Es ist ja bekannt, daß die Beantragung öffentlicher Mittel – insbesondere von Arbeitslosengeld I und Arbeitslosengeld II (Hartz IV) – in der Regel mit einem beträchtlichen „Papierkrieg“ verbunden ist. Ehe man seinen Bescheid in den Händen hält, muß man allerlei Auskünfte geben und Unterlagen vorlegen. Das Bundessozialgericht hatte sich in einem heute entschiedenen Fall (Az.: B 14 AS 45/07 R) damit zu beschäftigen, wie weit die Pflicht zur Vorlage von Unterlagen zur wirtschaftlichen Situation des Antragstellers geht.