Viele Gewerbetreibende haben schon mit der Gewerbeauskunft-Zentrale unangenehme Bekanntschaft geschlossen. Deren Geschäftsmodell basiert auf der unerwünschten Zusendung eines Formulars, welches offenkundig den Eindruck erwecken soll, von einer Behörde zu stammen. Darin sind bereits die Daten des vom Empfänger betriebenen Gewerbes voreingetragen. Diese soll man prüfen, gegebenenfalls korrigieren und ergänzen und das Formular dann unterschrieben zurücksenden. Statt seine Daten in einem behördlichen Register zu aktualisieren, erwirbt man bei Rücksendung des Formulars einen kostenpflichtigen Eintrag in einem unbedeutenden Internet-Branchenverzeichnis. Die jährlichen Kosten belaufen sich auf rund € 570,-!
Wer derartige Post von der Gewerbeauskunft-Zentrale oder ähnlichen Anbietern (In letzter Zeit tauchte z.B. auch eine „Gewerbeauskunftzentrale-Sachsen.de“ auf.) erhält, sollte hierauf keinesfalls reagieren.
Hat man das Formular aber bereits unterschrieben zurückgeschickt, sollte man unverzüglich die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung und – hilfsweise – die Kündigung erklären.
Wer ohne vorherige Anfechtung / Kündigung Rechnungen der Gewerbeauskunft-Zentrale nicht begleicht, muß damit rechnen, daß diese versuchen wird, ihre Forderung titulieren zu lassen. In der Regel wählt sie hierfür das gerichtliche Mahnverfahren. Spätestens nach Zustellung eines Mahnbescheides sollten Betroffene sich juristischen Rat einholen.
Wir haben kürzlich für einen Mandanten, gegen welchen bereits ein Vollstreckungsbescheid erlassen worden war, Einspruch eingelegt. Die Sache wurde daraufhin an das von der Gewerbeauskunft-Zentrale im Mahnbescheid angegebene Amtsgericht Düsseldorf abgegeben. Nachdem dieses die Gewerbeauskunft-Zentrale aufgefordert hatte, ihren Anspruch in einer der Klageschrift entsprechenden Form zu begründen, erreichte uns nun ein Schriftsatz der Prozeßbevollmächtigten der Gewerbeauskunft-Zentrale mit folgendem Inhalt:
„…nehmen wir die Klage hiermit zurück.“
Es kann sich also lohnen, die Forderungen der Gewerbeauskunft-Zentrale einer genaueren Prüfung zu unterziehen und sich ggf. zu wehren. Auch eine Rückforderung bereits geleisteter Zahlungen kommt in vielen Fällen in Betracht. Da aber jeder Fall etwas anders gelagert ist, sollte man sich davor hüten, mit der Gewerbeauskunft-Zentrale geschlossene Verträge pauschal für unwirksam zu erachten. Im Einzelfall kann sich aus ihnen in der Tat eine Zahlungsverpflichtung ergeben.
Bei Fragen zur Gewerbeauskunft-Zentrale und anderen Anbietern von Branchenverzeichnissen kontaktieren Sie uns!