Wer eine mangelhafte Sache gekauft hat, kann grundsätzlich vom Verkäufer Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels oder Ersatzlieferung verlangen.
In dem mit Urteil vom 26. November 2008 (Az. VIII ZR 200/05, noch nicht veröffentlicht) vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall hatte der Verkäufer (ein großes Versandhaus) einen defekten Herd zurückgenommen und ein mangelfreies Ersatzgerät geliefert. Anschließend präsentierte das Versandhaus der Kundin eine Rechnung. Sie sollte Wertersatz für die Zeit der Nutzung des defekten Gerätes zahlen. Zu recht?