Es kommt immer wieder mal vor, dass in einem Insolvenzverfahren kein einziger Gläubiger eine Forderung zur Tabelle anmeldet. Das muss keinesfalls heißen, dass keine Forderungen gegen den Insolvenzschuldner (mehr) bestehen. Es gibt vielmehr hin und wieder gute Gründe, warum Gläubiger davon absehen, ihre Forderung in einem Insolvenzverfahren anzumelden. Etwa, weil sie aufgrund ihrer Erkenntnisse aus früheren Zwangsvollstreckungsversuchen davon ausgehen, dass eine Quotenzahlung unwahrscheinlich und obendrein letztlich die Erteilung der Restschuldbefreiung zu erwarten ist.
Aus Sicht des Insolvenzschuldners stellt sich in einem solchen Fall fehlender Forderungsanmeldungen die nicht uninteressante Frage, ob die Restschuldbefreiung schon vor Ablauf der Wohlverhaltensphase (in der Regel 6 Jahre) erteilt werden kann und von welchen weiteren Voraussetzungen dies ggf. abhängt.
Schon vor einer Änderung der InsO, durch welche die vorzeitige Restschuldbefreiung in das Gesetz eingefügt wurde, musste sich der Bundesgerichtshof mit der Frage befassen (Beschluss v. 17.03.2005, IX ZB 214/04). Bereits unter der damals geltenden Fassung der Insolvenzordnung hielt der BGH die vorzeitige Restschuldbefreiung für zulässig. Voraussetzung sei allerdings, dass die Kosten des Insolvenzverfahrens und die Masseverbindlichkeiten beglichen seien.
In der aktuellen Fassung der InsO bestimmt § 300 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 Folgendes:
„Hat der Schuldner die Kosten des Verfahrens berichtigt, entscheidet das Gericht auf seinen Antrag, wenn im Verfahren kein Insolvenzgläubiger eine Forderung angemeldet hat…“
Das klingt zunächst sehr nach der „alten“ BGH-Entscheidung, wonach der Schuldner zumindest so viel Geld aufbringen musste, dass es für die Kosten des Insolvenzverfahrens (Gerichtskosten, Verwaltervergütung, Auslagen) reicht.
Die Praxis der Insolvenzgerichte geht jedoch inzwischen in eine andere Richtung, jedenfalls dann, wenn dem Schuldner die Kosten des Insolvenzverfahrens gestundet wurden (vgl. AG Essen, Beschluss v. 23.02.2015, 165 IK 218/14; AG Göttingen, Beschluss v. 21.12.2015, 71 IK 123/15; gängige Praxis auch beim AG Dresden und weiteren Gerichten). Dann seien die Kosten wegen der Stundung „berichtigt“ im Sinne des § 300 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 InsO. Folglich können auch Schuldner Restschuldbefreiung erhalten, in deren Verfahren keinerlei Masse vorhanden ist. Dies ist aus Kostengründen durchaus zu begrüßen, denn in der Wohlverhaltensphase fallen Kosten (Treuhändervergütung) an, die bei Kostenstundung zunächst die Staatskasse tragen müsste und bei einer vorzeitigen Restschuldbefreiung vermieden werden können.
Die zweite Frage, welche sich in diesem Zusammenhang erhebt, ist die, ob es für die sofortige Restschuldbefreiung eines gesonderten Antrages des Schuldners bedarf. Hier herrscht offenbar weniger Einigkeit unter den Insolvenzgerichten. Vielfach wird ein solcher Antrag für erforderlich gehalten (so etwa AG Essen aaO). Auch das Amtsgericht Dresden weist betroffene Schuldner auf die grundsätzliche Möglichkeit der vorzeitigen Erteilung der Restschuldbefreiung hin, macht diese jedoch von einem ausdrücklichen Antrag abhängig. Das AG Göttigen hält einen solchen Antrag dagegen für überflüssig und entscheidet von Amts wegen.
Es empfiehlt sich, den Antrag vorsorglich zu stellen.
Schuldner sollten „ihr“ Verfahren also durchaus im Auge behalten und bei fehlenden Forderungsanmeldungen aktiv werden, um so deutlich schneller als bei Durchlaufen der vollen Wohlverhaltensphase Restschuldbefreiung zu erhalten und die „Fesseln“ der InsO abzustreifen.
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