Der derzeit noch gültige § 15a der Insolvenzordnung besagt, dass die organschaftlichen Vertreter (Geschäftsführer, Vorstand) bestimmter Gesellschaftsformen (GmbH, AG, GmbH & Co. KG etc.) verpflichtet sind, „…ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung,…“ einen Insolvenzantrag zu stellen.
Ein Verstoß gegen diese Insolvenzantragspflicht ist strafbar (§ 15a Abs. 4 InsO) und kann darüber hinaus zu einer persönlichen Haftung der antragspflichtigen Personen für Zahlungen führen, die die Gesellschaft nach Ablauf der Frist für die Einreichung des Insolvenzantrages noch geleistet hat.
Um durch die Corona-Krise in Schieflage geratenden Gesellschaften etwas Luft zum Atmen und Zeit für Sanierungsmaßnahmen zu verschaffen, soll die Insolvenzantragspflicht nach Plänen der Bundesregierung voraussichtlich zunächst bis zum 30.09.2020 ausgesetzt werden, wobei eine Verlängerung bis zum 31.03.2021 möglich sein soll.
Voraussetzung der Aussetzung soll aber sein, dass der Insolvenzgrund (Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung) auf den Auswirkungen der Corona-Epidemie beruht und dass begründete Aussichten auf Sanierung bestehen.
Ist eine Gesellschaft schon vor der Corona-Krise insolvenzreif gewesen oder liegen die Gründe für die wirtschaftliche Schieflage ganz woanders, sind die Geschäftsführer / Vorstände also ihrer Antragspflicht auch nach Inkrafttreten der Änderung des § 15 a InsO nicht enthoben und können sich weiter wegen Insolvenzverschleppung strafbar und persönlich finanziell haftbar machen.
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