Arbeitnehmer haben im Insolvenzfall Anspruch auf Zahlung von Insolvenzgeld. Gedeckt wird hierdurch das Arbeitsentgelt, welches der Arbeitgeber in den letzten drei Monaten des Arbeitsverhältnisses vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder vor Abweisung des Insolvenzantrages mangels Masse bzw. vor einer Betriebseinstellung mangels Masse nicht zahlen konnte.
Zum Arbeitsentgelt, welches der Berechnung des Insolvenzgeldes zugrunde zu legen ist, zählt natürlich zunächst der reguläre Lohn. Daneben sind u. a. Gefahrenzulagen, Kleidergelder, Kostgelder, vermögenswirksame Leistungen, Urlaubsgeld, ein 13. Monatsgehalt etc..
Am 04. März 2009 hatte das Bundessozialgericht (BSG) einen Fall zu entscheiden, in dem der Arbeitnehmer im Rahmen eines Restrukturierungstarifvertrages auf einen Teil seines Lohns, genauer gesagt auf eine bereits vereinbarte Lohnerhöhung, einstweilen verzichtet hatte. Der Restrukturierungstarifvertrag wurde nach Stellung des Insolvenzantrages allerdings von der Gewerkschaft gekündigt. Fraglich war nun, ob auch die Lohnanteile, auf die zuvor verzichtet worden war, bei der Berechnung des Insolvenzgeldes zu berücksichtigen sind.
Das zuständige Arbeitsamt und die Instanzgerichte lehnten das ab. Sie waren der Auffassung, die Kündigung des Restrukturierungstarifvertrages habe keine Rückwirkung. Die dem Arbeitnehmer aufgrund der Kündigung zustehende Lohnerhöhung könne erst ab dem Kündigungszeitpunkt berücksichtigt werden.
Dem schloß sich das BSG in seinem Urteil (noch nicht im Volltext veröffentlicht, derzeit nur Pressemitteilung abrufbar) vom 04. März 2009, Az. B 11 AL 8/08 R, nicht an.
Es urteilte:
Eine tarifliche Lohnverzichtsvereinbarung kann bei drohender Insolvenz des Arbeitgebers mit der Wirkung gekündigt werden, dass die bis dahin durch den Verzicht aufgelaufenen Lohnbestandteile für die Berechnung des Insolvenzgeldes von Bedeutung sein können. Das gilt aber nur insoweit, als die Lohnbestandteile im Insolvenzgeld-Zeitraum erarbeitet sind und deshalb Arbeitsentgelt „für“ die der Insolvenz vorausgehenden drei Monate des Arbeitsverhältnisses darstellen.
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