank AG berichtet. Wer nun dachte, die Bank würde in gleich gelagerten Fällen und bei ausdrücklichem Hinweis auf das Anerkenntnisurteil zahlen, ohne dass erst geklagt werden muss, liegt falsch. Unsere Zahlungsaufforderung wurde mit dem üblichen standardisierten Ablehnungsschreiben und den bekannten, freilich nicht tragfähigen Argumenten zurückgewiesen. Wir werden also wieder klagen und zu gegebener Zeit über das Ergebnis berichten.

Kreditbearbeitungsgebühren: Santander Consumer Bank erkennt Klageforderung an

Der nach der Ablehnung einer außergerichtlichen Klärung durch die Santander Consumer Bank AG notwendig gewordenen Klage hat das Amtsgericht Möchengladbach mit Urteil vom 06.05.2013 (Az.: 29 C 227/13) stattgegeben. Dem ging ein Anerkenntnis der Bank voraus. Dieses Ergebnis hätte sie freilich kostengünstiger erzielen können. Die Kosten des Rechtsstreits wurden ihr auferlegt. Außerdem hat sie die Kosten unserer außergerichtlichen Tätigkeit zu tragen.

Nach FlexStrom nun auch FlexGas insolvent

Vor reichlich zwei Wochen stellte die FlexStrom AG Insolvenzantrag, worüber wir hier bereits berichtet hatten. Nun folgte ihr die FlexGas GmbH zum Insolvenzgericht Charlottenburg (Az.: 36f IN 1753/13).

Das Problem für die Kunden auch hier: die häufig für ein ganzes Jahr geleisteten Vorauszahlungen, für die man wohl künftig keine Gegenleistung, sprich: Gas, mehr bekommt. Der Erstattungsanspruch kann nur nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens beim Insolvenzverwalter zur Tabelle angemeldet werden – Quotenaussichten ungewiß.

Bei Fragen hierzu und wenn Sie Hilfe bei der Forderungsanmeldung benötigen, unterstützen wir Sie gern. Kontaktieren Sie uns! Ihr Ansprechpartner zu Problemen des Insolvenzrechts: Herr Rechtsanwalt Woldrich.

Erstattungspraxis der Banken bei Kreditbearbeitungsgebühren

Über die Unzulässigkeit der Berechnung von Kreditbearbeitungsgebühren und den sich daraus ergebenden Erstattungsanspruch des Kreditnehmers hatten wir in diesem Blog schon hier und hier berichtet.

Einer druckfrischen Studie der Initiative Finanzmarktwächter der Verbraucherzentralen vom 16.04.2013 ist nun zu entnehmen, dass die Banken und nicht wenige Sparkassen bei der Rückerstattung der Bearbeitungsgebühren mauern.

Nur in 5,5 % der für die Studie ausgewerteten Fälle erfolgte eine Erstattung – und dies nur im Ausnahmefall nach der ersten Aufforderung. In der Regel – so die Verfasser der Studie – mussten die Kreditnehmer hartnäckig nachhaken, einen Rechtsanwalt einschalten und/oder mit Klage drohen. 

Am ehesten zeigten sich noch die Sparkassen, Autobanken und Genossenschaftsbanken zur Rückzahlung bereit. Ablehnend geben sich in der Regel die privaten Kreditinstitute, allen voran die Santander Consumer Bank und die TargoBank.

Dies deckt sich mit unseren Erfahrungen. Außergerichtlich gezahlt hat nur eine Autobank. Gegen die Santander Consumer Bank ist eine Klage anhängig, weitere Klagen wohl unvermeidlich.

Die Studie führt auch noch einmal schön die üblichen Argumente der Banken an, mit welchen sie ihre Standard-Ablehnungsschreiben spicken.

Wir raten nach wie vor, sich hiervon nicht abschrecken zu lassen und notfalls die gerichtliche Klärung nicht zu scheuen. Wir prüfen gern die Erfolgsaussichten einer Klage und unterstützen Sie bei der weiteren Verfolgung Ihrer Ansprüche. Kontaktieren Sie uns!

 

Reform des Insolvenzrechts verpasst?

Das Handelsblatt ist offenbar seiner Zeit voraus. Am Ende eines Artikels über die Verschuldung privater Haushalte auf handelsblatt.com ist folgendes zu lesen:

„Wenn das Geld nicht mehr reicht, können Bürger Privatinsolvenz anmelden. Nach einer Änderung der Regeln im vergangenen Jahr können Schuldner bereits nach drei Jahren alle Verbindlichkeiten loswerden. Bedingung: Die Schuldner müssen innerhalb dieser Frist mindestens ein Viertel der Forderungen und die Verfahrenskosten zahlen.

Schafft es der Überschuldete, zumindest die Verfahrungskosten zu begleichen, ist er nach fünf Jahren statt nach den ansonsten üblichen sechs Jahren schuldenfrei.“

Haben wir da was verpasst?

Nein!

Was das Handelsblatt da wiedergibt, ist lediglich der Inhalt eines Regierungsentwurfes für ein „Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte“ aus dem vergangenen Jahr. Ob das Gesetz so oder in abgewandelter Form kommt, ist noch völlig offen. Nähere Informationen hierzu gibt es auf der Seite des Bundesministeriums der Justiz.

Es gilt also die bisherige Regelung der Insolvenzordnung, wonach die Restschuldbefreiung erst nach einer sechs Jahre dauernden Wohlverhaltensphase erteilt wird. Eine Abkürzung dieser Zeit nach Erreichen gewisser Tilgungsquoten sieht das Gesetz (noch) nicht vor.

Für Fragen zum Insolvenzrecht stehen wir Ihnen jederzeit gern zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns! Ihr Ansprechpartner: Herr Rechtsanwalt Woldrich.