Wir hatten uns hier schon mehrfach mit den Konsequenzen des VW-Abgasskandals für die Käufer betroffener Fahrzeuge beschäftigt. Nun fand beim Landgericht Bochum die wohl erste Verhandlung über eine Klage auf Rückabwicklung des Kaufvertrages statt. Verklagt war, anders als es die missverständliche Überschrift des verlinkten Presseartikels nahelegt, nicht VW als Hersteller selbst sondern ein VW-Vertragshändler als Verkäufer. Das Gericht wies darauf hin, dass der Wagen ob der eingesetzten „Schummel-Software“ zwar einen Mangel aufweise, dieser aber nicht erheblich sei. Ein Rücktritt vom Kaufvertrag ist jedoch nur bei erheblichen Mängeln gesetzlich zugelassen (siehe auch unser früherer Beitrag hier).
Ob es in diesem Verfahren am Ende zu einem Urteil kommen wird, ob dagegen dann Rechtsmittel eingelegt werden oder ob die Auseinandersetzung durch einen Vergleich beigelegt wird, ist noch offen. Daher bietet der richterliche Hinweis in der Verhandlung zwar einen ersten Anhaltspunkt dafür, wo die Reise in der Rechtsprechung hingehen könnte, mehr aber auch nicht. Es ist durchaus denkbar, dass andere Gerichte die Frage der Erheblichkeit des Mangels anders beurteilen als das LG Bochum.
Käufer betroffener Fahrzeuge, deren Gewährleistungsfrist nicht bereits kurz vor dem Ablauf steht, haben aus unserer Sicht keinen unmittelbaren Handlungsbedarf. Anwaltlichen Rat suchen sollten aber all jene, deren Gewährleistungsansprüche zu verjähren drohen.
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