Für Nachtzuschläge hatte der Bundesgerichtshof bereits im Jahr 2016 entschieden, dass diese Erschwerniszulagen im Sinne des § 850a Nr. 3 ZPO und damit unpfändbar sind, solange sie nicht über den Betrag hinausgehen, der steuerfrei gezahlt werden darf.
Nicht befasst hatte sich der BGH seinerzeit allerdings mit Zuschlägen für Sonn- und Feiertagsarbeit. Es war daher seither unklar, ob auch diese als unpfändbare Erschwerniszulagen zu behandeln sind. Dagegen sprach, dass Nachtarbeit wegen der Störung des Biorhythmus tatsächlich eine enorme Belastung für den Körper und eine Gefahr für die Gesundheit des Arbeitnehmers darstellt, wohingegen das bei Sonn- und Feiertagsarbeit nicht der Fall ist. Gläubiger, aber auch Insolvenzverwalter sowie viele Arbeitgeber gingen daher weiterhin von der Pfändbarkeit solcher Zuschläge aus.
Nunmehr hat aber das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 23.08.2017, Az.: 10 AZR 859/16, die Unsicherheit beendet. Danach unterfallen auch Zuschläge für Sonn- und Feiertagsarbeit dem Pfändungsschutz.
Dies gilt jedoch auch für diese Zuschläge nicht unbegrenzt. Die Zuschläge müssen sich der Höhe nach im üblichen Rahmen bewegen. Was „üblich“ in diesem Sinne ist, soll sich nach § 3b EStG bestimmen. Dort ist geregelt, bis zu welcher Höhe Zuschläge steuerfrei gewährt werden dürfen. Was also in der Lohnabrechnung als steuerfreier Zuschlag ausgewiesen wird, ist gleichzeitig der Pfändung entzogen. Gehen die Zuschläge jedoch über das übliche Maß hinaus, ist der überschießende Teil bei der Ermittlung des pfändbaren Einkommens zu berücksichtigen.
Haben auch Sie Fragen zur Pfändbarkeit des Arbeitseinkommens? Kontaktieren Sie uns!