Der „Idiotentest“ – allseits gefürchtet, weil mit teuren Vorbereitungskursen verbunden und häufig nicht im ersten Anlauf zu bestehen. Aber wann muß man denn nun eigentlich zur medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU), wie der Idiotentest eigentlich heißt?
Die häufigsten Gründe für die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung sind:
- 18 oder mehr Punkte in Flensburg
- wiederholtes Fahren unter Alkoholeinfluß
- eine Trunkenheitsfahrt mit 1,6 Promille oder mehr
- Betäubungs- oder Arzneimittelmißbrauch
Wer 18 Punkte auf seinem Flensburger Konto angesammelt hat, muß mehrere Verkehrsverstöße begangen haben, so daß sich in der Tat die Frage stellt, ob dieser Fahrer zum Führen eines Kraftfahrzeugs (noch) geeignet ist. Gleiches gilt für die anderen oben aufgeführten Anordnungsgründe. Wie sieht es aber bei einem einmaligen, jedoch schweren Verkehrsverstoß oder bei einer einmaligen erheblichen Straftat, die mit dem Straßenverkehr im Zusammenhang steht, aus?
Die alte Fassung der Fahrerlaubnisverordnung beantwortete diese Frage nicht eindeutig. In § 11 Abs. 3 Nr. 4 FeV hieß es, die MPU könne bei „erheblichen oder wiederholten Verstößen“ angeordnet werden. Auch schon früher gingen viele Gerichte davon aus, daß ein erheblicher Verstoß ausreichen kann, um zum Idiotentest geschickt zu werden, nun wurde aber auch der Wortlaut der Verordnung präzisiert. § 11 Abs. 3 Nr. 4 FeV besagt jetzt: Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln … angeordnet werden bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften.
Damit steht fest:
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Auch wenn man vor seinem aktuellen Verkehrsverstoß nicht einschlägig aufgefallen ist, reicht das im Zweifelsfall nicht als Beleg dafür aus, daß man künftig die verkehrsrechtlichen Bestimmungen einhalten wird.
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Begeht man wiederholt Verkehrsverstöße, kann die MPU auch schon vor Erreichen von 18 Punkten angeordnet werden, also selbst dann, wenn den Verstößen für sich betrachtet eher geringes Gewicht beizumessen ist.
Ob ein Verstoß die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung rechtfertigt, ist stets anhand der Umstände des konkreten Einzelfalles zu entscheiden. Sollten Sie hierzu Fragen haben, beraten wir Sie gern.
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