Man freut sich ja, wenn Mandanten auf eine Empfehlung hin den Weg in die Kanzlei finden. Etwas kurios ist es aber, wenn die Gegenseite den Gang zum Anwalt empfiehlt.
Der Mandant hatte nach dem Kauf eines Gebrauchtwagens Gewährleistungsansprüche geltend gemacht, weil sich eine Woche nach der Übergabe des Autos herausstellte, dass das Getriebe ausgetauscht werden muss.
Der „freundliche“ Händler lehnte ab und erteilte gleichzeitig folgenden Rat:
Wir möchten Sie darum bitten, sich ggf. kompetente juristische Beratung einzuholen, welche über das Selbststudium im Internet hinausgeht. Wir empfehlen eine Beratung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt. Sollten Sie Rechtsschutzversichert [sic] sein, übernimmt in den allermeisten Fällen diese Versicherung die Beratungskosten. Sollten Sie nicht Rechtsschutzversichert [sic] sein, besteht ggf. die Möglichkeit bei dem für Sie zuständigen Amtsgericht einen Beratungsgutschein zu erhalten.
Unser Mandant ist rechtsschutzversichert und hat sich an uns gewandt. Wir haben den Gebrauchtwagenhändler nochmals angeschrieben und darauf hingewiesen, dass er die Beweislast dafür trägt, dass das Auto bei Übergabe mangelfrei war. Das ergibt sich aus § 477 BGB und der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu dieser Regelung. Hat ein gewerblicher Verkäufer eine Sache an einen Verbraucher verkauft und zeigt sich innerhalb von sechs Monaten nach der Übergabe eine Mangelerscheinung, so muss der Verkäufer beweisen, dass zum Zeitpunkt der Übergabe noch kein Mangel, auch nicht im Ansatz, vorhanden war, wenn er sich von seiner Gewährleistungspflicht (Reparatur, Umtausch, Minderung des Kaufpreises, Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe der Kaufsache, Schadensersatz) befreien will.
Leider zeigte die Antwort des Händlers, dass er die Erläuterungen nicht verstanden hat, weshalb wir ihm nun unsererseits dringend angeraten haben, eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt aufzusuchen…