Gebrauchtwagenkäufer erwerben häufig mit dem Auto eine Gebrauchtwagengarantie. Dabei handelt es sich um einen Versicherungsvertrag, der vor den Kosten der Beseitigung eventueller Mängel schützen soll.
Das Kleingedruckte dieser Verträge, „die Allgemeinen Geschäftsbedingungen“, sehen häufig vor, dass der Käufer „…an dem Kraftfahrzeug die vom Hersteller vorgeschriebenen oder empfohlenen Wartungs-, Inspektions- und Pflegearbeiten beim Verkäufer/Garantiegeber oder in einer vom Hersteller anerkannten Vertragswerkstatt durchführen lässt…“.
Der Bundesgerichtshof hatte nun über einen Fall zu entscheiden, in dem der Käufer eine Inspektion in einer freien Werkstatt vornehmen ließ. Einige Monate später trat ein Defekt der Ölpumpe auf. Die Versicherungsgesellschaft, welche die Gebrauchtwagengarantie gegeben hatte, verweigerte nun die Übernahme der Reparaturkosten mit der Begründung, das Fahrzeug sei nicht durchgängig in der Werstatt des Verkäufers oder eines Vertragshändlers des Herstellers gewartet worden.
Das Gericht gab der Klage des Käufers gegen die Versicherung mit Urteil vom heutigen Tag statt (Az. VIII ZR 206/12). Nach Auffassung des Senats ist die oben zitierte Vertragsklausel wegen unangemessener Benachteiligung des Kunden unwirksam.
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